Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * D* und eine andere Angeklagte wegen der Verbrechen der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ 37 Hv 22/26d des Landesgerichts Wels, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird im Umfang der Aussetzung vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Wels verwiesen.
Gründe:
[1] Am 17. April 2026 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen zu den Hauptfragen I./ bis VII./ (Punkte A./I./ bis A./VII./ der Anklageschrift ON 338) gemäß § 334 Abs 1 StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 362, 32; ON 370).
[2] Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache insoweit vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Wels zu verweisen.
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