Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2021 verstorbenen M*, zuletzt *, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen 1. I*, vertreten durch Zöllner&Zöllner Rechtsanwälte GmbH in Mödling, 2. G*, und 3. Iv*, beide vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Baden, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweit- und Drittantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 4. April 2026, GZ 16 R 415/25f-125, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Erstantragstellerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[2] 2. Die vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RS0121741).
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