Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Z*, vertreten durch Meinhard Novak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien 1. K*, und 2. J*, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (im Provisorialverfahren nur) Unterlassung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 11. Mai 2026 im Revisionsrekursverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Sicherungsantrags durch das Erstgericht. Zur Entscheidung über den von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts teilgenommen habe. Er sei daher ausgeschlossen.
[3] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet .
[4]Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[5] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
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