Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 141.676,52 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2026, GZ 2 R 196/25b 71, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20. Oktober 2025, GZ 29 Cg 33/24w-63, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.918,98 EUR (darin 466,50 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Parteien streiten über den Pflichtteil. Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob bei Verkürzung einer in einem Testament angeordneten Stundung im Spruch der Entscheidung Leistungsverpflichtung und Sicherstellung von Amts wegen zu verknüpfen seien. Diese Frage wird in der Revision nicht aufgegriffen. Zu den strittigen Enterbungsgründen (§ 770 Z 4 und Z 5 ABGB) zeigt die Revision nicht auf, dass das Berufungsgericht seinen in diesen Wertungsfragen bestehenden Beurteilungsspielraum (vgl Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 502 Rz 51 mwN) überschritten hätte. Sie ist daher zurückzuweisen ( RS0102059 ).
[2] Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; Kosten waren nur auf Basis des Revisionsstreitwerts zuzuerkennen.
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