Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. J*, vertreten durch Mag. Martin Baumgartner, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 49.694,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2026, GZ 5 R 18/26w 28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auf eine selbständig tragende Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese bekämpft werden (RS0118709). Bei der Beurteilung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe – aus näher dargelegten Gründen – das weit überwiegende und daher eine Amtshaftung der Beklagten ausschließende Mitverschulden an der Räumung des nicht von der Exekutionsbewilligung umfassten Grundstücks, handelt es sich um eine solche selbständige Hilfsbegründung (vgl RS0027202; zur Amtshaftung siehe 1 Ob 213/99a [Pkt B.], wonach bei ganz überwiegendem Mitverschulden des Geschädigten eine Haftung des beklagten Rechtsträgers ausscheidet). Da sich der Revisionswerber mit dieser nicht auseinandersetzt, vermag er keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (RS0118709 [insb T7, T12]).
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