Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* eGen, *, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Baden, wegen 2.145.798,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Februar 2026, GZ 11 R 153/25p 51, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die klagende Bank gewährte der Beklagten zur Finanzierung eines Pferdezuchtbetriebs in den Jahren 2019 und 2022 je einen Abstattungskredit und zudem einen Kontokorrentkredit für ihr Unternehmenskonto. Die Beklagte bedient die Kreditverbindlichkeiten nicht mehr.
[2] Gegen die auf Zahlung der aushaftenden Kreditvaluta gerichtete Klageforderung wandte die Beklagte eine auf Schadenersatz gestützte Gegenforderung ein, weil die Klägerin ihr bei pflichtgemäßer Evaluierung diese Kredite nie hätte gewähren dürfen.
[3] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren unter Ausspruch, dass die Klageforderung, nicht aber die Gegenforderung zu Recht besteht, zur Gänze statt.
[4] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[5] 1. Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs und Aufklärungspflichten von Banken betreffen, sind solche des Einzelfalls. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RS0029601 [T9]; RS0106373). Dies ist hier nicht der Fall.
[6] 2. Nach den Feststellungen erweckte die Beklagte bei der Klägerin durch die Vorlage eines Lebenslaufs (anlässlich der ersten Kreditvergabe zum Kauf der Betriebsliegenschaft) den Eindruck, über wirtschaftliche Grundkenntnisse zu verfügen und eine erfahrene Pferdezüchterin zu sein, die über jahrzehntelange Erfahrung in der Führung von Gestüten verfügt, wobei die Klägerin keinen Anlass hatte, an den Behauptungen der Beklagten zu zweifeln. Weiters steht fest, dass für die Klägerin auch kein Anlass bestand, an der sich aus den Berechnungen der (von der Beklagten beigezogenen) Steuerberaterin ergebenden grundsätzlichen Rentabilität der geplanten Pferdezucht zu zweifeln. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, ob das Vorhaben per se nicht rentabel war oder dessen Umsetzung „an den Gegebenheiten“ scheiterte.
[7] Damit ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass nach den Feststellungen keine Umstände vorgelegen seien, aus denen eine Aufklärungs- oder Warnpflicht der Klägerin über die wirtschaftlichen Risiken und die (vermeintlich fehlende) Rentabilität des Vorhabens der Beklagten resultiert hätte (vgl RS0016385 [T2]), nicht zu beanstanden.
[8] Die Ausführungen der Revisionswerberin, sie habe für die Klägerin erkennbar über keinerlei unternehmerische Erfahrung und kein unternehmerisches Wissen verfügt, die Ertragslage hätte für die Klägerin erkennen lassen, dass die Kreditrückführung daraus nicht hätte bewerkstelligt werden können, zumindest hätte die Klägerin aber erkennen müssen, dass der Businessplan geschönt gewesen sei, gehen allesamt nicht vom festgestellten Sachverhalt aus ( RS0043603 ).
[9] Bereits das Berufungsgericht hat den Einwänden der Beklagten, die Klägerin habe auch die Liegenschaftsverkäuferin finanziert und hätte die massive Überwertung der Liegenschaft erkennen können und müssen, entgegnet, sie habe in erster Instanz weder substantiiert vorgebracht, dass der vor ihrem Kauf auf der Liegenschaft geführte Betrieb nicht wirtschaftlich gewesen wäre, noch aufgrund welcher konkreten Umstände die Mitarbeiterinnen der Klägerin hätten wissen können oder müssen, dass der Kaufpreis überhöht bzw der vorgelegte Liquiditätsplan nicht realisierbar gewesen wäre. Der Umstand allein, dass die Klägerin auch die Voreigentümerin finanziert habe, sei rechtlich irrelevant.
[10] Dem vermag die Revisionswerberin, die weiterhin das Fehlen von Feststellungen zum Liegenschaftswert und zur finanziellen Situation des Vorbetriebs bemängelt, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
[11] 3. Nach ständiger Rechtsprechung muss derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht klar aus den Umständen ergibt ( RS0065264 ).
[12] Gemäß § 1 Abs 3 KSchG gehören zwar Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, noch nicht im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb (RS0065176 [T3]). Kein Gründungsgeschäft liegt aber vor, wenn im selben Geschäftszweig bereits ein Unternehmen geführt wird (vgl [24. 1. 2013] 2 Ob 154/12d Pkt 2.2.).
[13] Davon, dass sich die Eigenschaft der Beklagten als Verbraucherin zum Zeitpunkt des Kaufs der Betriebsliegenschaft hier klar aus den Umständen ergäbe, kann keine Rede sein, zumal sie nach den Feststellungen in ihrem der klagenden Bank vorgelegten Lebenslauf angegeben hatte, bereits seit über 25 Jahren Leiterin einer (eigenen) Vollblutaraberzucht zu sein.
[14] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es verstoße gegen das Neuerungsverbot, dass sich die Beklagte erstmals im Rechtsmittelverfahren auf ihre Verbrauchereigenschaft zum Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft stütze, begegnet daher keinen Bedenken.
[15] Abgesehen davon, dass ein allfälliger Verfahrensfehler erster Instanz (Erörterungsmangel) bereits in der Berufung hätte gerügt werden müssen (RS0074223 [T8]), legt die Beklagte auch nicht konkret dar, was für sie aus einer „Anwendung des § 1 HIKrG“ oder des § 7 Abs 1 VKrG im vorliegenden Fall zu gewinnen wäre. Die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers wird damit nicht dargetan.
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