Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch Mag. Filip Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt Kündigungsanfechtung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2026, GZ 15 Ra 49/25f 34, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die – nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 S 2 ZPO keinesfalls zu honorierende – Revisionsbeantwortung langte erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (vgl RS0043690 [T4]).
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