Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Kießwetter LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Al* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 16. Jänner 2026, GZ 612 Hv 6/25m-113.6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * Al* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden * A* und * Al* jeweils des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie am 26. Dezember 2024 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) einem anderen, nämlich * E*, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem ihm * A* mit einem Messer einen Stich gegen den Hals-Kopfbereich sowie nach einer Verfolgungsjagd einen weiteren Stich in diese Region zu versetzen versuchte, wobei * E* jeweils noch ausweichen konnte, * Al* in weiterer Folge mit einer Machete Hieb und Stichbewegungen in Richtung des Genannten vollführte und ihn am rechten Unterschenkel sowie an der linken Hand traf, und ihm * A* mehrmals mehrere Stiche gegen den rechten Oberschenkel, den Genitalbereich und das rechte Schulterblatt versetzte, wodurch * E* eine etwa drei Zentimeter lange Stich und Schnittverletzung im Bereich des linken Schulterblatts mit Blutunterlaufung, eine etwa zwei Zentimeter lange Stich und Schnittverletzung in der linken Handgelenksregion mit etwa 80% iger Durchtrennung der Strecksehne des linken Zeigefingers, zwei jeweils etwa drei Zentimeter lange Stich und Schnittverletzungen am rechten Oberschenkel, eine etwa einen Zentimeter lange Schnittwunde am Hodensack, eine Schädelprellung sowie eine Schürfung am Unterkiefer erlitt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Al*.
[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 470 und 490).
[5] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge, indem sie anhand eigenständiger Bewertung von – im Übrigen isoliert herausgegriffenen – Verfahrensergebnissen und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen behauptet, aus den Aussagen in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen sei nichts zu gewinnen, oder ausführt, diese seien nicht geeignet, den Vorwurf gegen den Beschwerdeführer glaubhaft zu bestätigen.
[6] Vielmehr übt die Rüge damit bloß unzulässig Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen (§ 258 Abs 2 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 344 StPO).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden