Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*, vertreten durch Mag. Bianka Simona Pröbsting, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S* S.p.A., Italien, *, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 26.400 EUR sA und Feststellung, infolge der ordentlichen Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 13.200 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. März 2025, GZ 1 R 26/25m 46.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 2. Jänner 2025, GZ 43 Cg 41/23t 41, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Das Verfahren 8 Ob 42/26y (vormals 8 Ob 91/25b) wird fortgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (NOx-Speicherkatalysator) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, „Höhenabschaltung“, „Taxifunktion“, Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
b) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a)) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?
2 . Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
a) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“, „Höhenabschaltung“ oder „Taxifunktion“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
b) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast dahin auszulegen, dass selbst eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht , sodass deshalb insoweit unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast zu tragen hat ?
3. a) Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?
b) Falls die Frage 3. a) bejaht wird:
Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 5 Abs 1 und Art 4 Abs 3 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der klagende Käufer, sondern der beklagte Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt?
III. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
Zu I.:
[1] I.1. Mit Beschluss vom 30. 9. 2025 hatte der Oberste Gerichtshof das vorliegende Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die von ihm am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C 175/25 , NS gegen Volkswagen ), am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C 182/25 , TS gegen Volkswagen ) und am 18. 3. 2025 zu 10 Ob 71/24z (EuGH C 251/25 , FP gegen Volkswagen ) sowie 10 Ob 11/25b (EuGH C 252/25 , JT gegen Volkswagen ) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV unterbrochen und ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.
[2] I.2. In den genannten Verfahren hat der dort jeweils beklagte Fahrzeughersteller die Klagebegehren anerkannt. Der Oberste Gerichtshof fällte über Antrag der dortigen Kläger Anerkenntnisurteile und zog gleichzeitig die jeweiligen Vorabentscheidungsersuchen zurück, und zwar mit Beschlüssen vom 18. 11. 2025 (10 Ob 71/24z), vom 27. 11. 2025 (8 Ob 99/24b), vom 13. 1. 2026 (10 Ob 11/25b) und vom 21. 1. 2026 (7 Ob 163/24g).
[3] Der Gerichtshof der Europäischen Union teilte in der Folge mit, dass diese – von ihm miteinander verbundenen – Rechtssachen im Register des Gerichtshofs gestrichen wurden (Beschlüsse vom 13. 1. 2026 [C 182/25 und C 251/25] sowie vom 17. 2. 2026 [C 175/25 und C-252/25]).
[4] I.3. Der Kläger beantragte am 1. 4. 2026 unter Hinweis auf die zu ErwGr I.2. geschilderten Umstände die Verfahrensfortsetzung.
[5] I.4. Wegen des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung und entsprechenden Parteienantrags ist das vorliegende Verfahren nunmehr fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).
Zu II.:
II.1. Sachverhalt
[6] Der Kläger erwarb am 25. 6. 2021 von einem Händler in Österreich um 88.000 EUR ein am 10. 3. 2020 erstmals zum Verkehr zugelassenes, gebrauchtes und einen Kilometerstand von damals ca 1.575 aufweisendes Wohnmobil der Marke F*, dessen Basisfahrzeug von der Beklagten hergestellt und worin ein 2,3 l Dieselmotor mit der Motorbezeichnung F1AGL411C mit 110 kW/150 PS verbaut wurde („Klagsfahrzeug“). Es fällt in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl L 171/1 vom 29. 6. 2007; künftig: VO 715/2007/EG); das Klagsfahrzeug unterliegt der Abgasnorm Euro 6b-NSK.
[7] Neben einer innermotorischen Abgasrückführung (AGR, die jenen Teil des Abgasstroms betrifft, der in den Motor zurückgeführt wird) über das Abgasrückführungsventil und den AGR Kühler sowie das AGR Rohr verfügt das Klagsfahrzeug über einen NOx Speicherkatalysator zur Abgasnachbehandlung (betrifft jenen Teil des Abgasstroms, der nicht zurückgeführt wird). Es handelt sich um kein Fahrzeug mit einem SCR System (AdBlue). Das Klagsfahrzeug ist mit einem „Thermofenster“ ausgestattet, welches die Abgasrückführung bei sich verändernden Umgebungs- bzw Außentemperaturen reduziert. Im konkreten Fall ist die Abgasrückführung in einem Ansauglufttemperaturbereich zwischen +9°C und +45°C unkorrigiert aktiv, darunter bzw darüber wird sie reduziert und letztlich überhaupt beendet; die Abrampung beginnt bei etwa +6°C Umgebungslufttemperatur und unter +1°C Umgebungslufttemperatur findet keine Abgasrückführung mehr statt. Die europäische Jahresdurchschnittstemperatur beträgt +12°C; die mittlere Umgebungslufttemperatur im deutschsprachigen oder österreichischen Raum beträgt +9,9°C.
[8] Die Typengenehmigung erfolgt nach dem NEFZ Test und ist bei diesem Test ein Kaltstart bei der Typ 1 Prüfung vorgesehen. Der Motor des Klagsfahrzeugs hält den Grenzwert von 125 mg/km NOx beim NEFZ Test (kalt) ein.
[9] Bei allen Motor- und Umgebungszuständen, die nicht in die Prämissen der Typ 1 Prüfung fallen, stößt der streitgegenständliche Motortyp ein Vielfaches des NOx Grenzwerts aus; im realen Straßenbetrieb kann der Grenzwert von 125 mg/km NOx mit dem Klagsfahrzeug nicht eingehalten werden. Bei den von der Beklagten hergestellten und in Umlauf gebrachten Motoren gibt es keine Zykluserkennung: Die Motorsteuerung und somit die Emissionsstrategie beim Klagsfahrzeug arbeitet unabhängig davon, ob sich das Fahrzeug am Prüfstand befindet oder im realen Straßenverkehr bewegt wird, und unterscheidet nicht zwischen Prüfzyklus und Realbetrieb. Ob das Klagsfahrzeug mit einer Abgas- bzw NOx-Reduktionsstrategie (Verringerung/Abschaltung) ausgestattet ist, welche die Abgasrückführung nach Ende der Typ 1 Prüfung bzw nach einer Fahr- und Betriebszeit des Motors von 22 Minuten erheblich reduziert oder überhaupt unterbindet, konnte nicht festgestellt werden.
II.2. Prozessstandpunkte der Parteien und bisheriges Verfahren
[10] Der Kläger begehrte am 30. 11. 2022 – gestützt auf §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB, Schutzgesetzverletzung nach § 1311 Satz 2 ABGB sowie Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – die Rückzahlung von 30 % des seinerzeitigen Kaufpreises, somit 26.400 EUR, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige, aus dem Fahrzeugkauf entstehende Schäden. Das Klagsfahrzeug weise unionsrechtlich unzulässige Abschalteinrichtungen auf, nämlich eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung („Thermofenster“) und eine Vorrichtung, dass nach einer Fahrzeit von 22 Minuten die Abgasnachbehandlung überhaupt abgeschaltet werde. Wenn der Kläger davon gewusst hätte, hätte er um den Klagsbetrag weniger bezahlt.
[11] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen. Das „Thermofenster“ sei tec hnisch notwendig und von +9°C bis +45°C voll aktiv. Das Klagsfahrzeug halte alle Emissionsgrenzwerte ein.
[12] Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von 13.200 EUR statt, wogegen es das restliche Zahlungs- sowie das Feststellungsbegehren abwies (was unangefochten blieb) . Das konkrete „Thermofenster“ sei eine unzulässige Abschalteinrichtung, sodass das Auto um 15 % weniger wert gewesen sei als vom Kläger bezahlt.
[13] Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Da dem Kläger der Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung gelungen sei, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Zulässigkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit durch das Zusammenwirken mehrerer den Schadstoffausstoß reduzierender Komponenten zu behaupten und zu beweisen.
[14] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision „zur Klarstellung“ zu, ob durch die (oben in ErwGr I.1. erwähnten) Vorabentscheidungsersuchen die frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Frage gestellt werde, dass ein Fahrzeughersteller – so er sich darauf berufen wolle – zumindest ein Zusammenwirken mehrerer Komponenten des Emissionskontrollsystems (unabhängig von der Behauptungs- und Beweislast einer dadurch bewirkten Kompensierung der verminderten Wirksamkeit einzelner Komponenten) behaupten müsse.
[15] Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Beklagte die Abänderung im klagsabweisenden Sinne, hilfsweise die Aufhebung.
[16] Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
II.3. Relevante Rechtsvorschriften
Verordnung 715/2007/EG vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (VO 715/2007/EG):
„ Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck:
[...]
10. 'Abschalteinrichtung' ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
[…]
Artikel 4
Pflichten des Herstellers
[…]
(2) […]
Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. […]
[…]
Artikel 5
Anforderungen und Prüfungen
(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.
(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:
a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;
b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;
c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind. “
Verordnung 692/2008/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der VO 715/2007/EG (Durchführungs VO):
„A rtikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[…]
2. 'EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen' die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf Auspuffemissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Verdunstungsemissionen, Kraftstoffverbrauch und Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen;
[…]
8. 'Typ einer emissionsmindernden Einrichtung' Katalysatoren und Partikelfilter, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: […]
[…]
Artikel 3
Vorschriften für die Typgenehmigung
1. Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfanforderungen entsprechen, die in den Anhängen III bis VIII, X bis XII, XIV und XVI dieser Verordnung genannt sind.
[…]
5. Der Hersteller ergreift technische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen der Fahrzeuge während ihrer gesamten normalen Lebensdauer und bei normaler Nutzung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung wirksam begrenzt werden. […]
6. Der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten.
[…]
9. […]
Bei der Beantragung einer Typgenehmigung belegen die Hersteller der Genehmigungsbehörde jedoch, dass die NO x -Nachbehandlungseinrichtung nach einem Kaltstart bei -7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht, wie in der Prüfung Typ 6 beschrieben.
Darüber hinaus macht der Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems (AGR), einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen.
Diese Angaben umfassen auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen.
Die Genehmigungsbehörde erteilt keine Typgenehmigung, wenn die vorgelegten Angaben nicht hinreichend nachweisen, dass die Nachbehandlungseinrichtung tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums eine für das ordnungsgemäße Funktionieren ausreichend hohe Temperatur erreicht.
[…]“
II.4. Vorbemerkungen
[17] Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt maßgebend von der Auslegung der angeführten Rechtsvorschriften, insbesondere von Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs VO, ab. Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs besteht im Hinblick auf die Vorlagefragen kein „acte clair“, weshalb die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung geboten ist.
[18] Im Verfahren ist nicht strittig, dass im Klagsfahrzeug ein Dieselmotor verbaut ist, für den die Abgasnorm Euro 6 maßgebend ist. Im Verfahren ist vor allem fraglich, ob bei den im Klagsfahrzeug verbauten Systemen der Abgasrückführung (AGR System) und Abgasnachbehandlung (NOx Speicherkatalysator) für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ oder auf die einzelnen Konstruktionsteile als jeweils einzelne Emissionskontrollsysteme (AGR System und NOx Speicherkatalysator) abzustellen ist und ob die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der VO 715/2007/EG auch im normalen Fahrbetrieb (Realbetrieb) zu prüfen ist.
II.5. Begründung der Vorlage
II.5.1. Fragen 1. a) und 1. b)
[19] II.5.1.1. Im Fahrzeug des Klägers (= Käufer) wirken ein System der Abgasrückführung (AGR System) und ein System der Abgasnachbehandlung (NOx Speicherkatalysator) zusammen.
[20] II.5.1.2. Kommen mehrere Systeme zur Abgasreduktion zum Einsatz und greifen sie zur Verringerung desselben Schadstoffs (hier Stickoxide [NOx]) ineinander, ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf das Gesamtergebnis, also auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ abzustellen. Das System der Abgasrückführung ist somit nicht isoliert zu betrachten. Für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG kommt es vielmehr darauf an, ob unter den im (gesamten) Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt, also unter Einschluss aller Systeme, verringert wird. Dafür ist das Ergebnis des anhand der jeweiligen Parameter veränderten mit jenem des unverändert funktionierenden Gesamtsystems zu vergleichen (10 Ob 34/24h Rz 20; 10 Ob 55/23w Rz 11; 3 Ob 215/23y Rz 17; vgl auch BGH VIa 335/21 Rn 51).
[21] II.5.1.3. Für diese Ansicht spricht der Wortlaut von Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG, der auf die „Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ abstellt, ohne zwischen Art oder Funktion der Emissionskontrolle zu unterscheiden (vgl auch Art 3 Nr 10: „beliebige[r] Teil des Emissionskontrollsystems“). Auch nach der Durchführungs VO ist nicht relevant, wie die Emissionen kontrolliert werden. Entscheidend ist die Wirkungsweise des gesamten Emissionskontrollsystems ohne Differenzierung unterschiedlicher Systeme (vgl etwa Art 3 Nr 5 und 6).
[22] II.5.1.4. Allerdings ist das Abstellen auf ein „Gesamtsystem“ nach dem Wortlaut und der Zweckrichtung der VO 715/2007/EG nicht zwingend. Der Verordnungstext lässt sich unter Berücksichtigung des Zwecks, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen (ErwGr 1) und die Luftqualität zu verbessern (ErwGr 4 ff; s auch C 873/19 , Deutsche Umwelthilfe , Rn 51, 93; C 145/20 , Porsche Inter Auto , Rn 66; ua), auch dahin auslegen, dass der Unionsgesetzgeber bei einem Zusammenwirken von mehreren Systemen der Emissionsreduktion (hier AGR System und NOx Speicherkatalysator) nicht von einem (Gesamt-)Emissionskontrollsystem ausgeht, sondern von mehreren Emissionskontrollsystem en (vgl Art 3 Nr 10: „Konstruktions teil “; Art 5 Abs 2: „Abschalteinrichtung en “ und „Emissionskontrollsystem en “). Diese Umstände sprechen dafür, unterschiedliche Systeme der Abgasrückführung (hier etwa „Thermofenster“) sowie der Abgasnachbehandlung (hier NOx Speicherkatalysator) isoliert zu betrachten.
[23] II.5.1.5. Gemäß Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG rüstet der Hersteller das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Dazu sind in Anhang I der VO 715/2007/EG Grenzwerte für verschiedene schädliche Substanzen angeführt. Nach Art 3 Nr 10 iVm Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG setzt das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung voraus, dass dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird, ohne dass auf die Einhaltung von Grenzwerten Bezug genommen wird. Es stellt sich die Frage, ob aufgrund des inneren Zusammenhangs von Art 3 Nr 10 und Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG zum ausdrücklich normierten Definitionsmerkmal einer Abschalteinrichtung, wonach die Wirksamkeit der Emissionskontrolle bei vernünftigerweise zu erwartenden Fahrbedingungen verringert wird, das weitere Definitionsmerkmal, wonach (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird, hinzutreten muss, um das Vorliegen einer (grundsätzlich) unzulässigen Abschalteinrichtung zu bejahen.
II.5.2. Fragen 2. a) und 2. b)
[24] II.5.2.1. Die Frage, ob für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird (siehe Frage 1. a)), hat insbesondere Auswirkungen auf die Behauptungs- und Beweislast:
[25] II.5.2.2. Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RS0106638; RS0037797).
[26] II.5.2.3. Stellt man auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit ab, wäre der Kläger nach nationalem Recht dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass unter den im (gesamten) Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt, also unter Einschluss aller Systeme bzw Konstruktionsteile (hier AGR-System und NOx Speicherkatalysator), verringert wird. Nur dann hätte er den Nachweis des Vorliegens einer Abschalteinrichtung im Sinn von Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG erbracht.
[27] Im anderen Fall hätte der Kläger seine Behauptungs- und Beweislast nach nationalem Recht hingegen schon dann erfüllt, wenn er das Vorliegen eines als Abschalteinrichtung im Sinn von Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG zu qualifizierenden Konstruktionsteils behauptet und nachweist (zB ein die Wirksamkeit der Emissionskontrolle bei vernünftigerweise zu erwartenden Fahrbedingungen verringerndes „Thermofenster“ oder die „Taxifunktion“ oder die „Höhenabschaltung“ als Teile des AGR Systems). Dann läge es an der Beklagten zu behaupten und zu beweisen, dass im Fahrzeug weitere Systeme verbaut sind (zB NOx Speicherkatalysator), die die schadstoffbegünstigenden (negativen) Wirkungen des als Abschalteinrichtung qualifizierten Konstruktionsteils ausgleichen.
[28] II.5.2.4. Bei Abstellen auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit könnten im Hinblick auf die damit nach nationalem Recht verbundene Beweispflicht eines Käufers wegen praktischer Probleme bei der Feststellung des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (zB dessen mangelnde „Durchschaubarkeit“ selbst für Sachverständige; vgl etwa Pfeffer , Abgasprozesse [Dieselfälle] aus Kfz-technischer Sicht, ZVR 2025, 65 [ 68 ]) Bedenken aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes bestehen.
[29] Nach nationalem Recht kann ein Kläger zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten oder Informationsdefiziten von der Beklagten Aufklärung des Sachverhalts und Auskunft über alle den Gegenstand des Rechtsstreits betreffenden Umstände und Beweisgegenstände verlangen (§ 184 Abs 1 ZPO). Die Beklagte ist zur Mitwirkung an der Erforschung der Wahrheit verpflichtet und ihre Weigerung, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, kann Anlass für den Tatrichter sein, die entsprechenden Prozessbehauptungen eines Klägers für wahr zu halten ( 6 Ob 177/23g Rz 27; 4 Ob 78/22g Rz 9 ff; 7 Ob 186/10v). Eine solche Sanktion ist daher nicht zwingend, sondern unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.
[30] Es stellt sich daher die Frage, ob diese im nationalen Recht vorgesehenen Mitwirkungspflichten des beklagten Herstellers aus Sicht des Unionsrechts ausreichen oder ob es das nationale Recht einem Kläger dennoch insgesamt praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten (vgl C 100/21 , Mercedes-Benz Group AG , Rn 93), sodass die Verteilung der Beweislast zulasten des beklagten Herstellers unionsrechtlich geboten ist und somit der Hersteller zu beweisen hat, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt?
II.5.3. Frage 3.
[31] II.5.3.1. Für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sind die Grenzwerte gemäß Anhang I (Tabellen 2 bis 4) der VO 715/2007/EG maßgeblich.
[32] II.5.3.2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs müssen die für Emissionen festgelegten Grenzwerte nur unter den in der Durchführungs VO angegebenen Prüfbedingungen eingehalten werden (ausführlich 10 Ob 31/23s Rz 34 ff; 10 Ob 55/23w Rz 11; 3 Ob 168/24p Rz 21 ff; 3 Ob 215/23y Rz 13; 5 Ob 102/24x Rz 11 ua; vgl auch BGH VIa 335/21 Rn 51).
[33] II.5.3.3. Dies wird insbes ondere mit dem Wortlaut von Art 3 Nr 6 Durchführungs VO begründet, wonach der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten. Ein Regelungskonzept dahingehend, dass das Fahrzeug in allen Betriebszuständen – insbesondere im praktischen Fahrbetrieb – die Grenzwerte nicht überschreitet („not to exceed“-Regelungskonzept), wurde im Rahmen der VO 715/2007/EG lediglich für die Zukunft erwogen und somit bewusst (noch) nicht eingeführt (ErwGr 15 Satz 4 VO 715/2007/EG). Um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen, wurde vielmehr die Möglichkeit von Überprüfungen und Anpassungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) vorgesehen (Art 5 Abs 3, Art 14 Abs 3, ErwGr 15 Satz 1 bis 3 sowie ErwGr 26 VO 715/2007/EG).
[34] II.5.3.4. Gegen diese Rechtsprechung kann ins Treffen geführt werden, dass nach Art 4 Abs 2 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Nr 5 Durchführungs VO die vom Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen sicherstellen müssen, dass unter anderem die Emissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden. Ferner sieht Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG vor, dass der Hersteller die Fahrzeuge so ausrüsten muss, dass die Bauteile, die sich auf das Emissionsverhalten auswirken, es erlauben, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen die in der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einhalten. Diesen Bestimmungen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen der Funktionsweise einer Einrichtung während der Phase der Zulassungstests einerseits und im Betrieb unter normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge andererseits entnehmen (siehe C 128/20 , GSMB Invest , Rn 42 f). Der Einbau einer Einrichtung, die die Einhaltung der in der VO 715/2007/EG vorgesehenen Grenzwerte nur während der Phase des Zulassungstests sicherstellen könnte, obwohl diese Testphase normale Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs nicht nachstellen könnte, liefe möglicherweise der Verpflichtung zuwider, bei normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs eine wirkungsvolle Begrenzung der Emissionen sicherzustellen und widerspräche den Zwecken der VO 715/2007/EG (Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus [ErwGr 1], Verbesserung der Luftqualität [ErwGr 4 ff]).
[35] II.5.3.5. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob aufgrund des Unionsrechts eine Beweislastumkehr geboten ist (Frage 3. b); vgl auch oben Pkt II.5.2.4.).
[36] II.5.3.6. Die gegenständliche Vorlage ist weitgehend inhaltsgleich mit den oben zu ErwGr I.1. und I.2. erwähnten, vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g, 8 Ob 99/24b, 10 Ob 71/24z und 10 Ob 11/25b gestellten und beim Gerichtshof der Europäischen Union zu den verbundenen Rechtssachen C 175/25 ( NS gegen Volkswagen ), C 182/25 ( TS gegen Volkswagen ), C 251/25 ( FP gegen Volkswagen ) und C 252/25 ( JT gegen Volkswagen ) seinerzeit anhängig gewesenen Ersuchen um Vorabentscheidung (die unlängst im Hinblick auf zufolge Anerkenntnissen der dortigen Beklagten ergangene Anerkenntnisurteile zurückzuziehen waren); die nunmehrige Vorlage entspricht weitgehend wortgleich auch einer aktuellen Vorlage nach Art 267 AEUV des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 18/26m.
Zu I II.:
[37] Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.
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