Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. (WU) in der Strafsache gegen gegen * R* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 11 U 105/23m des Bezirksgerichts Grieskirchen, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 28. Februar 2024 und den zugleich gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss (ON 11) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner zu Recht erkannt:
Im Verfahren AZ 11 U 105/23m des Bezirksgerichts Grieskirchen verletzen
1/ das Urteil dieses Gerichts vom 28. Februar 2024 (ON 11) § 39 Abs 1 StGB sowie § 270 Abs 4 Z 2 iVm § 447 StPO;
2/ der zugleich mit diesem Urteil gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 6. Juli 2023, AZ 40 BE 85/23k, gewährten bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch ebenso aufgehoben wie (insoweit ersatzlos) der angefochtene Beschluss. Im Umfang der Urteilsaufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Grieskirchen verwiesen.
Gründe:
[1] Mit (gekürzt ausgefertigtem § 447 iVm § 270 Abs 4 StPO) Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 28. Februar 2024, GZ 11 U 105/23m 11, wurde * R* (entgegen § 29 StGB vgl RIS Justiz RS0114927) mehrerer vom 24. September bis zum 7. Oktober 2022 begangener Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung (unter anderem) des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Zum Vorliegen dessen tatsächlicher Voraussetzungen finden sich keine Feststellungen, lediglich zur Strafbemessung der Hinweis auf die „mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung“ (ON 11, 3).
[2] Zugleich wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO der Beschluss gefasst, vom Widerruf der vom Landesgericht Ried im Innkreis am 6. Juli 2023 zu AZ 40 BE 85/23k gewährten bedingten Entlassung abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
[3] Dieses Urteil und der zugleich gefasste Beschluss stehen – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang.
[4] Eine gekürzte Urteilsausfertigung hat im Fall einer Verurteilung den Ausspruch über die Schuld des Angeklagten mit allen in § 260 StPO genannten Punkten (§ 270 Abs 4 Z 1 iVm Abs 2 Z 4 StPO) und (unter anderem) die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO) zu enthalten. Darunter ist auch die erforderliche Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung des – hier angenommenen – Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB zu verstehen. Der bloße Verweis auf die „mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung“ im Rahmen der Strafbemessung genügt diesen Anforderungen nicht (14 Os 112/22k; 14 Os 41/24x; vgl RIS Justiz RS0134000).
[5] Gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung – von hier nicht relevanten Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB abgesehen – nur bei Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht. Diese Voraussetzung gilt auch für die Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB) im Fall eines Absehens von einem solchen Widerruf.
[6] Da die den Anlass für den angefochtenen Beschluss bildende strafbare Handlung vor Beginn der vom Landesgericht Ried im Innkreis bestimmten Probezeit (vgl § 49 erster Satz StGB) begangen wurde, kam eine Beschlussfassung nach § 494a StPO nicht in Betracht.
[7] Die geltend gemachten Gesetzesverletzungen waren festzustellen. Da sie sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkten, waren die angefochtenen Entscheidungen gemäß § 292 letzter Satz StPO auf die im Spruch ersichtliche Weise aufzuheben.
[8] Rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen (insbesondere ON 37) gelten damit ebenfalls als beseitigt, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedürfte (RIS Justiz RS0100444).
[9] Im weiteren Verfahren ist das Bezirksgericht Grieskirchen bei der Strafneubemessung angesichts obiger Klarstellung nicht an den in der Annahme mehrerer Vergehen (statt richtig eines Vergehens) des Betrugs nach § 146 StGB fehlerhaften Schuldspruch gebunden (vgl RIS Justiz RS0129614 T1).
[10] Weiters wird es mit Blick auf die Punkte 17 und 18 der Strafregisterauskunft (ON 35) zu beachten haben, dass Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB zumindest teilweises Verbüßen der früher verhängten Freiheitsstrafen (allenfalls durch Vorhaftanrechnung) vor Begehung der vom Bezirksgericht Grieskirchen abgeurteilten Taten voraussetzt (14 Os 94/22p Rz 9;
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