Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 327 Hv 28/25s des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 18. Dezember 2025 (ON 88), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 12. Mai 2025, GZ 327 Hv 28/25s 56.4, wurde * A* mehrerer Verbrechen und eines Vergehens schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch therapeutischen Zentrum untergebracht.
[2] Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 erklärte A*, „Einspruch und Klage“ gegen das genannte Urteil zu erheben (ON 87).
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die darin erblickte Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf einen nach Urteilsverkündung, Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit dem Verteidiger erklärten Rechtsmittelverzicht (ON 56.3, 42) zurück (§ 285a Z 1 StPO).
[4] Die dagegen gerichtete Beschwerde des A* (ON 97) ist nicht berechtigt, weil die Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht bereits wegen des wirksamen und unwiderruflichen Rechtsmittelverzichts zurückgewiesen wurde (§ 285a Z 1 StPO; vgl RIS Justiz RS0116751 [T5], RS0100062).
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