Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Weber und Mag. Jelinek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu AZ 14 C 1034/24x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei E* G*, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei D* AG *, vertreten durch die Pilz Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 7.669,30 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Feldkirch bestimmt.
Die beklagte Partei hat ihre Kosten des Verfahrens über den Delegierungsantrag selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die in K* wohnhafte Klägerin klagt die Beklagte mit Sitz in Wien auf Leistung aus einem Kaskoversicherungsvertrag.
[2] Die Beklagte begehrt die Abweisung des Klagebegehrens.
[3] Mit Schriftsatz vom 4. 3. 2026 beantragte die Klägerin die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Feldkirch. Nicht nur sie, sondern auch ihr als Zeuge beantragter Ehemann und der Zeuge M* M* hätten ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichts bzw in Vorarlberg. Sie sei zudem aus gesundheitlichen Gründen nicht ohne ihren Ehemann reisefähig, der aktuell schwer erkrankt sei.
[4] Die Beklagte sprach sich gegen den Antrag aus.
[5] Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof entgegen § 31 Abs 3 JN ohne eigene Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor. Da es jedoch hier keiner weiteren Aufklärung bedarf, kann der Delegierungsantrag auch ohne eine solche Stellungnahme des Vorlagegerichts erledigt werden (vgl RS0112499).
[6] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
[7] 1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil davon vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden können, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer ist als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12]). Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, umso weniger werden Gründe der Zweckmäßigkeit für eine Delegierung sprechen. Die begonnene Beweisaufnahme schließt allerdings eine Delegierung nicht von vornherein aus (RS0046333 [T17]).
[8] 2. Das Verfahren ist zwar schon seit November 2024 anhängig und die vorbereitende Tagsatzung wurde bereits durchgeführt. Personalbeweise wurden aber bislang nicht aufgenommen. Sämtliche beantragten Beweispersonen haben ihre ladungsfähige Adresse im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirch bzw in dessen Nahebereich. Von der Beklagten wurde bislang noch kein Personalbeweis angeboten. Sie hat aber ihrerseits für den von der Klägerin beantragten Zeugen M* M*, einem ihrer Mitarbeiter, die Vernehmung im Wege der Videokonferenz beantragt und dies mit dessen langer Anreise von Bregenz nach Wien begründet.
[9] Damit ist für sämtliche angebotenen Beweispersonen die Anreise zum Bezirksgericht Feldkirch mit geringerem Aufwand verbunden. Die Zweckmäßigkeit der Delegierung ist zu bejahen.
[10] 3. Dem Antrag ist daher stattzugeben.
[11] 4. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 4. 3. 2026 – der im Übrigen auch eine Urkundenvorlage zur Darlegung der Verhinderung an der Teilnahme an einer ausgeschriebenen Tagsatzung enthält – keine Kosten verzeichnet. Die im Zwischenstreit um die Delegierung unterlegene Beklagte hat die von ihr verzeichneten Kosten ihrer (ablehnenden) Äußerung selbst zu tragen (RS0036025 [T2]).
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