Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 25 41 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für *, über den Antrag des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, zu AZ KA 25 41 Disziplinaranzeige erstattet.
[2] Hierauf beantragte der Kammeranwalt gemäß § 22 Abs 3 DSt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs.
[3] Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag vor, die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer zu delegieren, weil * Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer für * ist.
[4] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der Rechtsanwaltskammer für * richtet, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat indiziert (RIS Justiz RS0055477).
[5] Die Sache war daher dem Disziplinarrat der (benachbarten) Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu übertragen.
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