Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin * GmbH, *, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner *, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann Partner OG in Mattighofen, wegen Bestellung eines Schiedsrichters den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des Antrags wird zur Kenntnis genommen.
Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen die 1.788,90 EUR bestimmten Kosten des Bestellungsverfahrens (darin 298,15 EUR USt) zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin stellte beim Obersten Gerichtshof den Antrag, statt des säumigen Antragsgegners einen Schiedsrichter für ein einzuleitendes schiedsgerichtliches Verfahren zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu bestellen.
[2] Der nach § 17 AußStrG zur Äußerung aufgeforderte Antragsgegner beantragte, den Antrag ab- oder zurückzuweisen. Er wandte unter anderem ein, dass die Schiedsklausel unwirksam sei. Lediglich eventualiter machte er einen (namentlich genannten) Sachverständigen als Schiedsrichter namhaft.
[3] Die Antragstellerin schränkte daraufhin ihren Antrag auf Schiedsrichterbestellung auf Kosten ein.
[4] Das Bestellungsverfahren ist durch die Antragszurückziehung beendet , sodass nur noch über die verzeichneten Kosten zu entscheiden ist.
[5] 1.1. Gemäß § 78 Abs 2 AußStrG iVm §§ 587, 616 Abs 1 ZPO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.
[6] 1.2. Eine Einschränkung des Antrags auf Kosten ist auch im Außerstreitverfahren zulässig. Da im Zivilprozess bei Klageeinschränkungen darauf abgestellt wird, aus welchen Gründen sie erfolgte, können die dazu entwickelten Grundsätze, weil ohnehin der Billigkeit entsprechend, auch für die Einschränkung auf Kostenersatz übernommen werden. Bei Antragseinschränkungen ist daher darauf abzustellen, ob der Grund einem Obsiegen oder Submittieren gleichkommt (18 ONc 3/18p Pkt 2.2.).
[7] 1.3. Als obsiegend ist der Antragsteller immer dann anzusehen, wenn sein Anspruch während des Verfahrens aufgrund eines Umstands untergeht, der nicht seiner Sphäre zugeordnet werden kann, insbesondere wenn die Erledigung in der Hauptsache auf Dispositionen des Antragsgegners, beispielsweise Erfüllung, beruht (18 ONc 3/18p Pkt 2.3.).
[8] 1.4. Soll auf Antrag einer Partei vom Gericht ein Schiedsrichter bestellt werden, ist der Antrag abzuweisen, wenn noch vor Entscheidung erster Instanz die Bestellung erfolgt und eine Partei dies nachweist (§ 587 Abs 7 ZPO).
[9] Beantragt der Antragsgegner aber die Ab- oder Zurückweisung des Antrags auf Schiedsrichterbestellung, und benennt er – wie hier – bloß hilfsweise einen Schiedsrichter, liegt keine nachträgliche Benennung iSd § 587 Abs 7 ZPO vor. Der Oberste Gerichtshof hat auch in diesem Fall einen Schiedsrichter zu bestellen (vgl 18 ONc 4/25w Rz 30 f).
[10] 1.5. Auch im vorliegenden Fall ist der Anspruch der Antragstellerin auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters durch die nur hilfsweise erfolgte Namhaftmachung nicht entfallen. Daher hatte die Antragstellerin keinen Anlass, ihren Antrag auf Kosten einzuschränken. Ob der Antrag ex ante berechtigt war, ist nicht zu prüfen (vgl 18 ONc 3/18p ).
[11] 2. Die Äußerung des Antragsgegners ist damit wie verzeichnet nach TP 3A RATG zu honorieren (Anm I.3.b. zu TP 3A RATG; vgl 18 ONc 1/18v zum verfahrenseinleitenden Schriftsatz in einem Bestellungsverfahren). Als Bemessungsgrundlage ist der von der Antragstellerin als Wert des Entscheidungsgegenstands (§ 4 RATG) angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens (hier: 50.000 EUR) heranzuziehen (18 ONc 1/18v).
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