Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Dr. Volker Riepl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch Mag. Denise Weiß und Mag. Bernhard Weiß, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Manfred Wiener und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.304.397,47 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 521.050,58 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2025, GZ 10 R 41/24h-98, den
Beschluss
gefasst:
1. Die mit der Revision vorgelegte Beweisurkunde wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Rahmen der Sanierung einer Wohnhausanlage mit dem Austausch von Holz-Kastenfenstern durch (schmälere) Holz/Alu Konstruktionen. Dem Auftrag war ein Ausschreibungsverfahren vorangegangen, für das die Beklagte ein Leistungsverzeichnis erstellt hatte. Bereits während des Bauvorhabens kam es zu Meinungsdifferenzen über den beauftragten Leistungsumfang und zu Nachtragsangeboten der Klägerin. Mit ihrer Klage will die Klägerin den Zuspruch von Positionen aus ihrer Schlussrechnung erreichen, die die Beklagte zu Unrecht gekürzt habe.
[2] In dritter Instanz ist lediglich der „Nachtrag Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“ strittig, den die Klägerin mit 478.263,99 EUR (netto) abrechnete. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass insoweit ein für die Parteien verbindliches, vorprozessuales Schiedsgutachten vorliege, das den Ersatz von Mehrleistungen ausschließe.
[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen .
[4] 1.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. Der Schiedsgutachter soll aufgrund seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen. Für die – durch Auslegung zu ermittelnde – Abgrenzung zum Schiedsvertrag ist nicht die gewählte Bezeichnung, sondern die übertragene Aufgabe maßgeblich (vgl RS0106358, RS0016769, RS0106356, RS0045057, RS0045365; jüngst 5 Ob 167/23d, 5 Ob 36/24s).
[5] Voraussetzung für die Schiedsgutachterabrede ist eine Einigung der Parteien auf ein „Leistungsbestimmungsrecht“ eines Dritten, worunter aber auch bloß die Aufgabe fallen kann, einzelne Tatbestandselemente oder Tatsachen festzustellen (vgl RS0106358, RS0106356, RS0045365). Weder ist der Schiedsgutachtervertrag an besondere Formvorschriften gebunden (vgl 1 Ob 501/96), noch müssen beide Parteien (auch) einen Vertrag mit dem Schiedsgutachter schließen (vgl 1 Ob 100/11d).
[6] 1.2 Nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen wurden nach Auftragserteilung zunächst Arbeiten in einer Musterwohnung durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass Verputzarbeiten bei der Laibung (sowie weitere Tätigkeiten) notwendig waren. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien dahingehend, dass nach Ansicht der Klägerin die Aufbringung von Laibungsputz samt Kantenschutz nicht von der Ausschreibung umfasst war und deswegen gesondert in Rechnung gestellt werden könne. Die Beklagte und die Nebenintervenientin, die die örtliche Bauaufsicht innehatte, vertraten hingegen die Meinung, dass die kompletten Verputzarbeiten bereits im beauftragten Leistungsverzeichnis enthalten seien. In der Folge kam es zu einer Besprechung zwischen Vertretern der Parteien und der Nebenintervenientin, bei der im Wesentlichen die bereits davor eingenommenen Positionen beibehalten wurden. Der Geschäftsführer der Klägerin wünschte daraufhin eine Entscheidung durch einen unabhängigen Dritten (Sachverständigen), wenn es zu keiner Einigung komme. Die bei dieser Besprechung anwesenden Vertreter der Parteien und der Nebenintervenientin kamen überein, dass diese Entscheidung durch einen Sachverständigen für alle bindend sein sollte und man sich dieser unterwerfen werde. In der Folge gab die Beklagte der Klägerin die Namen von drei Sachverständigen bekannt, von denen sie einen zu beauftragen beabsichtigte. Die Auftragserteilung und Bezahlung des Gutachtens erfolgte durch die Beklagte.
[7] 1.3 Davon ausgehend bewegt sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Parteien hätten eine wirksame Schiedsgutachterabrede getroffen, im Rahmen des ihnen im Einzelfall notwendiger Weise zukommenden Beurteilungsspielraums.
[8] Soweit die Revision damit argumentiert, dass weder die Schiedsgutachterabrede zwischen den Parteien noch der Vertrag mit dem Schiedsgutachter ausreichend konkret gewesen seien, und dieser von seiner Stellung als Schiedsgutachter gar nichts gewusst habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die zu klärenden Punkte angesichts des festgestellten Ablaufs für alle Beteiligten offenkundig waren. Das subjektive Verständnis des Schiedsgutachters von der rechtlichen Qualifikation seines Gutachtens ist für die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens zwischen den Parteien nicht entscheidend. Das diesbezügliche Vorbringen ist zudem eine gemäß § 504 Abs 2 ZPO unbeachtliche Neuerung, weswegen auch die mit der Revision zu diesem Thema vorgelegte Beweisurkunde zurückzuweisen ist.
[9] Zur Behauptung, dass „allgemeine Verfahrensregeln“, insbesondere zum rechtlichen Gehör, nicht eingehalten worden seien, genügt der Hinweis, dass die Klägerin nicht nur Gelegenheit hatte, zur Person des Sachverständigen Stellung zu nehmen, sondern nach dem Inhalt des Gutachtens auch die Möglichkeit hatte, ihre Sichtweise bei einer Befundaufnahme und mittels schriftlicher Stellungnahmen darzulegen.
[10] Damit ist es nicht korrekturbedürftig, dass die Vorinstanzen von einem für die Parteien und das Gericht grundsätzlich materiell-rechtlich bindenden Schiedsgutachten ausgingen (vgl RS0106359 ).
[11] 2.1 Das Leistungsverzeichnis der Beklagten enthielt ua folgende Passage: „ Der durch den Ausbau bzw die Demontage des bestehenden Fensters entstehende Hohlraum (Schlitz) ist sach- und fachgerecht zu schließen, größere Hohlräume sind auszumauern. Für die Folienabdichtung ist ein Glattstrich herzustellen. Anschließend ist der Laibungsverputz gemäß Altbestand zu ergänzen. Gegebenenfalls sind sämtliche Laibungs-, Parapet-, Sturz- und daran anschließende Wandflächen neu (dem Bestand angepasst) zu verputzen. “
[12] Der Schiedsgutachter tätigte (für die hier interessierende Problematik) nähere Aussagen zur „zu erwartenden Fachkenntnis des Anbieters“ und kam zum Schluss, dass einem solchen (zumal von ihm entsprechende Referenzen vorgelegt werden mussten) das im Leistungsverzeichnis verlangte Leistungsbild der Verputzinstandsetzung klar gewesen sei. Die Dimension des Kastenfensterstocks sei bekannt gewesen und die Vorstellung des Mauerlaibungszustands nach Abbruch des Fensterstocks von einem Bautischler mit einschlägiger Erfahrung bei der Leistungskalkulation vorauszusetzen.
[13] 2.2 Auch bei der Auslegung von Werkverträgen ist gemäß §§ 914 f ABGB auf den objektiven Erklärungswert abzustellen (vgl 4 Ob 200/24a mwN), wobei für den hier maßgeblichen „Empfängerhorizont“ des von der Ausschreibung angesprochenen Fachmanns auf das Schiedsgutachten zurückzugreifen ist.
[14] Ungeachtet der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückten Frage, ob hier ein „unkalkulierbares Risiko“ vorlag, vermag die Revision davon ausgehend aber nicht darzulegen, warum die mit dem Nachtrag begehrten Leistungen bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten gewesen seien und daher zusätzlich abgerechnet werden könnten.
[15] Auch zu den Kosten für den ausgeführten und laut Schiedsgutachter nicht vom Leistungsverzeichnis umfassten Kantenschutz, die in der Revision (erstmals) mit 160.000 EUR beziffert werden, liegt weder ein sekundärer Feststellungsmangel noch die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens vor, weil das Vorbringen der Klägerin zu dieser (angeblich) selbständigen Unterposition des Nachtrags gegen das Neuerungsverbot der §§ 482 Abs 2, 504 Abs 2 ZPO verstößt.
[16] 3. Nicht bindend ist ein Schiedsgutachten ausnahmsweise – als offenbar unbillig – dann, wenn es den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und seine Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängt. Nicht jede objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit bewirkt schon qualifizierte Unrichtigkeit (RS0016769 [T2], vgl auch RS0106359, RS0106360, RS0081234; jüngst 10 Ob 44/25f).
[17] Abgesehen davon, dass auch dieser Einwand erstmals in der Revision erhoben wurde, vermag die Klägerin mit dem pauschalen Verweis auf Ausführungen des Gerichtssachverständigen, wonach das Leistungsverzeichnis zur Laibungsinstandsetzung unklar gewesen sei, keine derartige qualifizierte Unrichtigkeit aufzuzeigen. Letztlich war es auch nicht Sache des Gerichtssachverständigen, den Umfang des vertraglich Geschuldeten in rechtlicher Hinsicht zu ermitteln.
[18] 4. Im Ergebnis gelingt es der Klägerin daher nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des „Nachtrags Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“ durch die Vorinstanzen darzulegen, sodass die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.
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