Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* M*, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin Bendern, Liechtenstein (§ 5 Abs 3 EIRAG), gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 24.990,01 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2025, GZ 3 R 143/25m 38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 27. März 2025, GZ 19 Cg 40/23h 32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die a) vom Bezirksgericht Eisenstadt vom 11. 6. 2025 zu AZ 3 C 681/23m, b) vom Bezirksgericht Deutschlandsberg am 20. 6. 2025 zu AZ 101 C 178/21w, c) vom Bezirksgericht Steyr am 22. 7. 2025 zu AZ 14 C 249/20y, und d) vom Oberlandesgericht Wien am 13. 1. 2026 zu AZ 1 R 91/25x gestellten und beim Gerichtshof zu den Rechtssachen a) C 408/25, TP gegen Volkswagen , b) C 438/25, YK gegen Volkswagen , c) C 525/25, Transgourmet Österreich , und d) C 9/26, PI und WH gegen Autohaus Senker und Volkswagen , anhängigen Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
[1] 1.1 In den Verfahren 3 C 681/23m des Bezirksgerichts Eisenstadt (C 408/25, TP ), 101 C 178/21w des Bezirksgerichts Deutschlandsberg (C-438/25, YK ), 14 C 249/20y des Bezirksgerichts Steyr (C-525/25, Transgourmet Österreich ) und 1 R 91/25x des Oberlandesgerichts Wien (C 9/26, PI und WH ) wurden dem EuGH folgende inhaltsgleiche Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„ Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG bzw der Verordnung (EU) 2018/858 iVm Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 im Licht des Urteils vom 31. 3. 2023, Mercedes Benz Group (C 100/21, EU:C:2023:229) dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art 5 Abs 2 der VO Nr 715/2007 ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinn von Art 3 Nr 27 der RL 2007/46 nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist? “
[2] 1.2 Im Verfahren 1 R 91/25x des Oberlandesgerichts Wien (C 9/26, PI und WH ) wurden dem EuGH zusätzlich noch folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„ 2. a) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?
b) Sind Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Fahrzeug mit Dieselmotor, in dem – ein Stickoxidspeicherkatalysator samt Dieselpartikelfilter und weiters – nur ein (in seiner Steuerung und Wirksamkeit von verschiedenen Faktoren wie Umgebungstemperatur, Leistungsanforderung, Gaspedalstellung, Drehmoment, Seehöhe, Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft, Fahrverhalten des Fahrers sowie Temperatur am und im Triebwerk und im Abgasrückführungssystem selbst abhängiges) System der Abgasreduktion (AGR System) verbaut ist, welches eine 'Höhenschaltung' (eine Reduktion der AGR Rate in einer Betriebshöhe von über 1.000 Metern über dem Meeresspiegel), aufweist, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinne von Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist,
i. ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandenen Systeme der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) verringert wird,
oder darauf,
ii. ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktions- teile (zB 'Höhenabschaltung') als jeweils eigene Emissions- kontrollsysteme verringert wird?
c) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass die Behauptungs- und Beweislast dafür,
i. dass es durch eine im Fahrzeugmotor vorhandene Abschalteinrichtung in Form einer Höhenabschaltung zu einem Anstieg bzw nicht zu einem Anstieg der NOx Emissionen kommt,
ii. die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandenen Systeme der Abgasrückführung und Abgasnach- behandlung) verringert bzw nicht verringert wird,
den Fahrzeugkäufer oder den Hersteller trifft?
3. Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist? “
[3] 2. Die Vorlagefragen all dieser Verfahren sind auch für die Entscheidung im gegenständlichen Fall präjudiziell.
[4] 3. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden