Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* JSCB, *, vertreten durch die administrative Verwalterin D*, diese vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S*, vertreten durch die Knoetzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH in Wien sowie die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. Verlassenschaft nach * N*, vertreten durch die Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 11.302.308.158,02 RUB (154.278.378,76 EUR) sA und Feststellung, über die Revisionsrekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 2025, GZ 16 R 111/25y 82, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. April 2025, GZ 4 Cg 53/18w 73, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Die Urkundenvorlage der erstbeklagten Partei vom 6. März 2025 wird zurückgewiesen.
II. Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Zu I. :
[1] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittel-(gegen )schrift zu. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666; RS0100170). Die nach Erstattung des Revisionsrekurses eingebrachte Urkundenvorlage des Erstbeklagten ist daher zurückzuweisen.
Zu II. :
[2] Die Klägerin, eine russische Bank, vertreten durch eine in der Russischen Föderation ansässige Staatsagentur, begehrt mit ihrer im Jahr 2018 eingebrachten Klage von dem in den USA wohnhaften Erstbeklagten und dem Nachlass nach dessen mittlerweile verstorbener, zuletzt in Wien wohnhafter Mutter (der Zweitbeklagten) die Zahlung von insgesamt umgerechnet rund 154 Millionen EUR; weiters erhebt sie ein Feststellungsbegehren. Zwischen der Klägerin und dem vormaligen Drittbeklagten, dem Vater des Erstbeklagten, wurde mittlerweile ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart. Der Erstbeklagte habe die Klägerin gegründet und sei deren Mehrheitsaktionär, Vorstandsvorsitzender und Präsident gewesen. Beginnend mit dem Jahr 2009 habe er mit Hilfe einer von ihm gegründeten kriminellen Organisation Vermögenswerte der Klägerin in Höhe von über einer Milliarde EUR veruntreut. Aufgrund dieser Handlungen befinde sich die Klägerin in Liquidation. Zum Zweck der Verschleierung der veruntreuten Gelder habe der Erstbeklagte auf den Cook Islands einen Trust gegründet, deren Begünstigte die Zweitbeklagte gewesen sei.
[3] Die Beklagten wenden im Wesentlichen ein, sie hätten weder Gelder verschleiert noch gewaschen, gestohlen, entzogen oder veruntreut. Mit Schriftsätzen vom 23. Mai 2022 und vom 7. Februar 2023 beantragten sie nach Einstellung eines gegen den Erstbeklagten in Liechtenstein geführten Strafverfahrens, bis zu dessen Beendigung das Erstgericht das Verfahren unterbrochen hatte, einerseits die Fortsetzung des Verfahrens und andererseits die Festsetzung einer aktorischen Kaution.
[4] Das Erstgericht gab diesem Antrag statt. Das Rekursgericht wies den Antrag hingegen ab. Die von den Beklagten dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse wurden vom Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 6/24i mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
[5] Mit Schriftsätzen vom 23. und vom 30. August 2024 stellten die Beklagten jeweils neuerlich den Antrag, der Klägerin den Erlag einer aktorischen Kaution von jeweils 10.000.000 EUR aufzutragen. Sie brachten dazu zusammengefasst vor, trotz formeller Geltung des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen 1954 (im Folgenden: HPÜ 1954) stehe es angesichts der derzeitigen russischen Gerichtspraxis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass russische Gerichte einen Kostenersatztitel über mehrere Millionen EUR zugunsten des Erstbeklagten als eine vom russischen Staat politisch verfolgte Person gegen die die Klägerin vertretende russische Staatsagentur nicht vollstrecken würden.
[6] Die Klägerin wendete ein, der Antrag sei rechtsmissbräuchlich gestellt worden, zumal das HPÜ 1954 weder von der Russischen Föderation noch von Österreich aufgekündigt oder außer Kraft gesetzt worden sei. Die beantragte Sicherheitsleistung sei überdies massiv überhöht.
[7] Das Erstgericht trug der Klägerin auf, binnen drei Monaten eine aktorische Kaution von je 10.000.000 EUR betreffend den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte zu erlegen oder ihre Unfähigkeit zum Erlag dieser Sicherheitsleistung eidlich zu bekräftigen, und sprach aus, dass im Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist die Klage auf Antrag der Beklagten vom Gericht für zurückgenommen erklärt werde. § 57 Abs 2 Z 1a ZPO sei in Verbindung mit § 57 Abs 3 ZPO auszulegen. Bestünden Zweifel über die Gesetzgebung, die Einrichtungen und das forensische Verhalten eines ausländischen Staats, in dem der ausländische Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, so habe das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs 1 IPRG vor seiner Entscheidung über den Antrag auf Leistung einer Prozesskostensicherheit das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln. Es komme deshalb nicht allein darauf an, dass die Russische Föderation Vertragsstaat des HPÜ 1954 sei, sondern es sei auch deren Rechtsprechung zu beurteilen, um zu klären, ob die Klägerin tatsächlich vom Erlag der aktorischen Kaution befreit sei. Mittlerweile stehe fest, dass russische Gerichte ausländische Entscheidungen, an denen Parteien beteiligt gewesen seien, die aus „unfreundlichen Staaten“ kämen, unter Berufung auf die öffentliche Ordnung in einem erheblichen Ausmaß nicht anerkennen, obwohl die Russische Föderation Vertragsstaat internationaler völkerrechtlicher Verträge sei. Dies gelte etwa für das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 oder das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil und Handelssachen vom 15. November 1965. Russische Arbitragegerichte hätten wiederholt unter Zitierung des Präsidialerlasses Nr 79 und der Verordnung Nr 430-r zu Ungunsten von Parteien aus „unfreundlich gesinnten Staaten“ entschieden. Bisher liege zwar keine Entscheidung im Zusammenhang mit dem HPÜ 1954 vor, doch würden in den Entscheidungen zu Schiedsangelegenheiten auch immer wieder ausländische Gerichtsentscheidungen mit Schiedsentscheidungen gleichgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Vollstreckung eines allfälligen zugunsten der Beklagten erlassenen Kostentitels in der Russischen Föderation nicht überwiegend wahrscheinlich sei.
[8] Das Rekursgericht wies die Anträge der Beklagten infolge Rekurses der Klägerin ab. Eine Befreiung von der aktorischen Kaution setze bei Vorhandensein eines Staatsvertrags im Sinn des § 57 Abs 1 ZPO nicht das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des § 57 Abs 2 ZPO voraus, weshalb es auf das tatsächliche Vollstreckungsverhalten in der Russischen Föderation im Gefolge des Präsidialerlasses Nr 79 vom 28. Februar 2022 über die Anwendung von wirtschaftlichen Sondermaßnahmen wegen der „unfreundlichen Handlungen“ der USA und anderer ausländischer Staaten angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht ankomme. Ein Urteil einschließlich der Kostenentscheidung sei aufgrund und nach den Vorgaben des HPÜ 1954 im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers zu vollstrecken, ohne dass den Vollstreckungsstaaten und ihren Gerichten überhaupt ein Ermessen zukäme, ob sie vollstrecken wollen oder nicht. Im Übrigen hätten auch die vom Erstgericht angeführten Entscheidungen russischer Gerichte keine Vollstreckbarerklärungen nach dem HPÜ 1954 betroffen.
[9] Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung zu 3 Ob 6/24i geäußerte Rechtsansicht, dass unter gewissen Umständen trotz formeller Geltung des Art 17 HPÜ 1954 im Fall faktischer Missachtung von völkerrechtlichen Verpflichtungen durch ausländische Gerichte doch eine aktorische Kaution verhängt werden könne, eine Klarstellung angezeigt erscheine.
[10] Der Revisionsrekurs der Beklagten, mit denen sie primär die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstreben, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[11] 1. Ausländer, die vor einem österreichischen Gericht als Kläger auftreten, haben gemäß § 57 Abs 1 ZPO dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Gemäß § 57 Abs 2 Z 1a ZPO tritt eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung unter anderem dann nicht ein, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde.
[12] 2. Sinn der Bestimmungen über die aktorische Kaution ist es, den inländischen Beklagten davor zu schützen, dass er von einem ausländischen Kläger, der ihn erfolglos in Anspruch genommen hat, keinen Prozesskostenersatz erlangt. Nach Vorliegen eines rechtskräftigen Kostenzuspruchs an den Beklagten soll sich dieser aus dem Deckungsfonds exekutiv befriedigen können; eine Prozesskostensicherheit soll damit insgesamt vor missbräuchlicher oder kostenverursachender Rechtsanmaßung durch ausländische Kläger schützen (RS0036212 [T2, T3]; Mosser in Fasching/Konecny 3 II/1 § 57 ZPO Rz 2).
[13] 3. Ein Staatsvertrag im Sinn des § 57 Abs 1 ZPO ist insbesondere das HPÜ 1954. Sowohl Österreich als auch die Russische Föderation sind Vertragsstaaten des HPÜ 1954 (vgl 3 Nc 19/22g). Eine förmliche Aussetzung dieses Übereinkommens durch die Russische Föderation oder andere Vertragsstaaten gegenüber der Russischen Förderation ist bislang nicht erfolgt.
[14] 4. Gemäß Art 17 HPÜ 1954 darf Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auftreten, sofern sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.
[15] 5. Besteht – wie im Fall des HPÜ 1954 – ein Staatsvertrag, der die Vollstreckung von (Kosten )Entscheidungen des Urteilsstaats in den anderen Vertragsstaaten gewährleistet, so kommt Vollstreckungsstaaten und ihren Gerichten nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Ermessen zu, ob sie vollstrecken wollen oder nicht, sodass es auch auf die Vollstreckungspraxis im potentiellen Vollstreckungsstaat grundsätzlich nicht ankommt (vgl 4 Ob 30/22y [Rz 15]). Dem liegt die unausgesprochene Prämisse zugrunde, dass ein solcher Vertrag auch von sämtlichen Vertragsstaaten eingehalten und umgesetzt wird.
[16] Der Zweck der Ausnahmeregelungen betreffend die Verpflichtung zum Erlag einer aktorischen Kaution in § 57 Abs 1 (Staatsverträge) und Abs 2 Z 1a ZPO (Vollstreckung im Aufenthaltsstaats des Klägers) besteht darin, den ausländischen Kläger von dieser Verpflichtung zu befreien, wenn die Vollstreckung eines Kostenzuspruchs an den obsiegenden Beklagten im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat des Klägers gesichert ist. Hätte der Gesetzgeber, der im Allgemeinen von der Einhaltung internationaler Vereinbarungen durch die jeweiligen Vertragsstaaten auszugehen hat, den Fall bedacht, dass die Vollstreckung von Kostentiteln aus aktuellen politischen Gründen de facto verweigert wird, so hätte er für diesen Fall angeordnet, dass trotz bestehender völkerrechtlicher Verpflichtung des Wohnsitz bzw Aufenthaltsstaats des Klägers eine aktorische Kaution aufzuerlegen ist.
[17] 6. Im Hinblick darauf ist eine teleologische Reduktion des § 57 Abs 1 und Abs 2 Z 1a ZPO dahin geboten, dass die formelle Geltung eines Staatsvertrags im Sinn dieser Bestimmung der Auferlegung einer aktorischen Kaution nur dann zwingend entgegensteht, wenn in jenem Vertragsstaat, in dem eine zu Gunsten des inländischen Beklagten ergangene Kostenentscheidung zu vollstrecken wäre (hier: Russische Föderation), die Vollstreckung auch tatsächlich durchgeführt und nicht aus politischen oder sonstigen Gründen faktisch verweigert wird (vgl Hess , Keine Prozesskostensicherheit russischer Kläger?, ecolex 2024/485 [Glosse zu 3 Ob 6/24i]).
[18] 7.1. Mit Erlass Nr 79 des Präsidenten der Russischen Föderation vom 28. Februar 2022 (im Folgenden: Erlass Nr 79) wurde „im Zusammenhang mit den unfreundlichen und völkerrechtswidrigen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der sich ihnen angeschlossenen ausländischen Staaten und internationalen Organisationen, die mit der Einführung restriktiver Maßnahmen gegen die Bürger der Russischen Föderation und russische juristische Personen verbunden sind, zum Schutz der nationalen Interessen der Russischen Föderation“ Folgendes beschlossen:
„ 1. Gebietsansässige, die am Außenhandel teilnehmen, müssen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Fremdwährungen in Höhe von 80 Prozent der auf ihren Konten bei bevollmächtigten Banken ab dem 1. Januar 2022 gutgeschriebenen Beträge auf der Grundlage von Außenhandelsverträgen, die mit Gebietsfremden geschlossen wurden und die den Transfer von Waren, Dienstleistungen an Gebietsfremde, die Ausführung von Arbeiten für Gebietsfremde, den Transfer von Ergebnissen geistiger Tätigkeit an Gebietsfremde, einschließlich ausschließlicher Rechte daran, vorsehen, verkaufen.
2. Ab dem 28. Februar 2022 haben Gebietsansässige, die am Außenhandel teilnehmen, Fremdwährungen in Höhe von 80 Prozent der auf ihren Konten bei bevollmächtigten Banken gutgeschriebenen Beträge auf der Grundlage von Außenhandelsverträgen, die mit Gebietsfremden abgeschlossen sind und den Transfer von Waren, Dienstleistungen an Gebietsfremde, die Ausführung von Arbeiten für Gebietsfremde, den Transfer von Ergebnissen geistiger Tätigkeit an Gebietsfremde, einschließlich ausschließlicher Rechte daran, vorsehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Gutschrift dieser Fremdwährungen zu verkaufen.
3. Ab dem 1. März 2022 sind zu verbieten:
а) Devisentransaktionen im Zusammenhang mit der Gewährung von Fremdwährung durch Gebietsansässige zugunsten von Gebietsfremden im Rahmen von Darlehensverträgen durchzuführen;
b) Fremdwährungen durch Gebietsansässige auf ihre Konten (Einlagen), die bei den Banken und anderen Finanzmarktorganisationen außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation eröffnet wurden, gutzuschreiben sowie Geldüberweisungen ohne Eröffnung eines Bankkontos mit elektronischen Zahlungsmitteln ausländischer Zahlungsdienstleister durchzuführen.
4. [Es ist] Zu bestimmen, dass das Verfahren für den Verkauf von Fremdwährungen gemäß den Ziffern 1 und 2 dieses Erlasses von der Zentralbank der Russischen Föderation festgelegt wird.
5. [Es ist] Festzustellen, dass die in den Ziffern 1 und 2 dieses Erlasses vorgesehenen Anordnungen hinsichtlich des obligatorischen Verkaufs von Fremdwährungen für Gebietsansässige gelten, die Vertragspartei von Außenhandelsverträgen sind, unabhängig von der Registrierung solcher Verträge bei bevollmächtigten Banken in Übereinstimmung mit der Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation vom 16. August 2017 Nr 181 I über das Verfahren zur Vorlage der Bestätigungsdokumente und Informationen durch Deviseninländer und Devisenausländern bei der Abwicklung von Devisentransaktionen bei bevollmächtigten Banken, über einheitliche Formulare zur Erfassung und zum Berichtswesen über Devisentransaktionen sowie das Verfahren und die Fristen für deren Vorlage. “
[19] 7.2. Der Erlass Nr 95 des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 (im Folgenden: Erlass Nr 95) erlaubt es russischen Gläubigern, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern, und zwar jenen aus „unfreundlichen Staaten“, in Rubel statt in der vertraglich vereinbarten Währung nachzukommen.
[20] 7.3. Zum Vollzug des Erlasses Nr 95 erging die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 5. März 2022, Nr 430 r, in der in einer Liste jene ausländische Staaten und Territorien aufgezählt sind, die „unfreundliche Handlungen“ gegen die Russische Föderation und russische juristische und natürliche Personen begehen. In dieser Liste finden sich unter anderem die EU Staaten und die USA.
7.4. Die unbeanstandeten Feststellungen des Erstgerichts zur Entscheidungspraxis russischer Zivilgerichte ab dem Jahr 2022 lassen sich zusammenfassend in folgende Fallgruppen strukturieren:
7.4.1. Abweisung von bei russischen Gerichten eingebrachten Klagen ausländischer Unternehmen aus „unfreundlichen Staaten“
[21] Das Arbitrageberufungsgericht der Stadt Kirow verwarf mit Beschluss vom 27. Juni 2022 noch die Rechtsansicht der Unterinstanz, wonach es Hinweise auf einen Rechtsmissbrauch gebe, mit der Begründung, dass auf dem Territorium der Russischen Föderation der gleiche Schutz für alle, auch für ausländische Unternehmen bestehe, sodass eine Klageerhebung nicht als böswillige Handlung anerkannt werden könne.
[22] Ab Mitte April 2022 wurden allerdings in mehreren Fällen in Russland erhobene Klagen (auch Schiedsklagen) von in „unfreundlichen Staaten“ ansässigen Unternehmen unter Berufung auf die von zahlreichen Staaten wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine verhängten Sanktionen gegen die Russische Föderation und den darauf replizierenden Erlass Nr 79 mit der alleinigen Begründung abgewiesen, dass sie als rechtsmissbräuchlich anzusehen seien.
7.4.2. Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in der Russischen Föderation
[23] Beginnend mit November 2022 wurde in mehreren Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von in „unfreundlichen Staaten“ ansässigen Unternehmen gegen russische Unternehmen erwirkter Schiedssprüche unter Bezugnahme auf den Erlass Nr 79 und den Erlass Nr 95 wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung der Russischen Föderation abgelehnt.
7.4.3. Ablehnung des Vollzugs von auf das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil und Handelssachen vom 15. November 1965 gestützten Zustellersuchen
[24] Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 lehnte das Arbitragegericht der Region Moskau den Vollzug eines Zustellersuchens des Oberlandesgerichts Berlin mit der Begründung ab, die Ausführung des Ersuchens sei geeignet, die Souveränität oder Sicherheit der Russischen Föderation zu beeinträchtigen. Das Arbitragegericht Moskau habe es nämlich der klagenden Partei, einer deutschen AG, untersagt, ein Verfahren gegen die beklagte Partei (Russische Eisenbahn) vor ausländischen Gerichten zu führen.
7.4.4. Bejahung der (ausschließlichen) Zuständigkeit russischer Wirtschaftsgerichte (Arbitragegerichte) für Klagen russischer Unternehmen gegen in „unfreundlichen Staaten“ ansässige Unternehmen trotz vereinbarter Zuständigkeit ausländischer (Schieds )Gerichte
[25] Beginnend mit Februar 2023 wurde in mehreren Fällen von Klagen russischer gegen ausländische Unternehmen die ausschließliche Zuständigkeit russischer Arbitragegerichte unter Verweis auf Art 248.1 Abs 1 Arbitragegerichtsordnung der Russischen Föderation für Streitigkeiten bejaht, an denen Personen beteiligt sind, die restriktiven Maßnahmen eines ausländischen Staats, einer staatlichen Vereinigung und/oder Gewerkschaft und/oder einer staatlichen (zwischenstaatlichen) Einrichtung eines ausländischen Staats oder einer staatlichen Vereinigung und/oder Gewerkschaft unterliegen, weil die von der Europäischen Union und den USA verhängten Sanktionen die klagenden russischen Unternehmen am Zugang zur Justiz in jenen Ländern hinderten und die Verhängung restriktiver Maßnahmen (Verbote und persönliche Sanktionen) durch ausländische Staaten gegen russische Personen deren Rechte zumindest in Bezug auf den Ruf beeinträchtige und sie damit bewusst in eine ungleiche Position gegenüber anderen Personen versetze. Unter diesen Umständen seien Zweifel daran gerechtfertigt, dass bei einem Rechtsstreit, an dem eine Person beteiligt sei, die sich in dem Staat befinde, der die restriktiven Maßnahmen anwende, und der im Hoheitsgebiet dieses ausländischen Staats verhandelt werde, die Garantien eines fairen Verfahrens, einschließlich der Unparteilichkeit des Gerichts, die ein Element des Zugangs zum Recht sei, berücksichtigt würden.
7.4.5. Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gegen ausländische Unternehmen als Beklagte in Gerichtsverfahren in der Russischen Föderation
[26] Beginnend mit Mitte März 2022 wurden in mehreren vor russischen Arbitragegerichten anhängigen Verfahren russischer Kläger gegen in „unfreundlichen Staaten“ ansässige ausländische Unternehmen über die Beklagten unter Berufung auf den Erlass Nr 79 Maßnahmen zur Sicherung der Klage verhängt.
[27] 8.1. Die dargelegte Entscheidungspraxis russischer Gerichte ist geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine allfällige Kostenentscheidung zugunsten der hier Beklagten in Russland vollstreckt würde. Allerdings gibt es, wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat, bisher noch keine Rechtsprechung von Gerichten der Russischen Föderation zur Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Gerichtsentscheidungen auf der Grundlage des HPÜ 1954.
[28] 8.2. Es erscheint daher zweckmäßig, dass das Erstgericht nach § 57 Abs 3 ZPO iVm § 4 Abs 1 IPRG sowie Art IX Abs 3 EGJN (analog) eine Anfrage an das Bundesministerium für Justiz zur aktuellen Entscheidungspraxis russischer Gerichte betreffend die Vollstreckung ausländischer (Kosten )Entscheidungen stellt. Die Überlegung, dass die Beurteilung schwieriger Fragen des Völkerrechts, deren unrichtige Beantwortung eine Völkerrechtsverletzung begründen kann, nicht den Gerichten überantwortet werden kann ( Matscher in Fasching/Konecny 3 Art IX EGJN Rz 194), gilt auch für den hier vorliegenden Fall (vgl Hess , Keine Prozesskostensicherheit russischer Kläger?, ecolex 2024/485 [Glosse zu 3 Ob 6/24i]).
[29] 8.3. Für den Fall, dass entweder eine abschlägige Antwort oder nach Verstreichen einer angemessenen Frist keine Antwort erfolgt (vgl 7 Ob 573/93), wäre der Klägerin eine aktorische Kaution aufzuerlegen.
[30] 9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden