Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. S* D*, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. R* D*, Rechtsanwalt, *, wegen 70.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 5. Dezember 2025, GZ 1 R 234/25d-48, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht wies den vom Verpflichteten gegen das vom Erstgericht erlassene Versteigerungsedikt erhobenen Rekurs zurück. Die Versteigerungstagsatzung sei abberaumt worden und dem Verpflichteten fehle daher die Beschwer. Außerdem habe der Verpflichtete, der nur beanstandet habe, dass die Grundstücksgröße im Versteigerungsedikt nicht angegeben worden sei, den Widerspruchsgrund nach § 184 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht, auf den ein Rekurs nicht gestützt werden könne. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
[2] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[3] 1. Mit der bloßen Behauptung, das Rekursgericht sei von der Judikatur zum Fortbestehen der Beschwer abgewichen, legt der Verpflichtete weder dar, welche Rechtsgrundsätze für seinen Standpunkt sprechen, noch zeigt er auf, inwiefern sich das Rekursgericht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch gesetzt hätte (vgl RS0043654 [T5, T12]).
[4] 2.1 Nach der Rechtsprechung ist das Versteigerungsedikt als bloße öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar. Anderes gilt nur dann, wenn darin auch Teile enthalten sind, in denen das Exekutionsgericht erstmals eine Anordnung oder Festlegung trifft, und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben (vgl RS0118675 ; Höllwerth in Garber / Simotta , EO, § 168 Rz 26; Angst in Angst / Oberhammer , EO 3 § 170 Rz 11).
[5] 2.2 Mit der Begründung des Rekursgerichts zum Widerspruchsgrund des § 184 Abs 1 Z 2 iVm § 170 Z 4 EO (Mängel bei der Bezeichnung des Exekutionsobjekts) setzt sich das Rechtsmittel nicht auseinander. Insbesondere tritt der Verpflichtete der Beurteilung nicht entgegen, dass die im Versteigerungsedikt unterbliebene, aus anderen Grundlagen hervorgehende Angabe der Grundstücksgröße keinen anfechtbaren konstitutiven Beschlussinhalt bildet.
[6] 3. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb dieser zurückzuweisen ist.
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