Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Alexander Putzendopler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Rehabilitationsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2025, GZ 10 Rs 63/25w 107, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die 1977 geborene Klägerin hat ein Studium der Betriebswirtschaft erfolgreich abgeschlossen. Sie war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Diplom-Betriebswirtin bzw als Vertriebsleiterin im mittleren Management beschäftigt und gründete 2016 ein eigenes Unternehmen. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erwarb die Klägerin 68 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Teilversicherung APG), 71 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit im Bereich des ASVG und 3 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit im Bereich des GSVG.
[2] Mit Bescheid vom 8. 8. 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass aufgrund des Vorliegens vorübergehender Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens 6 Monaten ab 1. 6. 2018 ein Anspruch der Klägerin auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestand.
Der Klägerin sind seit Juni 2022 wieder geregelte Arbeiten im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu sechs Stunden täglich zumutbar.
[3] Mit Bescheid vom 27. 4. 2022 entzog die Beklagte der Klägerin das seit 1. 6. 2018 gewährte Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 31. 5. 2022, weil Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliege und daher medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien.
[4] Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, die Entziehung des Rehabilitationsgeldes sei zu Unrecht erfolgt. Sie könne in Zukunft wieder berufstätig sein.
[5] Die Beklagte stützte die Entziehung des Rehabilitationsgeldes aufgrund der im Gerichtsverfahren hervorgekommenen Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin auf § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG.
[6] Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich zum Entziehungszeitpunkt tatsächlich soweit gebessert, dass ihr wiederum geregelte Arbeiten im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung zumutbar seien. Da die Klägerin keine 90 Beitragsmonate einer qualifizierten Erwerbstätigkeit nach dem ASVG in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag aufweise, genieße sie keinen Berufsschutz und könne daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Zudem sei sie selbst bei Annahme eines Berufsschutzes verweisbar.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
[8] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[9] 1. Die Ausführungen zur Frage, ob das Erstgericht eine dauerhafte Berufsunfähigkeit prüfen hätte müssen, verstoßen, wie bereits das Berufungsgericht ausführte, gegen das Neuerungsverbot. Die Klägerin berief sich in erster Instanz gerade darauf, nicht dauerhaft berufsunfähig zu sein.
[10] 2. Hinsichtlich der Ausführungen der Revision zu einer ihrer Ansicht nach zu erfolgenden Berücksichtigung von APG-Zeiten für die Frage eines Berufsschutzes ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach § 232 Abs 1 ASVG zeigt, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG (an die § 3 Abs 1 Z 2 APG anknüpft) nicht als Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit behandelt, auch wenn sie gemäß § 225 Abs 1 Z 1 ASVG Beitragszeiten sind. Daraus und aus dem Umstand, dass in diesen Zeiten ebenso wie in den Ersatzzeiten, die sie ablösten, eine „Berufstätigkeit“, die beurteilt werden soll, nicht ausgeübt wird, ist abzuleiten, dass unter „Beitragsmonate“ im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG nicht Zeiten nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG zu verstehen sind (RS0125347). Die von der Revision aufgeworfenen grundrechtlichen Probleme stellen sich schon aufgrund der Verlängerung des Beobachtungszeitraums nach § 273 Abs 1 letzter Satz iVm § 255 Abs 2 Satz 4 ASVG nicht.
[11] 3. Auf die Frage des Vorliegens eines Härtefalls im Sinn des § 255 Abs 3a ASVG kam die Klägerin bereits in ihrer Berufung nicht mehr zurück, sodass die Rüge dieses unbekämpften selbständigen Streitpunkts im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann ( RS0043480 [T22]).
[12] 4. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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