Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer und Prof. Franz Neuhauser (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. R*, vertreten durch Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Feststellung eines Arbeitsunfalls, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2025, GZ 11 Rs 63/25a 29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger betreibt eine Land- und Forstwirtschaft. Er erlitt am 29. 2. 2024 bei einem Sturz bei Forstarbeiten in seinem Wald eine Prellung der Lendenwirbelsäule, die folgenlos ausheilte. Eine daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit lag und liegt nicht vor. Die beim Kläger diagnostizierten Verletzungen an der Lendenwirbelsäule sind Folgen von lange andauernden, schicksalhaften und degenerativen Prozessen und nicht auf den Sturz zurückzuführen. Diese Schädigungen an der Lendenwirbelsäule bestanden schon vor dem Sturz.
[2] Das Erstgericht wies einen Antrag auf Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen mit Beschluss vom 27. 12. 2024 als verspätet ab und wies sodann mit Urteil vom 26. 5. 2025 das Klagebegehren ab.
[3] Das Berufungsgericht gab weder dem Rekurs gegen den Beschluss über die Ablehnung noch der Berufung gegen das Urteil Folge. Der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, die ordentliche Revision nicht zulässig.
[4] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[5] 1. Auf die als erheblich geltend gemachten Fragen zur Befangenheit des Sachverständigen und der Präklusion eines Ablehnungsrechts ist schon deshalb nicht einzugehen, weil der Beschluss über die Abweisung des Ablehnungsantrags in Rechtskraft erwachsen ist.
[6] 2. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[7] 3. Soweit die außerordentliche Revision in ihrer Rechtsrüge meint, dass aus den Feststellungen ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den Verletzungsfolgen abzuleiten sei, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die Verletzungen an der Lendenwirbelsäule nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und die Schädigungen an dieser bereits zuvor bestanden haben.
[8] 4. Einer weiterer Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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