Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, Deutschland, vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Steiner Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 10.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des L andesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2025, GZ 34 R 45/25g-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 27. Juni 2025, GZ 40 C 22/24y-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I.Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.Fällt eine nach Begründung der standesamtlichen Ehe im Zuge einer religiösen Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus getroffene Vereinbarung, nach der ein Ehegatte im Fall der Scheidung einen bestimmten Geldbetrag zur finanziellen Absicherung des anderen Ehegatten zu zahlen hat, in den (sachlichen) Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO)?
2. Für den Fall der Bejahung der Frage 1:
Ist eine solche, nur einen Ehegatten begünstigende Vereinbarung über den ehelichen Güterstand formgültig im Sinn des Art 25 Abs 1 EuGüVO, wenn sie nur vom verpflichteten Ehegatten und nicht auch vom begünstigten Ehegatten unterzeichnet wurde?
3. Für den Fall der Verneinung der Frage 1:
Bestimmt sich das für die Formgültigkeit einer solchen Vereinbarung maßgebliche anzuwendende Recht nach (anderem) Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) oder der Verordnung (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO)?
II.Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
I. Sachverhalt
[1] Die Parteien schlossen am 18. 11. 2022 vor einem österreichischen Standesamt die Ehe.
[2] Am 11. 12. 2022 hielten sie eine religiöse Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus in Deutschland ab. Dabei vereinbarten die Parteien vor ihren Familien und vor einem Imam, dass der Beklagte im Falle der Scheidung der Klägerin 10.000 EUR als mehir („Brautgabe“ oder „Morgengabe“) zahlen müsse. Der Imam setzte die schriftliche Vereinbarung in Anwesenheit der Parteien und ihrer Familien in türkischer Sprache auf, auf der der Beklagte, zwei Zeugen und der Imam, nicht aber die Klägerin unterschrieben. Es war sowohl für die Klägerin als auch für den Beklagten klar, dass die Zahlung im Fall der Scheidung mit dem Zeitpunkt der Scheidung fällig wird.
[3] Am 24. 12. 2022 fand das traditionelle Hochzeitsfest der Parteien statt. Danach übersiedelte die Klägerin von Deutschland nach Wien zum Beklagten. Ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung hatten die Parteien in Österreich.
[4] Die Ehe der Parteien wurde am 5. 3. 2024 (rechtskräftig seit 5. 6. 2024) vor dem Erstgericht geschieden.
II. Vorbringen der Parteien
[5] Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 10.000 EUR sA. Bei der Vereinbarung handle es sich um einen Vertrag sui generis, der dem österreichischen Zivilrecht fremd sei, dem ordre public aber nicht widerspreche und der finanziellen Absicherung der Frau diene. Die Vereinbarung sei von den Parteien unterschrieben worden.
[6] Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Zweck der Vereinbarung sei die finanzielle Absicherung der Frau, weil das islamische Religionsrecht keine Unterhaltsansprüche kenne. Da die Vereinbarung in Deutschland geschlossen worden sei, sei darauf deutsches Recht anzuwenden, nach dem die Vereinbarung notariatsaktspflichtig sei.
III. Bisheriges Verfahren
[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Morgengabeversprechen nach islamischem Recht falle in den Anwendungsbereich der EuGüVO. Nach dessen Art 25 Abs 1 seien derartige Vereinbarungen aber nur dann gültig, wenn sie (ua) von beiden Ehegatten unterfertigt worden seien. Da nur der Beklagte, nicht aber die Klägerin die Urkunde unterschrieben hätte, könne die Klägerin aus der Vereinbarung der Parteien wegen deren Formungültigkeit keine Rechte ableiten.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel. Der Zweck der Vereinbarung habe weder zur Gänze, noch zum Großteil in der Erfüllung der Unterhaltspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin im Scheidungsfall gelegen. Damit falle sie nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art 1 Abs 2 lit c EuGüVO, sondern als Vereinbarung über den ehelichen Güterstand in deren (weiten) sachlichen Anwendungsbereich. Die Vereinbarung erfüllte nicht die Formvoraussetzung des Art 25 Abs 1 EuGüVO. Eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung komme nicht in Betracht, weil das Formerfordernis die Anerkennung und Verkehrsfähigkeit derartiger Vereinbarungen erleichtern solle. Die Frage, ob nach österreichischem Recht (strengere) Formvorschriften bestünden, sei daher nicht entscheidungserheblich.
[9] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil zur Frage, ob (und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen) Brautgabe-Vereinbarungen nach islamischer Tradition in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGüVO fielen, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
[10] Dagegen richtet sich die ordentliche Revision der Klägerin, in der sie die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Stattgabe des Klagebegehrens beantragt.
[11] Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung , der Revision nicht Folge zu geben.
IV. Rechtsgrundlagen
[12] 1. Die EuGüVO lautet auszugsweise:
„ Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung.
Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind
[…]
c) die Unterhaltspflichten;
[…]
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „ehelicher Güterstand“ sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten;
[…]
Artikel 25
Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand
(1) Die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
(2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.
Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten, und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt.
Hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand vorgesehen, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.
(3) Sieht das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht zusätzliche Formvorschriften vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.“
V. Zu den Vorlagefragen
1. Anwendungsbereich der EuGüVO
[13] 1.1. Der räumliche (Art 70 Abs 2 EuGüVO ; Erwägungsgrund 11 EuGüVO) und der zeitliche (Art 69 Abs 1 und 3 EuGüVO) Anwendungsbereich der EuGüVO und ihres Art 25 ist angesichts der Eheschließung der Parteien im Jahr 2022 und der Anrufung eines österreichischen Gerichts im Jahr 2024 gegeben.
[14] 1.2. Nach ihrem Art 1 Abs 1 finden die EuGüVO auf die „ehelichen Güterstände“ Anwendung. Dieser Begriff wird in Art 3 Abs 1 lit a EuGüVO definiert als sämtliche vermögensrechtliche Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten. Während Erwägungsgrund 18 EuGüVO allerdings darauf abstellt, dass sich die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten „direkt infolge der Ehe oder der Auflösung des Eheverhältnisses“ ergeben, fehlt eine solche Einschränkung in Art 3 Abs 1 lit a EuGüVO (auch in den Erwägungsgründen der Verordnung [EU] 2016/1104 findet sich eine solche Einschränkung nicht). Hintergrund der Formulierung ist erkennbar die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (zu Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO und Art 1 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ), wonach unter das Güterrecht grundsätzlich „alle vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben, sowie alle Vermögensbeziehungen zwischen den Ehegatten, die in engem Zusammenhang mit solchen Fragen oder Beziehungen stehen“ fallen (vgl EuGH C-361/18 , Weil/Gulácsi , Rn 41 ; Rs 143/78 , De Cavel ; Rs 25/81 , C.H.W./G.J.H. ).
[15] Es stellt sich daher die Frage, ob die hier nach Begründung der Ehe getroffene und eine Zahlung eines bestimmten Geldbetrags für den Fall der Scheidung vorsehende Vereinbarung als vermögensrechtliche Regelung zwischen den Ehegatten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe im Sinn von Art 3 Abs 1 lit a EuGüVO anzusehen ist (offenlassend BGH XII ZB 380/19 Rn 15 mwN aus dem Schrifttum; zur [herrschenden] güterrechtlichen Anknüpfung der Brautgabe im Schrifttum siehe Kroll-Ludwigs , Die Brautgabe als Herausforderung des Kollisionsrechts, GPR 2024 , 133 [135, insb FN 44; vgl aber FN 46 für das türkische mehir ]).
[16] 1.3. Sollte der grundsätzliche Anwendungsbereich der EuGüVO nach ihrem Art 1 Abs 1 eröffnet sein, stellt sich die weitere Frage, ob die hier zu beurteilende Vereinbarung, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien der Absicherung der Klägerin diente, „Unterhaltspflichten“ betrifft, die nach Art 1 Abs 2 lit c EuGüVO vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen ist. Diese Ausnahme wird in Erwägungsgrund 22 EuGüVO mit dem Bestehen anderer unionsrechtlicher Normen – insbesondere der EuUVO – begründet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Unior zu Art 1 Abs 2 Nr 1 und Art 11 Abs 5 Nr 2 EuGVÜ hat eine Leistung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand, wenn sie dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten bei seiner Festsetzung berücksichtigt werden (EuGH C-220/95 , van den Boogaard/Laumen , Rn 22). Noch nicht geklärt ist die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die Ausnahme des Art 1 Abs 2 lit c EuGüVO und den vorliegenden Fall zu übertragen ist, der eine vertragliche Vereinbarung betrifft, die der finanziellen Absicherung der Klägerin nach der Scheidung dient, aber weder auf die Leistungsfähigkeit noch auf die Bedürftigkeit einer der Parteien im Fälligkeitszeitpunkt abstellt.
2. Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand
[17] 2.1. Fällt die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in den Anwendungsbereich der EuGüVO , stellt sich die weitere Frage, ob die Vereinbarung dem Schriftformgebot von Art 25 Abs 1 EuGüVO entspricht.
[18] Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand von beiden Ehegatten unterzeichnet ist. Nach Erwägungsgrund 48 EuGüVO dient dieses Formgebot der Erleichterung der Anerkennung von auf der Grundlage einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand erworbenen Güterstandsrechten in den Mitgliedstaaten.
[19] Die nur vom Beklagten unterzeichnete Vereinbarung würde dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht entsprechen. Dem hält die Klägerin jedoch entgegen, dass der genannte Formzweck bei einer nur einen Ehegatten begünstigenden Vereinbarung auch gewahrt sei, wenn die Vereinbarung nur vom Verpflichteten unterzeichnet sei (eine teleologische Einschränkung befürwortet etwa Heiderhoff in Arnold/Laimer , Internationales Ehe- und Partnergüterrecht 2 [2025] Sonderanknüpfung von Eheverträgen, Art 25, 27 lit g EuGüVO/EuPartVO Rz 14/35; vgl auch Nademleinsky in Laimer , IPR Praxiskommentar [2024] Art 25 EuGüVO/EuPartVO Rz 6). Ob diese Überlegung dazu führen kann, dass die Vereinbarung als formgültig im Sinn des Art 25 Abs 1 EuGüVO angesehen werden kann, wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden, worauf die Frage 2 abzielt.
3. Anwendbarkeit anderer unionsrechtlicher Normen
[20] 3.1. Sollte die Vereinbarung nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGüVO fallen, wäre zu prüfen, ob sich das für die Formgültigkeit maßgebliche anzuwendende Recht sonst nach Unionsrecht bestimmt.
[21] 3.2. In Frage kommt in diesem Zusammenhang eine Qualifikation als Unterhaltspflicht im Sinn der EuUVO (vgl oben Punkt 1.3.), in welchem Fall sich aber die zusätzliche Frage stellt, ob sich auch die Form einer Unterhaltsvereinbarung nach dem gemäß Art 15 EuUVO maßgeblichen HUP richtet (was in der Literatur zum Teil verneint wird: für eine Anknüpfung nach innerstaatlichem [Kollisions-]Recht etwa Andrae in Rauscher , EuZPR/EuIPR 4 Bd V Art 11 HUntStProt Rz 9; Gitschthaler in Gitschthaler , Internationales Familienrecht [2019] Art 11 HUP Rz 9).
[22] 3.3. In der Literatur wird darüber hinaus für das türkische mehir – wie es im vorliegenden Fall zu beurteilen ist – eine schuldrechtliche Anknüpfung vertreten ( Kroll-Ludwigs , GPR 2024 , 133 [135 FN 46] mwN), also nach der Rom I-VO , die auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art 1 Abs 1 Rom I-VO), wovon aber Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen ausgenommen sind, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten (Art 1 Abs 2 lit b Rom I-VO).
VI. Ergebnis
[23] Da zu diesen Fragen noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorliegt und auch kein Fall vorliegt, in dem über die Auslegung des maßgeblichen Unionsrechts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können ( acte clair ), war der Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen.
[24] Der Oberste Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht ist zur Vorlage und Stellung der aus dem Spruch ersichtlichen Frage verpflichtet. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Verfahren über den Rekurs der Beklagten auszusetzen.
Rückverweise
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