Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petra E* T *, vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei R* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski und Dr. Maximilian Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2025, GZ 12 Ra 37/25k-68.3, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.1. Nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzuführen, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs 1 die Revision für zulässig erachtet wird.
[2] 1.2. Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsschrift nicht: Sie enthält unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der Revision“ die Revisionsausführungen und verweist unter den Überschriften „Zum Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit“ und „Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ lediglich auf diese Revisionsausführungen.
[3] 1.3. Ob auch bei einer derartigen Missachtung der Vorschrift des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO das Rechtsmittel insgesamt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend zu behandeln und daher die Zulässigkeit auf Grundlage der Rechtsmittelausführungen zu prüfen ist ( RS0043644 [T2, T7]) , kann hier dahingestellt bleiben. Auch den Revisionsausführungen kann nämlich keine relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO entnommen werden:
[4] 2. Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden (RS0051640). Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0051640 [T5]; RS0051741 [T3, T5, T9]; RS0051753 [T9]).
[5] 3.1. Die Revision macht geltend, dass bisher nicht entschieden sei, ob die Abfertigung (alt) in Form des Kapitalbetrags oder bloß der Erträgnisse zu berücksichtigen sei. Weiters könnten ihre Ausführungen, wonach die Einbeziehung der Abfertigung ohne Einwendung der Beklagten eine „grobe Fehlbeurteilung“ darstelle, als Behauptung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO verstanden werden.
[6] 3.2. Das Berufungsgericht hat jedoch bereits unter Außerachtlassung der Abfertigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Klägerin durch die Kündigung verneint. Dass diese Rechtsansicht unvertretbar wäre, behauptet die Revision nicht.
[7] 3.3. Die Frage, ob und wie der – vom Berufungsgericht nur zur Untermauerung seines Ergebnisses herangezogene – gesetzliche (§ 23 Abs 1 AngG) Abfertigungsanspruch der Klägerin zu berücksichtigen ist, stellt sich demnach nicht.
[8] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden