Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* J*, Vertragsbediensteter, *, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Gemeinde *, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.539,84 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2025, GZ 9 Ra 2/25t 87, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Krankheit kann als solche nicht als ein weiterer Grund neben den Gründen angesehen werden, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der GleichbehandlungsrahmenRL (Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) verboten ist. Läuft eine undifferenzierte Berechnung krankheitsbedingter Fehlzeiten eines Arbeitnehmers aber darauf hinaus, dass Fehlzeiten wegen mit einer Behinderung im Zusammenhang stehenden Krankheit Zeiten allgemeiner „schlichter“ Krankheiten gleichgesetzt werden, so kann dies eine mittelbare Diskriminierung eines Arbeitnehmers bewirken. Ein behinderter Arbeitnehmer hat nämlich aufgrund seiner Behinderung typischerweise ein zusätzliches Risiko von mit seiner Krankheit zusammenhängenden Krankenständen und ist auf diese Weise einem höheren Risiko im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ausgesetzt als ein nicht behinderter ( RS0129453 ). Die Vorinstanzen wendeten dies zutreffend auch im hier zu beurteilenden Fall einer aufgrund übermäßiger Krankenstände unterbliebenen Beförderung an; dies wird in der Revision auch nicht hinterfragt.
[2] 2. Nach § 4a Abs 1a VBO (Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995) ist eine Behinderung jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Diese Bestimmung entspricht der sinngleichen bundesrechtlichen Norm des § 3 BEinstG die der Umsetzung der GleichbehandlungsrahmenRL dient (vgl 8 ObA 18/25t; 9 ObA 36/23v; 9 ObA 45/21i; 9 ObA 165/13z). Die zu § 3 BEinstG ergangene Judikatur kann daher auf § 4a Abs 1a VBO übertragen werden.
[3] 3.1. Eine „Funktionsbeeinträchtigung“ bzw eine „Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen“ im Sinne der genannten Bestimmungen ist eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind. Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung, da zusätzlich erforderlich ist, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann und sie nicht nur vorübergehend ist ( RS0134423 ; 8 ObA 34/25w ; 9 ObA 36/23v ; 9 ObA 45/21i ; jeweils mwN zur Judikatur des EuGH; 8 ObA 66/18s ). Die „Langfristigkeit“ der Beeinträchtigung ist nicht nach deren Eintritt, sondern erst ausgehend vom (potenziellen) Diskriminierungszeitpunkt zu beurteilen, wobei (im Zweifel) eine Prognoseentscheidung zu treffen ist ( 8 ObA 34/25w ; 9 ObA 36/23v ; jeweils mwN zur Judikatur des EuGH).
[4] 3.2. Die Frage, ob eine Funktionsbeeinträchtigung und der daraus resultierende Krankenstand als Behinderung iSd § 3 BEinstG bzw § 4a Abs 1a VBO anzusehen sind, kann regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden ( 9 ObA 36/23v ) und wirft daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO auf.
[5] 4.1. In Anwendung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen geprüft, welche der von der Beklagten zur Begründung einer unterbliebenen Beförderung des Klägers herangezogenen Krankenstände durch dessen Behinderung – er leidet an Morbus Crohn, einer Krankheit, die primär mit Entzündungen des Darms und einer gastro-intestinalen Symptomatik einhergeht – bedingt sind. Sie sind zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger auch unter Außerachtlassung der behinderungsbedingten Krankenstände in den Jahren 2016 und 2017 überdurchschnittliche Krankenstandstage aufwies, weshalb sie eine mittelbare Diskriminierung verneinten. Dabei werteten sie insbesondere folgende, mit Morbus Crohn in keinem Zusammenhang stehende Zeiten als nicht behinderungsbedingt: Der Kläger war von 25. 7. bis 7. 10. 2016 im Wesentlichen aufgrund des postoperativen Heilungsverlaufs nach einer Operation am linken Knie im Krankenstand, weiters von 26. 2. bis 14. 3. 2017 nach einer Operation am rechten Knie. Nach dem festgestellten Sachverhalt war im Zusammenhang mit der Knieproblematik keine mehr als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung vorhersehbar oder gegeben.
[6] 4.2. Die Revision meint, der gesamte Zeitraum ab einem Skiunfall des Klägers im Februar 2016 bis zum Ende des zweiten Krankenstands sei für die Einschätzung der Knieproblematik als Behinderung von Relevanz; die Sachverhaltsfeststellung zur Vorhersehbarkeit der Beeinträchtigung betreffe nur die Dauer der Krankenstände, nicht aber die Gesamtheit der den Kläger aus dem Unfall treffenden Einschränkungen.
[7] 4.3. Selbst aus einer derartigen – nach dem Inhalt der Urteile der Vorinstanzen nicht naheliegenden – einschränkenden Interpretation der genannten Sachverhaltsfeststellung wäre für den Kläger allerdings nichts gewonnen.
[8] 4.3.1. Die Behauptungslast für das Vorliegen einer Diskriminierung – hier Behinderung – trifft nach § 54i VBO ebenso wie nach allgemeinen Grundsätzen denjenigen, der sich auf sie beruft (vgl RS0037797 ; RS0123606 ; 9 ObA 45/21i ; 8 ObA 66/18s).
[9] 4.3.2. Der Kläger hat für die Zeiträume vor der ersten Operation und zwischen den beiden Operationen keine aus der Knieproblematik resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen behauptet, geschweige denn, inwiefern sich diese auf die Teilnahme des Klägers am Arbeitsleben ausgewirkt hätten. Obwohl das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass der Kläger weder vor noch nach dem operativ bedingten Krankenstand von 25. 7. bis 7. 10. 2016 aufgrund einer Funktionsbeeinträchtigung im linken Knie in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, enthält selbst die Revision keine konkreten Behauptungen, inwiefern solche Einschränkungen bestanden hätten. Vielmehr setzt die Revision bloß das behauptete Unfallereignis mit einer Funktionsbeeiträchtigung „Kniegelenk“ gleich, die beide Knie erfasse.
[10] 4.3.3. Dabei verkennt sie, dass es – auch nach der in der Revision zitierten Judikatur des EuGH (11. 4. 2013, C 335/11 und C 337/11, Ring und Werge ) – nicht auf die bloße Diagnose ankommt, sondern vielmehr darauf, welche Einschränkungen aus dem jeweiligen Leiden resultieren. Demnach ist im Allgemeinen auch die Ursache der Gesundheitsschädigung ohne Bedeutung, sodass es hier auch irrelevant ist, ob beide Knie beim selben Skiunfall verletzt wurden.
[11] 4.3.4. Der bloße Verweis auf das im Verfahren nach § 14 BEinstG eingeholte Sachverständigengutachten kann ein Vorbringen zu den bestehenden Funktionseinschränkungen nicht ersetzen. Die Vorinstanzen haben – wie auch bereits im ersten Rechtsgang – festgehalten, dass diesem Gutachten keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren zukommt. Die Revision bezieht sich zwar wiederholt auf das genannte Gutachten vom 8. 2. 2017 und sucht daraus eine Funktionsbeeinträchtigung „Kniegelenk“ für mehr als sechs Monate zu begründen, hält der Rechtsauffassung der Vorinstanzen aber nichts Nachvollziehbares entgegen:
[12] 4.3.5. Die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden ( RS0036880; RS0036981; RS0036864 ) umfasst nur den Spruch über den Bescheidgegenstand ( RS0037051; RS0036948; RS0036880 [T12]; RS0036981 [T8]; RS0037015 [T7]), der sich hier auf die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinn des BEinStG und den Grad der Behinderung beschränkt.
[13] 4.3.6. Die Bezugnahme auf das Gutachten im Verfahren nach § 14 BEinstG erweist sich demnach als im Revisionsverfahren unzulässiger Versuch, die Sachverhaltsfeststellungen zu hinterfragen.
[14] 5. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und im Rahmen des Parteienvorbringens ist die Entscheidung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, wonach die Beeinträchtigungen des Klägers durch die Knieverletzungen für die Annahme einer Behinderung nach § 4a Abs 1a VBO nicht ausreichen.
[15] 6. Da die außerordentliche Revision sohin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist sie zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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