Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen Dr. S* F*, geboren am * 1940, *, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Dr. Susi Pariasek, Rechtsanwältin in Wien, Masseverwalterin Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs des Gläubigers S* F*, geboren am * 1984, *, vertreten durch Mag. Martin Mettler, MA, Rechtsanwalt in Hopfgarten, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. November 2025, GZ 6 R 340/25a-64, mit dem dessen Rekurs gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. Oktober 2025, GZ 9 S 92/25f-48, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird einschließlich des Antrags auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies Anträge des Revisionsrekurswerbers auf Berichtigung der Bekanntmachungen vom 11. 6. und 29. 7. 2025 in der Insolvenzdatei ab.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs zurück, weil die erstgerichtliche Entscheidung gemäß § 419 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht abgesondert anfechtbar sei. Selbst wenn man die Zulässigkeit des Rekurses unterstelle, käme ihm keine Berechtigung zu. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig .
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist der Revisionsrekurs – auch im Insolvenzverfahren (RS0044101) – jedenfalls unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
[5] 2.1. Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist kein bestätigender Beschluss im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und kann daher mit Revisionsrekurs angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat (RS0044232; RS0044456 [T8]). Hat das Rekursgericht die behaupteten Rekursgründe aber auch inhaltlich geprüft, liegt ein bestätigender Beschluss vor (RS0044456 [T4, T6, T7, T10, T11]). Dafür genügt die inhaltliche Überprüfung in einer Hilfsbegründung (RS0044232 [T16, T17]). In einem solchen Fall ist der Beschluss als Sachentscheidung anzusehen und der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig (RS0044232).
[6] 2.2. Hier ist das Rekursgericht trotz der Zurückweisung des Rekurses inhaltlich auf die Rekursargumente eingegangen. Es hat dabei ausführlich begründet, aus welchem Grund die Rechtsansicht des Erstgerichts zu teilen sei, wonach der Bekanntmachung vom 11. 6. 2025 die vom Revisionsrekurswerber in erster Instanz geltend gemachten Fehler nicht anhafteten, und wonach ihm an der Berichtigung der Bekanntmachung vom 29. 7. 2025 das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
[7] 2.3. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers geht die inhaltliche Behandlung des Rekurses durch das Rechtsmittelgericht daher über einen bloßen Verweis auf die Richtigkeit der Entscheidung weit hinaus.
[8] 3.1. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formell entschieden wurde (RS0044456). Eine bloß abweichende Begründung ändert nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, weil es auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung ankommt (RS0044456 [T5, T12]).
[9] 3.2. Da die Begründung übereinstimmt, ist es demnach auch ohne Bedeutung, dass das Rekursgericht bei Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Berichtigungsantrag nach § 89j Abs 3 GOG formal eine Zurückweisung und nicht – wie vom Erstgericht vorgenommen – eine Abweisung des Antrags für geboten erachtete.
[10] 4. Die im letzten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahme umfasst nur Fälle der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (RS0044536, RS0099940). Die unterbliebene Berichtigung der Insolvenzdatei ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten.
[11] 5. Da der Revisionsrekurs der jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO) keiner Behandlung zugänglich ist, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die unions und verfassungsrechtlichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers.
[12] 6. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist daher einschließlich des Antrags auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zurückzuweisen.
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