Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richterinnen in der Rechtssache der antragstellenden und klagenden Partei *, vertreten durch die Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei * S.A., *, Schweiz, wegen 1.640,66 EUR, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag des Klägers, für diese Sache das Bezirksgericht Gmünd als sachlich und örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger, ein (behauptetermaßen) Verbraucher mit Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Gmünd, beabsichtigt gegen die beklagte Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine Klage auf Rückzahlung von Reisekosten einzubringen.
[2] Für die internationale Zuständigkeit beruft sich der Kläger auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 13 f LGVÜ, weil die Beklagte ihre Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet habe. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit beantragt er beim Obersten Gerichtshof eine Ordination an das Bezirksgericht an seinem Wohnsitz.
[3] Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
[4] Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (§ 28 Abs 1 Z 1 JN). Prämisse einer Ordination ist daher das Fehlen eines Gerichtsstands im Inland, was der ordinierende Oberste Gerichtshof – in sinngemäßer Anwendung von § 41 JN – von Amts wegen aufgrund der Angaben des Antragstellers und der Aktenlage zu beurteilen hat (vgl 3 Nc 22/11g , 3 Nc 25/18h ).
[5] Im Hinblick auf den Sitz der Beklagten in der Schweiz richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art 15 ff LGVÜ 2007 . Während Art 14 LGVÜ 1988 nur die internationale Zuständigkeit (und nicht auch die örtliche Zuständigkeit) regelte, bietet Art 16 LGVÜ 2007 dem Verbraucher einen Wahlgerichtsstand an seinem Wohnsitz, sodass eine Ordination nach § 28 JN nicht mehr in Frage kommt (vgl 3 Nc 22/11g , 3 Nc 25/18h , 4 Nc 2/25v ; RS0127560 , RS0106680 [T14]).
[6] Der Ordinationsantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.
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