Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* GmbH, *, vertreten durch die Neubauer Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M* GmbH, *, 2. M* GmbH, *, 3. G*, und 4. H* GmbH, *, alle vertreten durch die Edthaler Leitner-Bommer Schmieder Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien M*, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 475.285,16 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das (Zwischen )Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 4 R 116/25w 36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin erwarb von der Erst und Zweitbeklagten sämtliche Anteile an einer Gesellschaft („Zielgesellschaft“). Im Anteilskaufvertrag sicherten die Verkäuferinnen der Klägerin zu, dass ihr und der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit bestimmten – näher bezeichneten – behördlichen und gerichtlichen Verfahren wegen einer erhöhten Belastung des Betriebsgeländes der Zielgesellschaft mit dem Pestizid Thiamethoxam keine Nachteile entstünden. Es wurde vereinbart, dass die Klägerin Ansprüche unter anderem aus dieser Zusage bis 90 Tage „nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Verfahrens“ geltend machen könne. Der Dritt und die Viertbeklagte garantierten gegenüber der Klägerin die Einhaltung dieser Zusage.
[2] Die Klägerin begehrt Zahlung von 475.285,16 EUR, weil ihr aufgrund der Pestizid Belastung des Betriebsgeländes der Zielgesellschaft und dazu geführter Gerichts- und Verwaltungsverfahren Schäden entstanden seien. Sie begehrt auch die Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Gegenüber der Erst und Zweitbeklagten stützt sie ihre Ansprüche auf eine vertragliche Haftung aus dem Anteilskaufvertrag, den Dritt- und die Viertbeklagte nimmt sie aus den Garantievereinbarungen in Anspruch.
[3] Die Beklagten und der auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenient wandten unter anderem Verjährung ein.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte das die Verjährung der Klageansprüche verneinende Zwischenurteil des Erstgerichts gemäß § 393a ZPO. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu.
[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig :
[6] 1. Die Revision wird zwar von allen Beklagten erhoben und die Berufungsentscheidung formal auch insoweit bekämpft, als ausgesprochen wurde, dass die Ansprüche gegen die Erst und Zweitbeklagten nicht verjährt seien. Inhaltlich wendet sich die Revision aber nur dagegen, dass die gegen den Dritt- und die Viertbeklagte erhobenen Garantieansprüche nicht verjährt seien. Zur Frage der Verjährung der gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten erhobenen Ansprüche fehlen inhaltliche Ausführungen, sodass die Revision insoweit schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
2. Zum Dritt und zur Viertbeklagten :
[7] 2.1. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Verjährung in den Garantievereinbarungen in gleicher Weise wie im Anteilskaufvertrag geregelt werden sollte. Es stützt dieses Auslegungsergebnis neben dem Wortlaut der Garantievereinbarungen vor allem auf den festgestellten Inhalt der Vertragsgespräche. Die vertragliche Verjährungsfrist habe die Klägerin eingehalten.
[8] 2.2. Auf ihren Einwand, die Vereinbarung einer bestimmten Frist zur Geltendmachung der Klageansprüche sei – insbesondere wegen § 1502 ABGB – unwirksam, kommen der Dritt und die Viertbeklagten (wie schon in zweiter Instanz) nicht mehr zurück, sodass sie insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Sie treten auch der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen, die Klage sei innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist erhoben worden.
[9] 2.3. Die Revisionswerber argumentieren nur, dass es sich bei den Garantievereinbarungen um „echte“ Garantien im Sinn des § 880a ABGB und damit um vom Grundverhältnis (dem Anteilskaufvertrag) losgelöste (abstrakte) Schuldversprechen handle, die nicht derselben Verjährungsfrist wie der Hauptanspruch, sondern der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterlägen. Damit beziehen sie sich auf die Judikatur, wonach eine Zusage für den Erfolg der Leistung eines Dritten im Sinn des § 880a ABGB eine eigenständige abstrakte Verpflichtung begründet, die sich nicht durch die Rechtsnatur des besicherten Anspruchs definiert, sodass es auch nicht auf die für diesen geltenden Verjährungsbestimmungen ankommt, sondern generell die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzuwenden ist.
[10] 2.4. Dies schließt aber nicht aus, dass die Parteien einer Garantievereinbarung wirksam eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Verjährungsfrist vereinbaren können. Das Argument der Revisionswerber verkennt die Begründung des Berufungsgerichts, das nicht die für den besicherten Anspruch geltende Verjährungsfrist auf die Garantieansprüche anwandte, sondern im Wege der Auslegung der Garantievereinbarungen zum Ergebnis gelangte, dass die Parteien die für den besicherten Anspruch getroffene Vereinbarung zur Verjährung auch auf die Garantieansprüche angewandt wissen wollten. Da die Revisionswerber nicht darlegen, warum dieses Auslegungsergebnis unvertretbar sein sollte (vgl RS0042936; RS0044298; RS0042776 ua), zeigen sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[11] 2.5. Da schon die vom Berufungsgericht primär herangezogene – die bekämpfte Entscheidung tragende – Begründung mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht der inhaltlichen Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt, kommt es auf die ebenfalls selbständig tragfähige Hilfsbegründung, wonach auch die gesetzliche Verjährungsfrist des § 1489 ABGB eingehalten worden wäre, nicht an (RS0042736 [T2]).
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