Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* Sàrl, *, Schweiz, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, und 2. S* Limited, *, Vereinigtes Königreich, vertreten durch die andréewitch partner rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.057,69 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2025, GZ 21 R 83/25a 30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Melk vom 31. Jänner 2025, GZ 20 C 40/24f 22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei jeweils die mit 833,96 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das von der Erstbeklagten herausgegebene und von der Zweitbeklagten in dem von ihr betriebenen Online Shop angebotene Fußball-Simulationsspiel beinhaltet unter anderem den Spielmodus „Ultimate Team“ (kurz: UT), bei dem es vor allem darum geht, eine Fußballmannschaft zusammenzustellen, zu verwalten und so das Management eines Fußballclubs zu simulieren. Zur Verbesserung der virtuellen Mannschaft können anstelle der bestehenden neue Mitglieder hinzugefügt werden. Diese erhält der Spieler unter anderem über sogenannte „Packs“ („ Lootboxen“ ), in denen mittels eines Zufallsalgorithmus generierte virtuelle Fußballspieler und andere digitale Inhalte bereitgestellt werden. Diese „Packs“ kann der Spieler unter anderem durch Einsatz einer virtuellen Währung („Points“) erwerben, die man im Online-Shop der Zweitbeklagten um „echtes“ Geld kaufen muss. Dadurch lässt sich schneller das gewünschte virtuelle Fußballteam zusammenstellen. Der Spieler kann sein Team aber auch durch das Absolvieren von „Challenges“ und Turnieren verbessern. Dabei kann ein geübter Spieler gegenüber weniger geübten auch mit einer schlechteren Mannschaft reüssieren.
[2] Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Rückzahlung des von ihm für den Bezug solcher „Packs“ insgesamt aufgewandten Betrags von 10.057,69 EUR, im Wesentlichen mit der Begründung, die „Lootboxen“ seien ein konzessionspflichtiges Glücksspiel im Sinn des GSpG. Da die Beklagten über keine derartige Konzession verfügten, seien die abgeschlossenen Verträge nichtig.
[3] Die Beklagten bestritten das Klagebegehren mit dem – für das Revisionsverfahren noch relevanten – Vorbringen, bei dem Spiel handle es sich um kein Glücks-, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel und der Erwerb der „Packs“ könne nicht isoliert von diesem betrachtet werden.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Charakteristikum eines Glücksvertrags sei das Eingehen eines wirtschaftlichen Wagnisses. Rein virtuelle, nicht monetarisierbare „Gewinne“ würden aber keinen vermögenswerten Vorteil begründen. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage, ob die im Spiel angebotenen „Lootboxen“ dem österreichischen Glücksspielmonopol unterliegen, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
[6] Die – von den Beklagten beantwortete – Revision des Klägers ist nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]).
[8] Das ist hier der Fall. Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochene Frage der Glücksspieleigenschaft der hier relevanten „Lootboxen“ bereits in den – dasselbe Spiel betreffenden – Entscheidungen 6 Ob 228/24h und 4 Ob 82/25z beantwortet.
[9] 2. Demnach kann der Spieler bei dem – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden – Spielmodus UT trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den „Packs“ durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass das Spielergebnis im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Weder der Erwerb und das Öffnen der „Lootboxen“ noch der vorgelagerte, das Videospiel selbst nur unterstützende und vorbereitende Erwerb von „Points“ ist daher Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG.
[10] 3. Weitere für die Frage der Glücksspieleigenschaft der gegenständlichen „Lootboxen“ relevante Aspekte zeigt die Revision nicht auf: Dass ein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG nur vorliegt, wenn dessen Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, gesteht der Kläger selbst zu. Fehlt es aber daran, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Spieler mit dem Erwerb der „Packs“ ein wirtschaftliches Wagnis eingeht und ob rein virtuelle, nicht monetarisierbare „Gewinne“ einen (vermögenswerten) Vorteil begründen könnten. Somit kann auch dahinstehen, ob jene Klauseln der Nutzungsvereinbarung, die die Unübertragbarkeit der digitalen Inhalte zum Gegenstand haben, wirksam vereinbart wurden und ob ihre allfällige Unwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht wurde.
[11] Da die hier zu beurteilenden „Lootboxen“ kein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG sind, können sie auch nicht Ausspielungen im Sinn des § 2 GSpG sein. Auch die Revisionsausführungen zur Frage, ob sie unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 GSpG oder als „Warenausspielungen“ unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 3 GSpG fallen, gehen damit ins Leere.
[12] 4. Auf Wucher hat sich der Kläger in der Berufung nicht mehr gestützt. Dieser selbständig zu beurteilende Punkt kann folglich in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (vgl RS0043338 [T13, T27]; RS0043352 [T33] ). Im Übrigen zeigt der Kläger auch unter Bedachtnahme auf sein nur sehr rudimentäres Vorbringen in erster Instanz mit seinen Ausführungen in der Revision keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[13] 5. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[14] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben jeweils auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Erstbeklagten ist die verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Mit einer kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer wird im Zweifel aber nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RS0114955). Da der Normalsteuersatz für die Schweiz nicht allgemein bekannt ist, könnte ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt würde, was hier nicht der Fall war (RS0114955 [T13]). Die Zweitbeklagte verzeichnete keine Umsatzsteuer.
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