Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 333 HR 388/25s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. November 2025, AZ 23 Bs 347/25k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die Beschwerde des * R* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2025, AZ 333 HR 388/25s (ON 39), mit dem die Untersuchungshaft über ihn fortgesetzt wurde, als verspätet zurück.
[2] In seiner dagegen erhobenen, handschriftlich verfassten und an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Beschwerde wendet sich der Beschuldigte gegen die Annahme der Verfristung, ohne auch nur ansatzweise eine Grundrechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung aufzuzeigen.
[3] Dieses Vorbringen kann daher nicht als meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde gewertet werden, sodass auch ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0061469). Vielmehr ist die Beschwerde als unzulässig (§ 89 Abs 6 StPO) zurückzuweisen, weil der vom Angeklagten angedachte Rechtszug im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl 15 Os 44/21s, 12 Os 68/18v).
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