Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2025, GZ 3 R 72/25t 31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 4. März 2025, GZ 4 Cg 75/24f 27, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 125,32 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger ist nach § 29 KSchG klageberechtigt. Die B eklagte betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Sie bietet ihre Leistungen unter anderem im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich an. Im Zuge dessen tritt sie regelmäßig mit österreichischen Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Beförderungsverträge ab, denen sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck (ABB) zugrundelegt.
[2] Der Kläger begehrte die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern – soweit im Revisionsverfahren noch relevant – drei im folgenden näher bezeichnete oder sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen, weil diese nach Ansicht des Klägers gegen gesetzliche Verbote verstoßen.
[3] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Klauseln ausreichend klar formuliert seien und mit dem Gesetz in Einklang stünden.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.
[5] Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten diese Entscheidung im B ezug auf die drei Klauseln in eine Abweisung de s Klagebegehrens ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es sich um vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilte Klauseln einer Geschäftsbranche handle, die regelmäßig einen größeren Personenkreis betreffen würden.
[6] Gegen den abändernden T eil der Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des dem Klagebegehren stattgebenden Ersturteils.
[7] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , der Revision nicht Folge zu geben.
[8] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , aber nicht berechtigt .
I. Zu Klausel A 1:
[9] Klausel A 1 ist Teil der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (3.3.3. der ABB). Sie lautet:
„ Für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich gilt folgendes:
Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte, dass wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren werden. Dies gilt nicht, wenn sich schlicht Ihre Reisepläne ändern oder wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem anderen von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten. Bitte teilen Sie uns nach Möglichkeit die diesbezüglichen Gründe unverzüglich nach Kenntniserlangung mit. Im Falle der Nachkalkulation wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.
Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben. “
[10] Der Kläger erachtet diese Klausel als im Widerspruch zu Klausel C 4 im Buchungsprozess. Diese lautet:
„ Im Falle eines nur teilweise genutzten Tickets werden die Kosten (inkl. Steuern, Gebühren, Zuschlägen) der tatsächlich geflogenen Reise neu berechnet und ggf. auf den zu erstattenden Betrag angerechnet. “
[11] Dadurch verstoße auch die Klausel A 1 gegen § 6 Abs 3 KSchG.
[12] Die Beklagte bestreitet einen Widerspruch der Klauseln und einen in der Klausel A 1 enthaltenen Hinweis auf die Klausel C 4.
[13] Das Erstgericht folgte der Ansicht des Klägers und untersagte beide Klauseln wegen Intransparenz.
[14] Das Berufungsgericht erachtete die Klausel als zulässig. Die Klausel stehe zwar tatsächlich in einem Widerspruch zu der als eine Zusammenfassung ihres Inhalts zu wertenden Klausel C 4. Da diese aber untersagt worden sei, bestehe kein Grund mehr, auch die Klausel A 1 zu untersagen.
[15] Der Kläger argumentiert in der Revision , dass in einem Klauselwerk die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen werde, zwingend auch zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung zu führen habe.
Der Senat hat erwogen:
[16] 1. Grundsätzlich führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung ( RS0122040 ). Einen Verweis auf die im Buchungsprozess verwendete Klausel C 4 enthält die inkriminierte Klausel allerdings nicht, sodass dieser Grundsatz hier nicht zum Tragen kommen kann. Im Einzelfall kann auch unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken von aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben, allerdings knüpft die hier inkriminierte Klausel in keiner Weise an die nunmehr bereits rechtskräftig untersagte Klausel C 4 an, weshalb sich auch daraus keine Intransparenz der Klausel A 1 ableiten lässt.
[17] 2. Denkbar ist, dass ein Widerspruch zwischen zwei Klauseln auch ohne einen Verweis dieser Klauseln aufeinander zur Unzulässigkeit beider Klauseln führt, wenn dann der damit geregelte Bereich insgesamt keine transparente Regelung erfährt. Im vorliegenden Fall ist das aber anders zu beurteilen. Die Klausel C 4 war aufgrund ihrer bereits in sich vorhandenen Intransparenz jedenfalls zu untersagen, wogegen sich die Beklagte auch nicht mehr wendet. Demgegenüber ist die verbliebene Klausel – was der Kläger in seiner Revision auch nicht anzweifelt – weder in sich intransparent noch gröblich benachteiligend. Sie entspricht den Vorgaben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einer nahezu gleichlautenden Klausel ( 4 Ob 164/12i ; vgl zur damit übereinstimmenden Rechtsprechung des BGH zuletzt BGH X ZR 110/24 ). Die ausschließlich durch das Zusammenspiel dieser an sich unbedenklichen Klausel mit der Klausel C 4 gegebene Intransparenz konnte daher durch das Verbot der jedenfalls unzulässigen Klausel C 4 beseitigt werden. Eines Verbots der im Übrigen nicht zu beanstandenden Klausel A 1 bedarf es damit nicht.
II. Zu Klausel B 1:
[18] Klausel B 1 betrifft Teile einer Auswahlmöglichkeit in folgendem Buchungsprozess der Beklagten für ein Flug nach Bangkok.

[19] Die Beanstandung des Klägers bezieht sich ausschließlich auf die sich aus den jeweiligen Tarifen ergebenden Umbuchungsgebühren:
„ Economy Light: Umbuchung
EUR 200,00 pro Passagier – zuzüglich Tarifdifferenz
Economy Basic: Umbuchung
EUR 150,00 pro Passagier – zuzüglich Tarifdifferenz
Economy Basic Plus: Umbuchung
EUR 120,00 pro Passagier – zuzüglich Tarifdifferenz “
[20] Der Kläger wendet sich dabei allgemein gegen die Angabe unterschiedlicher Umbuchungsgebühren im Buchungsprozess und führt den hier aufscheinenden Flug nach Bangkok nur beispielhaft an. Die unterschiedlichen Gebühren seien gröblich benachteiligend und intransparent, weil sie jedenfalls über den tatsächlichen Kosten lägen, die der Beklagten aufgrund einer Umbuchung entstünden, und sich dafür keine sachliche Rechtfertigung finde. Im Übrigen könne der Kunde die unterschiedliche Höhe der Gebühr nicht nachvollziehen.
[21] Die Beklagte versteht das Begehren ebenfalls dahin, dass es sich allgemein gegen die Angabe unterschiedlicher Umbuchungsgebühren in verschiedenen Tarifen richtet. Sie wendet ein, dass sie ihr Tarifsystem flexibel gestalten könne. Durch die ausreichend transparent angeführten Tarifunterschiede bei Umbuchungen könne sie eine möglichst gute Auslastung angebotener Flüge erreichen. Gröbliche Benachteiligung liege nicht vor.
[22] Das Erstgericht erachtete diese Klausel als intransparent und gröblich benachteiligend, weil es dem Kunden verborgen bleibe, wieso für die jeweils selbe Leistung – eine Umbuchung – unterschiedliche Kosten entstehen würden.
[23] Das Berufungsgericht erachtete die Klausel als zulässig. Die Umbuchungsgebühr stelle eine Nebenleistung dar, die der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB grundsätzlich unterliege. Die Gebühren für eine Umbuchung schienen aber im Zuge des Buchungsprozesses ausreichend deutlich auf und könnten den Kunden aufgrund der freien Wahlmöglichkeit auch nicht gröblich benachteiligen.
[24] Der Kläger wiederholt in der Revision im Wesentlichen seine bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente, wonach die jedenfalls gegebene Überschreitung der tatsächlichen Kosten für eine Umbuchung zur gröblichen Benachteiligung führe und dem Konsumenten die Gestaltung der unterschiedlichen Preise auch nicht nachvollziehbar sei.
Der Senat hat erwogen:
[25] 1. Auch auf Websites und deren Subpages enthaltene vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender den auf diesem Weg mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen zugrundelegen will, unterliegen der Kontrolle gemäß § 28 KSchG ( RS0128261 [T2]; 9 Ob 34/24a zum Bestellvorgang in einem Webshop).
[26] 2. Die strittigen Klauseln ermöglichen – zu unterschiedlichen Preisen, im Tarif Economy Flex auch ohne gesondertes Entgelt – die Verlegung eines konkret gebuchten Fluges auf einen anderen Zeitpunkt. Bei der Ermöglichung der Umbuchung handelt es sich um eine Nebenleistung im Rahmen der Buchung des konkreten Fluges. Die eng zu verstehende ( RS0016908 ) Ausnahme von der Inhaltskontrolle in Bezug auf die beiderseitigen Hauptleistungspflichten (§ 879 Abs 3 ABGB) kommt aus diesem Grund nicht zum Tragen (vgl zuletzt 2 Ob 52/25y [Rz 30]). Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Kontrollfreiheit der Klausel verneint. Auch die Beklagte kommt in ihrer Revisionsbeantwortung darauf nicht mehr zurück.
[27] 3. Intransparenz (§ 6 Abs 3 KSchG) liegt nicht vor:
[28] Die Angebote legen die im jeweiligen Tarif anfallenden Umbuchungsgebühren – unabhängig von einer allenfalls zu begleichenden Tarifdifferenz – klar und eindeutig fest und entsprechen daher den Anforderungen an die Transparenz eines Klauselwerks. Auch das vom Erstgericht und der Revision herangezogene Rechenbeispiel, das unterschiedliche Ergebnisse der Addition der Umbuchungsgebühr zum jeweiligen ursprünglich zu zahlenden Tarifpreis als Argument für die Intransparenz heranzieht, begründet keine solche, sondern ist das Ergebnis der Preisgestaltung der Beklagten. Die Frage, ob eine solche unterschiedliche Preisgestaltung – die die Beklagte gar nicht zu verbergen versucht und deren weitere Auswirkungen im Fall der Umbuchung bei einfacher Addition offensichtlich werden – zulässig ist, muss anhand der Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB geprüft werden.
[29] 4. Eine gröbliche Benachteiligung (§ 879 Abs 3 ABGB) liegt ebenfalls nicht vor:
[30] 4.1. Eine gesonderte pauschale Verrechnung einzelner Nebenleistungen des Unternehmers wurde in der jüngeren Rechtsprechung im Kern aus zwei Gründen für unzulässig erachtet:
[31] Zum einen wurde das dann angenommen, wenn damit eine gemeinsam mit der Hauptleistung ohnehin zu erbringende Leistung – ohne die der Konsument die Hauptleistung gar nicht in Anspruch nehmen kann – gesondert verrechnet wird (vgl etwa 9 Ob 88/22i = RS0123253 [T4] Verwaltungspauschale und Chipgebühr in einem Fitnessstudiovertrag; 3 Ob 1/23b zu einer Aktivierungsgebühr einer Mitgliedskarte). Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundene Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist (vgl etwa auch 9 Ob 68/24a zur Unzulässigkeit eines Einschreibungsbetrags einer Kinderkrippe).
[32] Zum Anderen ist eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder auf andere Weise erkennen lässt, dass es der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmens dient, gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet (2 Ob 52/25y [Rz 45] zu Kreditbearbeitungsgebühren).
[33] 4.2. Bei der hier strittigen Umbuchungsgebühr liegt keiner dieser Fälle vor.
[34] Die Ermöglichung einer Umbuchung ist gerade keine Leistung, die mit der Erfüllung der Hauptleistung – eines konkreten Fluges zwischen zwei Orten zu einem bestimmten Zeitpunkt – üblicherweise verbunden ist. Der Kunde kann einen Flug in aller Regel ohne Inanspruchnahme einer Umbuchung konsumieren, weshalb eine verschobene Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundene Aufwendungen nicht vorliegt.
[35] Die Beklagte erweckt auch nicht den Eindruck, dass die Bearbeitungsgebühr der Abgeltung eines konkreten Aufwands dient. Gerade durch die Darstellung mehrerer Tarife mit jeweils unterschiedlichen Entgelten legt sie im Gegenteil offen, dass hier kein konkreter Aufwand abgegolten, sondern ein flexibles Tarifsystem zur Verfügung gestellt wird, das nicht auf die Kosten des Umbuchungsvorgangs (der auch aus Sicht des Kunden aufgrund seiner automationsunterstützten Durchführung kaum relevante Zusatzkosten verursachen kann) abstellt. Für die Beklagte wirtschaftlich relevant sind vielmehr die Folgen der Umbuchung. Diese hängen auch davon ab, ob der Platz an einen anderen Fluggast verkauft werden kann und wie die Buchungslage des neu gebuchten Fluges aussieht. Eine Berücksichtigung all dieser Umstände ex ante wäre unmöglich. Um den für die Beklagte zum Buchungszeitpunkt damit nicht abschätzbaren wirtschaftlichen Folgen einer möglichen Umbuchung Rechnung zu tragen, sind diese Teil des flexiblen Tarifsystems, das dem Kunden ermöglicht, zu entscheiden, ob eine allfällige Umbuchung mehr oder weniger wichtig für ihn ist und im Bedarfsfall diese Möglichkeit durch einen höheren Tarif vorweg zu bezahlen. Aus der Tarifauswahl ist klar ersichtlich, dass sich der Kunde die Flexibilität einer kostenlosen oder günstigeren Umbuchung durch einen höheren Flugpreis erkauft.
[36] 4.3. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung 9 Ob 18/23x zu Gebühren für die Änderung der reisenden Person bei einer Pauschalreise ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil § 7 Abs 2 PRG für den Fall der Übertragung des Vertrags auf eine andere Person vorsieht, dass der Reiseveranstalter dafür ausschließlich die tatsächlich entstandenen Kosten verrechnen darf. Im Übrigen spielen bei der Übertragung einer gesamten Pauschalreise von einer Person auf die andere Überlegungen zu einer möglichst gleichmäßigen Auslastung keine vergleichbare Rolle. In der weiters von der Klägerin ins Treffen geführten Entscheidung 4 Ob 2/24h musste sich der Oberste Gerichtshof aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten mit keiner Klausel befassen.
[37] 4.4. Das unionsrechtlich in Art 22 Abs 1 der VO (EG) 1008/2008 festgeschriebene freie Preisbestimmungsrecht bei Luftbeförderungsverträgen lässt die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln grundsätzlich unberührt, soweit sie die Entgeltregelungen der VO (EG) 1008/2008 nicht in Frage stellen (EuGH C-487/12, Vueling [Rn 44]). Da hier bereits die Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB die Zulässigkeit der Preisgestaltung der Beklagten ergibt, ist auf diesen unionsrechtlichen Aspekt nicht näher einzugehen.
5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten:
[38] Unterschiedliche Entgelte für die Umbuchung eines Fluges, die sich aus verschiedenen Tarifen eines Luftfahrtunternehmens ergeben, sind in der Regel nicht gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB.
III. Zu Klausel D 1:
[39] Klausel D 1 ist Teil eines Informationsblatts zu Bearbeitungsgebühren. Der bekämpfte Teil wird im Folgenden durch Unterstreichung hervorgehoben:
„ Bearbeitungsgebühren
Wir wollen Preise transparent und ohne versteckte Gebühren für Sie gestalten. Auf dieser Seite finden Sie deshalb alle Gebühren übersichtlich zusammengefasst.
Auf dem Ticket ausgewiesene Bearbeitungsgebühren:
Bei Ihrer Buchung kann eine Service-Pauschale für Buchungs- und Ticketingleistungen anfallen. Die Höhe dieser Pauschale ist abhängig vom Land, der Art der Buchung (online, über Callcenter oder Büros) sowie der Zahlungsmethode. Diese Gebühr wird am Ticket ausgewiesen.
Ticket-Servicegebühr für Online-Buchungen
Startpunkt der Reise Ticket-Servicegebühr
Österreich bis zu EUR 5 2
2 = Abhängig von der Zahlungsmethode und Buchungsklasse “
[40] Der Kläger erachtet den bekämpften Teil dieses Informationsblatts als unwirksam im Sinne des § 864a ABGB, gröblich benachteiligend und intransparent. Es handle sich bei der Ticketausstellung um eine Leistung, die für die Inanspruchnahme der geschuldeten Hauptleistung – die Beförderung – unumgänglich sei und für die kein gesondertes Entgelt verrechnet werden dürfe. Die Gebühr sei durch die Formulierung „bis zu“ intransparent und im Übrigen auch überhöht. Der Kunde müsse an dieser Stelle damit auch nicht rechnen.
[41] Die Beklagte bestreitet, dass es sich um eine prüffähige Klausel handle. Es werde damit lediglich eine allgemeine Information erteilt, eine tatsächliche Ticket Servicegebühr resultiere daraus nicht.
[42] Das Erstgericht folgte der Argumentation des Klägers und erachtete die Klausel als unwirksam gemäß § 864a ABGB, gröblich benachteiligend und intransparent.
[43] Das Berufungsgericht wies das Begehren auch insofern ab, weil es sich um eine bloße Information handle.
[44] Der Kläger hält in der Revision daran fest, dass die beanstandete Formulierung einen normativen Gehalt aufweise und daher kontrollunterworfen sei. Die Klausel erlaube der Beklagten, bis zu 5 EUR für die Ausstellung des Tickets zu verlangen.
Der Senat hat erwogen:
[45] 1. Was unter den in § 28 Abs 1 KSchG verwendeten Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Vertragsformblätter“ zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, wobei unerheblich ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden ( RS0123499 [T1, T7]). Da sich § 28 Abs 1 KSchG demnach auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen bezieht, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist, sind Texte, die bloß der Aufklärung des Verbrauchers dienen, nicht erfasst ( RS0131601 ). Damit sind Gegenstand einer Unterlassungsklage Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt und die seinen Inhalt determinieren.
[46] 2. Der Kläger wendet sich gegen einen – aus dem Gesamtkontext genommenen – Teil eines Informationsblatts, das nicht Bestandteil des Buchungsvorgangs und damit des abgeschlossenen Vertrags wird. Dieser Einzelteil bestimmt aber nicht pro futuro bereits den Vertragsinhalt, sondern vermittelt lediglich Informationen, weil für die Verbraucher daraus weder Rechte noch Pflichten entstehen. Das lässt sich schon aus der Formulierung: „Bei ihrer Buchung kann eine Service-Pauschale für Buchungs- und Ticketingleistungen anfallen“ ersehen. Die Gebühr selbst entsteht erst – wenn überhaupt (vgl „kann“) – im Rahmen der Buchung und wird dort gesondert ausgewiesen. Anders als Formblätter über Konditionen, zu denen ein Unternehmer einen Vertrag abschließen will und die bereits den zukünftigen Vertragsinhalt regeln (9 ObA 19/20i [Klausel 16] = RS0121188 [T8]), ist diese Information nicht dazu bestimmt, die vertragliche Beziehung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zu regeln, und sie hat auf die daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten keinen Einfluss (vgl 9 Ob 48/25m [Klausel 1]). Ob und in welcher Höhe eine Ticketing-Gebühr zu zahlen ist – dass diese nicht nur zwischen 0 und 5 EUR liegen könne und die Information damit unrichtig wäre, behauptet auch die Klägerin nicht – entscheidet sich erst im Rahmen der Buchung selbst. Da die Klausel daher zufolge ihres Informationscharakters nicht Gegenstand der Verbandsklage nach § 28 Abs 1 KSchG sein kann, ist das diese Klausel betreffende Unterlassungsbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen.
IV. Ergebnis und Kosten:
[47] Aus den genannten Gründen ist der Revision des Klägers insgesamt nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO.
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