Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E* und 2. G*, beide vertreten durch Dr. Romana Schön ua, Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 5.199,32 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 25. November 2025, GZ 18 R 154/25p 41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 26. August 2025, GZ 7 C 138/24z 34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 662,48 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 110,41 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Kläger kauften bei der Beklagten im Frühjahr 2021 einen Swimmingpool. Im später angenommenen Angebot der Beklagten war eine Position für „Anschlusspauschale Schwimmbecken“ enthalten, „Erd-, Montage- und Installationsarbeiten sowie das Entladen (zB mit Kran)“ waren aber nicht Bestandteil des Leistungsumfangs der Beklagten. Die Beklagte übermittelte eine detaillierte Montageanleitung für den Swimmingpool mit folgendem Begleittext:
„Wichtig! Sollten Sie einen Baumeister oder eine Baufirma mit den Bauarbeiten beauftragen, leiten Sie bitte die mitgesendeten Dateien zur Bau-'vorbereitung an diese/n weiter. In diesen Unterlagen sind alle relevanten Information zu den Vorbereitungen und dem Einbau zu finden!
Wenn Sie den Einbau selbst vornehmen LESEN SIE BITTE DIE UNTERLAGEN AUFMERKSAM DURCH um Einbaufehler zu vermeiden.“
[2] Die Montageanleitung lautete auszugsweise:
„2. Das Schwimmbecken muss auf einer betonierten Grundplatte (mind. B20) mit Eisenarmierung eingesetzt werden, keinesfalls auf einem anderen Boden (z.B. Kies, etc.). Die Grundplatte soll so stabil sein, dass die Schwimmbeckenbelastung (von mind. 1600 kg/m²) getragen werden kann. Wenn auf dem Gebiet Grundwasser oder Schichtwasser in den undurchlässigen Boden (wie z.B. Ton, Lehm) auftreten, muss sich unter der Grundplatte eine mind. 20 cm dicke Schicht vom gut verdichteten Grobkornsand und zusätzlich ein Drainageband zur Wasserableitung befinden. Auf dem verdichteten Untergrund wird eine Grundplatte, die mind. 15 cm dick ist, gefertigt.
Die Abmessung der Bodenplatte ergibt sich aus dem Umriss der Oberkanten von jedem Schwimmbeckenmodell.
! ! ! VORSICHT ! ! ! ( in roter Schrift, Anm )
Die Grundplatte muss flach und eben sein. Alle Arbeiten sind mit einem Baufachmann, der mit den örtlichen Bodenbedingungen vertraut ist , abzustimmen.“
[3] Vor Anlieferung des Pools führte der nicht fachkundige Zweitkläger die Vorarbeiten durch, installierte aber keine Drainage. Bei Anlieferung des Pools, der durch einen von den Klägern organisierten Kran an seinen Aufstellort gehoben wurde, wies der Mitarbeiter der Beklagten nicht gesondert auf die Notwendigkeit einer Drainage hin. Nach einiger Zeit bekam der Swimmingpool Risse und der Boden wölbte sich auf, was durch Einhaltung der Montageanleitung und insbesondere Legung einer Drainage vermieden worden wäre.
[4] Die Kläger begehren die Zahlung von 5.199,32 EUR sA aus Gewährleistung. Die Montageanleitung der Beklagten sei unvollständig und fehlerhaft. Die Beklagte hätte die Kläger wegen allenfalls unzureichender Vorarbeiten warnen müssen.
[5] Die Beklagte erwidert, dass sie in der vollständigen Anleitung auf das Erfordernis einer Drainage hingewiesen habe. Sie habe keine Warnpflichten verletzt.
[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren weitgehend statt. Die Montageanleitung sei fehlerhaft, weil sie für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne zusätzliche mündliche Erklärungen nicht hinreichend klar sei.
[7] Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Der Swimmingpool sei klar erkennbar nicht zur Montage durch den Verbraucher selbst bestimmt gewesen, sodass eine Anwendung des § 9a KSchG aF ausscheide. Außerdem sei die Montageanleitung nicht fehlerhaft, eine zusätzliche mündliche Aufklärung der Verbraucher nicht erforderlich gewesen. Eine Warnpflichtverletzung nach § 1168a ABGB sei schon wegen Vorliegens eines reinen Kaufvertrags zu verneinen.
[8] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es an Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 9a KSchG aF fehle.
[9] Die Revision der Klägers ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[10] 1. Für die Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag kommt es darauf an, ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers – etwa über Maße oder Ausstattung – hergestellt werden soll (RS0021657). Da sowohl nach dem Vorbringen als auch den Feststellungen Anhaltspunkte dafür fehlen, dass es solche besonderen Wünsche der Kläger im Hinblick auf den von ihnen bestellten Swimmingpool gab, ist das Berufungsgericht ohne Korrekturbedarf vom Vorliegen eines Kaufvertrags ausgegangen, wobei die Lieferung und der Anschluss des Pools als Nebenleistung zum Kaufvertrag anzusehen sind (vgl 1 Ob 122/19a [Punkt 2.] zum Kauf einer aus standardisierten Elementen bestehenden Küche).
[11] Auf die in den Regelungen über Werkverträge enthaltene Bestimmung des § 1168a ABGB lässt sich die Behauptung einer Warnpflichtverletzung damit nicht stützen. Wieso diese Bestimmung im Anlassfall dennoch (analog) Anwendung finden sollte, legen die Kläger in der Revision nicht nachvollziehbar dar.
[12] Nach der Montageanleitung hätte die nach den Feststellungen jedenfalls erforderlich gewesene Drainage unterhalb der Bodenplatte – und daher von außen nicht ohne Weiteres erkennbar – verlegt werden müssen. Eine Feststellung über die unbedingte Notwendigkeit der Herstellung eines Schachts hat das Erstgericht nicht getroffen. Eine von außen wahrnehmbare Untauglichkeit der vom Zweitkläger ausgeführten Vorarbeiten lässt sich damit aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten. Ein allgemeines, über die Montageanleitung hinausgehendes Erfordernis weiterer (mündlicher) Aufklärung über die Notwendigkeit einer Drainage durch die beklagte Verkäuferin hat das Berufungsgericht ebenso wie eine allgemeine Prüfpflicht der Verkäuferin vertretbar verneint, weil die zur Aufstellung des Pools notwendigen Vorarbeiten explizit nicht Teil des Leistungsumfangs der Beklagten waren.
[13] Außerdem unternehmen die Kläger in der Revision keinen Versuch, die Annahme des Berufungsgerichts zu widerlegen, es fehle an hinreichendem erstinstanzlichen Vorbringen zum Verschulden der Beklagten.
[14] 2. Nach § 9a Satz 2 KSchG in der hier gemäß § 41a Abs 35 KSchG noch anzuwendenden Fassung des BGBl I 48/2001 haftet der Unternehmer für den an der Sache verursachten Mangel, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung beruht.
[15] 2.1. Nach den Gesetzesmaterialien hatte Art 2 Abs 5 der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf RL), dessen Umsetzung mit § 9a KSchG aF erfolgen sollte, vor allem den Zusammenbau von Möbeln und Einrichtungsgegenständen im Auge. Die Bestimmung könne aber auch auf andere Gegenstände angewendet werden, die mit einer Anleitung zum Zusammenbau versehen sind (etwa Spielzeug mit Bauplänen). Vertragsinhalt sei in solchen Fällen regelmäßig die Beigebung einer richtigen Anleitung zum Zusammenbau der Einzelteile (ErläutRV 422 BlgNR 21. GP 25).
[16] 2.2. Die Kläger gehen in der Revision – ebenso wie das Berufungsgericht – davon aus, dass es eine Frage der Vertragsauslegung ist, ob eine Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt ist. Fragen der Vertragsauslegung sind – von grober Fehlbeurteilung abgesehen – nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0042936). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Swimmingpool schon wegen des für dessen Aufstellen erforderlichen Krans, aber auch wegen des deutlichen Hinweises auf die erforderliche Beiziehung eines „Baufachmanns“ in der Montageanleitung bei Auslegung des Vertrags nicht zur Selbstmontage durch einen Verbraucher bestimmt gewesen sei, ist vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig.
[17] 2.3. Die Nichtanwendung des § 9a KSchG aF durch das Berufungsgericht begegnet damit keinen Bedenken. Wieso eine analoge Anwendung der Bestimmung im Anlassfall geboten sein sollte, legen die Kläger in der Revision nicht nachvollziehbar dar.
[18] 3. Die Revision war insgesamt zurückzuweisen.
[19] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden