Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R* K*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.288 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2025, GZ 1 R 76/25k-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 19. Februar 2025, GZ 12 C 1045/24z-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.221,90 EUR (darin enthalten 203,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist eingetragener Rechtsanwalt und bei der Beklagten als Rechtsanwalt haftpflichtversichert. Auf das Versicherungsverhältnis kommen die AVBV 1999 idF 12/2010 zur Anwendung, die auszugsweise lauten:
„ Artikel 1.
Gegenstand der Versicherung.
I.
(1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der in der Versicherungsurkunde angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetz einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden (2) verantwortlich gemacht wird. “
[2] Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht für zwei Verfahren, an denen er als Beklagter bzw als Nebenintervenient beteiligt sei, und 2.288 EUR sA an Gerichtsgebühren für eine Berufung in einem dieser Verfahren.
[3] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
[4] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[5] 1 . Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gemäß § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig ( RS0081015 ). Andernfalls hätte es nämlich der Versicherungsnehmer in der Hand durch bloße, dem Anspruch des Geschädigten widersprechende, Behauptungen Deckung zu erlangen. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt ( RS0081927 [T7]; RS0081015 [T1]). Einen – hier nicht relevanten – Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind ( RS0132326 [T1]; vgl auch RS0131696 ).
[6] Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass Erfüllungsansprüche von der Haftpflichtversicherung des Klägers nicht gedeckt sind (vgl RS0081898). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass die Berufshaftpflichtversicherung einen Erfüllungsanspruch aus einer Treuhandschaft nicht deckt, sondern argumentiert, dass der Kläger im Verfahren, für das er Deckung begehrt, Einwände dahingehend erhoben habe, dass die Treuhandschaft bereits erfüllt worden sei.
[7] Diese Einwände ändern aber nichts daran, dass die Treugeberin – als dortige Klägerin – bloß Erfüllungs- und keine Schadenersatzansprüche geltend macht, zumal sie mit ihrer Stufenklage (ausschließlich) Rechnungslegung und die Auszahlung des sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden bis dahin nicht im Sinne des Treuhandauftrags verwendeten Treugeldes begehrt ( RS0019312 [T3]). Dass die Berufshaftpflichtversicherung derartige Ansprüche nicht deckt, wurde bereits zu 7 Ob 127/17b ausgesprochen.
[8] 2. In Bezug auf das zweite Verfahren, für das der Kläger Deckung begehrt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen dem Revisionswerber die rechtliche Beurteilung unrichtig erscheint (
[9] 3. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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