Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Forsthuber Partner Rechtsanwälte (OG) in Baden bei Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen Unterlassung, Feststellung und Pönaleverpflichtung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 28. November 2025, GZ 4 R 152/25t 14, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Juli 2025, GZ 35 Cg 14/25s 9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag, eine mündliche Revisionsrekursverhandlung anzuberaumen, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag, das Revisionsrekursverfahren bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union, C 468/24, zu unterbrechen, wird abgewiesen.
III. Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
IV. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin enthalten 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Zwischen dem Kläger und der beklagten Netzbetreiberin besteht ein aufrechter Netzzugangs bzw Netznutzungsvertrag. Der Kläger bezieht über zwei analoge Stromzähler mit aufrechter Eichung bis 2032 Strom. Die beklagte Netzbetreiberin beabsichtigt, die beiden Stromzähler gegen intelligente Messgeräte (Smart Meter) auszutauschen.
[2] Der Kläger begehrte die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung, den Netzzugang zu verwehren, sowie den Netzzugangsvertrag zu beenden, weil sich der Kläger weigere, ein intelligentes Messgerät anstelle der mechanischen Zähler einbauen zu lassen, dies samt Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden oder Vermögensnachteile, die dem Kläger aus dem Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungsverpflichtungen durch die Beklagte oder ihr zuzurechnender Personen entstehen und der Verpflichtung zur Pönalezahlung bei Zuwiderhandeln.
[3] Die Beklagte bestritt und wandte unter anderem die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil das Klagebegehren des Klägers nicht mit dem ursprünglichen Begehren im Streitschlichtungsverfahren übereinstimme. Die Regulierungsbehörde habe über ein vollkommen anderes Begehren entschieden.
[4] Die Vorinstanzen wiesen die Klage infolge der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Inhaltlich gehe es um die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Netznutzung unter Aufrechterhaltung des Netznutzungs bzw Netzzugangsvertrags. Der Rechtsweg sei erst nach Beendigung eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 zulässig. Die Begehren im vom Kläger eingeleiteten Schlichtungsverfahren würden sich wesentlich von jenen in der Klage unterscheiden. Es handle sich um verschiedene Sachanträge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig.
[5] Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers mit den Anträgen, den Revisionsrekurs zuzulassen, eine mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof anzuberaumen und die Entscheidung im Sinne der „gefährdeten (klagenden)“ Partei abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und die Zurückverweisung an das Rekursgericht, hilfsweise das Erstgericht begehrt. „In jedem Fall“ wird die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C 468/24 beantragt.
[6] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurück-, hilfsweise abzuweisen.
[7]
Zu I.: Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung ist zurückzuweisen, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl 10 Ob 42/25m; 6 Ob 177/25k; RS0044000 [T4]; vgl § 526 Abs 1 ZPO).
[8] Zu II.:Die Überprüfung einer unterinstanzlichen Entscheidung hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden (RS0007416 [T1]). Aus Anlass der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges kommt eine Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wegen des zu C 468/24 beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen, das sich aber nicht mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges beschäftigt (sondern inhaltliche Fragen anspricht) nicht in Betracht, zumal eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche noch gar nicht erfolgen kann.
[9] Zu III.: Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig .
[10]1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde – soweit sie der Revisionsrekurs auf einem nachvollziehbaren Argumentationsniveau zur Darstellung bringt – geprüft, sie liegt nicht vor (§§ 528 iVm 510 Abs 3 ZPO).
[11] 2. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (vgl RS0045718 ). Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist (vgl RS0005896 ; RS0045584 ; RS0124983 [T5]). Der Revisionsrekurs übersieht, dass die Klagszurückweisung wegen der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges aufgrund der Angaben in der Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens und ohne Sachverhaltsfeststellung erfolgte. Jegliche Ausführungen zu „Ersatzfeststellungen“ bzw der Geltendmachung von Feststellungsmängeln sind daher verfehlt ( 10 Ob 42/25m Rz 16 ).
[12] 3. § 22ElWOG 2010 ist mit 23. 12. 2025 außer Kraft getreten (nach Beendigung des Rekursverfahrens). Das Streitbeilegungsverfahren ist nunmehr in § 105 ElWG (idF BGBl 2025/91 „Günstiger Strom Gesetz“) geregelt. Darin wurde die alte Rechtslage ohne inhaltliche Änderung übernommen (vgl ErläutRV 312 BlgNR 28. GP 35).
[13]4. Nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fallen unter § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 (Streitigkeiten zwischen „Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen“; nunmehr: § 105 Abs 2 Z 1 ElWG) Streitigkeiten über sämtliche wechselseitigen Leistungen und Verpflichtungen zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern unabhängig davon, ob sie sich direkt aus dem Netzzugangsvertrag ableiten lassen, aus dem Gesetz oder anderen generellen Normen abgeleitet werden. Sie müssen aber mit der Netznutzung im Zusammenhang stehen (vgl nur 10 Ob 42/25m Rz 20; 6 Ob 177/25k Rz 10 ;6 Ob 178/25g Rz 10; 9 Ob 104/24w Rz 16; 3 Ob 191/24w Rz 13; 6 Ob 163/21w = RS0125513 [T2]; zur „Vorgängerbestimmung“ des § 21 Abs 2 ElWOG: 4 Ob 287/04s [Bereicherungsanspruch]; vgl auch VwGH 2010/05/0121).
[14]5. Es ist auch bereits höchstgerichtlich geklärt, dass eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber über die Verpflichtung, den Einbau eines „Smart Meters“ bei aufrechtem Netzzugangsvertrag zu dulden, unter § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 fällt (9 Ob 104/24w).
[15]Überdies hat der Oberste Gerichtshof auch bei der Berufung auf Datenschutz und andere Grundrechte die Durchführung des vorgeschaltenen Schlichtungsverfahrens gemäß § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 für zwingend angesehen (vgl 6 Ob 177/25k Rz 11 ;6 Ob 178/25g Rz 11; 9 Ob 26/25a).
[16] 6. Ziel des Klägers ist es hier, die beiden mechanischen Zähler, die derzeit eingebaut sind, zu behalten und den Einbau eines „ Smart Meter s“ zu verhindern. Es handelt sich daher auch hier um einen Anspruch aus dem aufrechten Netzzugangsvertrag. Der Revisionsrekurs zeigt keine Argumente auf, die nicht bereits Eingang in die erörterte Judikatur gefunden hätten.
[17]7. Wenn im vorliegenden Fall die Vorinstanzen – in der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Auslegung des Klagsvorbringens (RS0042828) – die hier vorliegenden Klagebegehren als Streitigkeit iSd § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 (nunmehr: § 105 Abs 2 Z 1 ElWG) einordneten und als neue – von den im Streitbeilegungsverfahren gestellten Anträgen abweichende – Sachanträge werteten, sind aus Anlass des Revisionsrekurses daher keine erheblichen Rechtsfragen zu klären.
[18]8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1 iVm 50 ZPO.
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