Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* G*, vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.974,99 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 22. August 2025, GZ 53 R 171/25s 30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. April 2025, GZ 12 C 982/23x 26, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin enthalten 100,42 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
[2]Grundvoraussetzung eines jeden Fehlers im Sinn des § 5 PHG ist die Enttäuschung einer „berechtigten Sicherheitserwartung“. Ausschlaggebend sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, also ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (8 Ob 192/99i; RS0107605).
[3] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es verletze die berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Konsumenten einer Käsekrainer, wenn sich in ihr – wie hier – ein 4 mm großes Knochenstück befindet, sodass man sich – wie hier geschehen – beim Daraufbeißen eine Zahnverletzung zuziehen kann, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur. Sie widerspricht – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht der zu einem Müsliriegel mit den Hauptzutaten „Apfel, Marille, BirneGetreide“ ergangenen Entscheidung 3 Ob 107/20m. Mit dieser wertete der Oberste Gerichtshof die Ansicht, es entspreche der allgemeinen Erfahrung des Konsumenten, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei, Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten, weil nicht völlig auszuschließen sei, dass beim Schälen von Nüssen oder Mandeln Teile der Schalen am geschälten Teil zurückbleiben könnten, als keine von ihm aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine Wurst besitzt aber gerade keine solche „Kernigkeit“. Ob die maßgebenden Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, stellt im Übrigen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0107610 [T10]; Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGB XI [2022] § 5 PHG Rz 7). Das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu „Produkten, deren Charakteristikum gerade in der Grobheit des Bräts liegt“, macht demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Revision nicht zulässig.
[4]Da das PHG eine verschuldensunabhängige Produkthaftung normiert, ist dem Hersteller – was die Beklagte in der Revision übergeht – der Einwand sorgfältiger Produktion und Kontrolle abgeschnitten. Der Hersteller haftet demgemäß auch bei einem sogenannten „Ausreißer“, das heißt, einem fehlerhaften Produkt, dessen Fehler auch bei der den Fertigungsvorgang abschließenden Kontrolle nicht entdeckt wurde, mag diese auch gehörig erfolgt sein (9 Ob 20/00g = RS0114120; 8 Ob 525/89; Koziol/Apathy/Koch , Haftpflichtrecht III 3 [2014] Kap B Rz 186 f; Rabl , Produkthaftungsgesetz [2016] § 8 Rz 32).
[5]Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Das Revisionsinteresse betrug 4.274,99 EUR.
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