Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 40 Hv 92/25s des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft und die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert.
Gründe:
[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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