Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 16. September 2025, GZ 4 Hv 41/25d 59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (3./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in B* an (2./) und mit (1./ und 3./) seiner am * 2019 geborenen, sohin unmündigen Tochter M* R*
1./ zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Sommer/Herbst 2024, jedenfalls aber vor dem 4. Oktober 2024, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er zumindest einmal mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen ist;
2./ zwischen Sommer 2024 und dem 4. Oktober 2024 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er in wiederholten Angriffen ihre Schamlippen über und unter der Unterhose mit seiner Hand oder seinen Fingern intensiv berührte und in einem Fall mit seiner Zunge über ihre Schamlippen leckte;
3./ durch die zu 1./ und 2./ geschilderten Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
[3] Die dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Angaben der Minderjährigen nicht realitätsbezogen sind und daher keine Aussagekraft im weiteren Verfahren besitzen können, und letztendlich zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen hat“ (ON 54.1 S 59), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[5] Die mit dem Antragsvorbringen angesprochene Überzeugungskraft von Personalbeweisen (hier der Glaubhaftigkeit der Angaben einer Zeugin) obliegt der Beurteilung durch das Gericht (§ 258 Abs 2 StPO), wobei nur ausnahmsweise die Hilfestellung eines Sachverständigen in Betracht kommt (RIS Justiz RS0120634 und RS0097733 [insb T3]). Ein solcher Ausnahmefall wurde nicht dargetan.
[6] Im Übrigen hat der Antragsteller auch kein Vorbringen dazu erstattet, weshalb zu erwarten sei, dass die Zeugin und ihr gesetzlicher Vertreter die Zustimmung zur beantragten Begutachtung erteilen werden (vgl RIS Justiz RS0118956; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.106).
[7] Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgericht vorwirft, das beantragte Gutachten nicht von Amts wegen eingeholt zu haben (der Sache nach Z 5a in Form einer Aufklärungsrüge) legt er nicht dar, aus welchem Grund er an einer sachgerechten – den oben aufgezeigten Prämissen entsprechenden – Antragstellung gehindert war (vgl RIS Justiz RS0114036 [insb T9]).
[8] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider stehen die – die Täterschaft des Angeklagten nicht ausschließenden – Depositionen der Zeugin S*, wonach sie beim Opfer keine Veränderungen wahrgenommen habe, es keine Anzeichen gegeben habe, dass das Kind nicht gerne zum Vater kommen würde und sie nahezu immer auf die Minderjährige aufgepasst habe, der Lösung der Schuldfrage nicht entgegen. Die Tatrichter waren daher nicht verhalten, sich mit diesen Beweisergebnissen im Urteil auseinanderzusetzen.
[9] Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht bloß die dem minderjährigen Opfer attestierte Glaubwürdigkeit (US 9) unter Hinweis auf Aussageunsicherheiten zu erschüttern und die als belastend bewerteten (US 6 f) Depositionen der Zeuginnen (vom Hörensagen) V* R* sowie O* im Licht eines konfliktbehafteten und emotionalen Umfeldes darzustellen. Solcherart weckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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