Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 15 U 69/24p des Bezirksgerichts Feldkirch, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Das Bezirksgericht Feldkirch stellte zu AZ 15 U 69/24p dem (angeklagten) Erneuerungswerber die Ladung zur Hauptverhandlung vom 24. Juli 2024 durch einen elektronischen Zustelldienst (§ 83 Abs 2 erster Satz dritter Fall StPO) zu. Die Verständigung hievon erging am 5. und 7. Juni 2024 an die E-Mail-Adresse des Erneuerungswerbers, die elektronische Hinterlegung der Ladung erfolgte am 6. Juni 2024. Dennoch erschien er am 24. Juli 2024 zur Hauptverhandlung nicht, worauf – nach Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit – ein Abwesenheitsurteil erging (ON 18.4, 1 iVm dem Zustellnachweis zu ON 1.6).
[2] Gegen dieses erhob der Erneuerungswerber Einspruch, in dem er ein unabwendbares Hindernis am Erscheinen in der Hauptverhandlung mit der Begründung geltend machte, dass es ihm aufgrund eines „Defekts seines Computers“ in technischer Hinsicht nicht möglich gewesen sei, auf seine E-Mail-Adresse zuzugreifen. Vom Termin der Hauptverhandlung habe er deshalb „zu spät“ erfahren (ON 13).
[3] Diesen Einspruch verwarf das Bezirksgericht Feldkirch mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 (ON 15). Ebenso erfolglos blieb die dagegen erhobene Beschwerde des Erneuerungswerbers (ON 16), der das Landesgericht Feldkirch als Beschwerdegericht zu AZ 25 Bl 2/25w mit Beschluss vom 10. September 2025 keine Folge gab (ON 18.4).
[4] Gegen diese beiden Entscheidungen richtet sich der eine Verletzung des Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK behauptende, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO.
[5] Grundlage eines Erneuerungsantrags im erweiterten Anwendungsbereich (vgl RIS - Justiz RS0122228) ist eine als grundrechtswidrig bezeichnete (letztinstanzliche) Entscheidung oder Verfügung eines dem Obersten Gerichtshof untergeordneten Strafgerichts (vgl dazu Rebisant , WK-StPO § 363c Rz 34 ff). Der A ntrag hat – weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 13 Rz 16; zur sinngemäßen Geltung aller gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl RIS - Justiz RS0122737) – eine Grundrechtsverletzung deutlich und bestimmt darzulegen (RIS - Justiz RS0122737 [T17]), sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0124359) und – soweit er (auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht (nach dem vergleichbaren Maßstab des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf der Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).
[6] Die Behandlung eines Erneuerungsantrags bedeutet nicht die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle (vgl RIS-Justiz RS0129606 [T2, T3], RS0132365).
[7] Soweit sich der Erneuerungsantrag auch gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 15) richtet, ist er schon deshalb zurückzuweisen, weil Entscheidungen, die der Erneuerungswerber im Instanzenzug – wie hier ohnehin erfolgt – (in der vorliegenden Konstellation) mit Beschwerde anfechten kann, kein zulässiger Anfechtungsgegenstand sind (Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS0124739 [T4]).
[8] Hinsichtlich der Entscheidung des Beschwerdegerichts bringt der Erneuerungswerber vor, dass es ihm (aufgrund eines Defekts „an seinem Computer“) technisch nicht möglich gewesen sei, auf jenes E
[9] Dieser Einwand nimmt aber nicht Bezug auf die Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts. Danach wickelte der Erneuerungswerber – nach seinem vom Beschwerdegericht in diesem Punkt erkennbar als richtig erachteten Vorbringen – den Schriftverkehr mit Gerichten stets elektronisch unter Verwendung seiner E-Mail-Adresse für die Entgegennahme von Verständigungen ab (BS 1). Im fraglichen Zeitraum wäre ihm jederzeit die Möglichkeit offen gestanden, das in Rede stehende E-Mail-Postfach von einem anderen Gerät aus abzurufen (BS 4).
[10] Die weitere auf Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK gestützte Kritik, dass trotz ordnungsgemäßer Ladung des Erneuerungswerbers zur Hauptverhandlung und der von ihm mangels Kontrolle des E-Mail-Postfachs verschuldeten Unkenntnis vom Verhandlungstermin zum einen der Umstand bloß einmaliger Vernehmung zum Tatverdacht und zum anderen das Recht auf Anwesenheit bei der Befragung der Belastungszeugen der Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit entgegengestanden wären, leitet der Antrag nicht methodengerecht aus dem ins Treffen geführten Grundrecht ab (vgl aber Rebisant , WK-StPO §§ 363a–363c Rz 84 und 128; im Übrigen Wiederin , WK-StPO § 6 Rz 44 f und Haslwanter , WK-StPO § 7 Rz 16 je mit Judikaturnachweisen).
[11] Der Erneuerungsantrag war somit bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).
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