Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen Q* A* und eine Angeklagte wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. August 2025, GZ 13 Hv 62/25t 42.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Q* A* und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Bezirksgericht Leopoldstadt mit dem Auftrag verwiesen, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen.
Darauf wird der Angeklagte Q* A* mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – Q* A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 23 . Juni 2024 in W* M* A* am Körper verletzt, indem er sie am rechten Arm festhielt und mehrmals mit dem Ladekabel heftig auf ihren linken Arm einschlug, wodurch sie Hämatome erlitt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, „9“, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 3) kritisiert die Verlesung des Protokolls der (kontradiktorischen) Vernehmung der Zeugin M* A* vom 26. September 2024 sowie die Vorführung der davon angefertigten Ton- und Bildaufnahme (ON 15) in der Hauptverhandlung (ON 42.1, 12). Mangels erkennbaren Bezugs des Erstgerichts auf den zur rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 StPO maßgebenden Sachverhalt stellt der erkennende Senat diesen in freier Beweiswürdigung selbst fest (RIS Justiz RS0118977 [T14]):
[5] Soweit hier relevant schwächte die Zeugin in der Hauptverhandlung ihre bei der Vernehmung am 26. September 2024 gemachten, den Angeklagten belastenden Angaben zu der vom Schuldspruch erfassten Tat (ON 15, 3 ff und 41) zunächst ab (ON 42.1, 5 ff), ehe sie behauptete, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können (ON 42.1, 10). Auf die (verlesene) frühere Aussage hat sie sich nicht berufen (vgl zu den rechtlichen Auswirkungen eines solchen Aussageverhaltens auf die Anwendung des § 252 Abs 1 StPO RIS Justiz RS0110150).
[6] Da die Zeugin somit in wesentlichen Punkten von ihrer früheren Aussage abwich (vgl zu den behaupteten Erinnerungslücken RIS Justiz RS0098207; Kirchbacher , WK StPO § 252 Rz 69), lagen die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 2 StPO vor. Die Verlesung des Protokolls der Zeugin M* A* vom 26. September 2024 sowie die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme davon verstießen daher nicht gegen § 252 Abs 1 StPO (vgl zum hier nicht vorliegenden Fall bloß ergänzender Verlesung nicht abweichender Aussagen Kirchbacher , WK StPO § 252 Rz 68 und Ratz , WK StPO § 281 Rz 230).
[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (§ 3 Abs 1 StGB) behauptet, aber übergeht, dass das Erstgericht eine „Notwehrsituation“ verneinte (US 9), verfehlt sie die prozessförmige Darstellung (vgl RIS Justiz RS0099730).
[8] Hingegen zeigt die Diversionsrüge (Z 10a) zutreffend auf, dass die Urteilskonstatierungen die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen:
[9] Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO setzt neben einem (dafür) hinreichend geklärten Sachverhalt unter anderem eine als nicht schwer anzusehende Schuld des Angeklagten voraus (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO).
[10] Bei der Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS Justiz RS0122090 [T7], RS0116021 [T8, T12, T17]; Schroll/Kert , WK StPO § 198 Rz 28 ff).
[11] Bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe – wie ihn § 83 Abs 1 StGB vorsieht – ist in der Regel von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß unterdurchschnittlichen Unrechts- und Schuldgehalt derartiger Taten auszugehen (vgl Schroll/Kert , WK StPO § 198 Rz 29; 14 Os 87/19d, EvBl 2020/55).
[12] Schwere Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) wäre demnach nur dann anzunehmen, wenn besondere unrechts- oder schuldsteigernde Umstände vorlägen. Dazu zählt zwar die vorsätzliche Begehung einer strafbaren Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB gegen eine Angehörige (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB; insbes US 11), der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB; US 11) und der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB; US 11) fallen aber schuldmindernd ins Gewicht. Bei Gesamtbetrachtung dieser nach Lage des konkreten Einzelfalls maßgeblichen Kriterien liegt somit keine schwere Schuld im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO vor.
[13] Die Diversion setzt weiters voraus, dass eine Bestrafung im Hinblick auf die konkrete Diversionsform (§ 198 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO) nicht geboten erscheint , um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass im Fall eines (sogar) geständigen Angeklagten (US 8 und 11 [s ON 3.11, 4]; vgl RIS Justiz RS0116299 [T3, T4], wonach bereits die vom Erstgericht bejahte [US 12] Verantwortungsübernahme ausreicht, spezialpräventive Bedenken auszuräumen) allein der Umstand, dass der Angeklagte einmalig impulsiv Gewalt gegen seine Tochter übte (US 12), der Ansicht des Erstgerichts zuwider noch nicht auf die spezialpräventive Notwendigkeit der Bestrafung schließen lässt. Ebenso wenig ergeben sich aus den Entscheidungsgründen andere negative Prognosekriterien.
[14] Schließlich stehen einem diversionellen Vorgehen – wie die Rüge weiters zutreffend darlegt – im vorliegenden Fall auch keine generalpräventiven Erfordernisse entgegen. Denn § 198 Abs 1 StPO schließt eine Diversion nur dann aus, wenn diesen auch unter Berücksichtigung der Präventivwirkung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte.
[15] Wie das Erstgericht an sich zutreffend darlegt (US 12), erfordert häusliche Gewalt gegen Frauen (hier gegen die im Tatzeitpunkt 20 jährige Tochter des Angeklagten) in der Regel eine stärkere öffentliche Signalwirkung der bis zur (die Diversion ausschließenden) Bestrafung reichenden staatlichen Reaktion (vgl zur Bedeutung der Strafverfolgung bei häuslicher Gewalt gegen Frauen etwa Präambel zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, BGBl III 2014/164, und Art 1 Abs 1 lit e dieses Übereinkommens). Eingedenk der Einmaligkeit des Vorfalls und der konkret eingetretenen Folgen (Hämatome am Arm; US 5 f) erscheint aber eine Bestrafung mit Blick auf die Eingriffsintensität einer auch an den Erfordernissen der Generalprävention auszurichtenden Diversionsmaßnahme nicht geboten, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
[16] Zusammengefasst lagen Diversionshindernisse nicht vor, sodass das angefochtene Urteil im bezeichneten Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Strafsache in diesem Umfang an das Bezirksgericht Leopoldstadt mit dem Auftrag zu verweisen war, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen (§ 285e iVm § 288 Abs 2 Z 2a StPO). Darauf war der Angeklagte mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung zu verweisen.
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