Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Günther Auer, Rechtsanwalt in Oberndorf, wegen Feststellung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit der * vom 4. Februar 2026 im Revisionsverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
* ist als Mitglied des Senats * im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen die im Zusammenhang mit dem Bestand eines Kreditvertrags stehenden Feststellungsbegehren ab.
[2] Zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass sie an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt habe. Sie sei daher ausgeschlossen.
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
[5]Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
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