Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ 38 U 243/25d des Bezirksgerichts Leopoldstadt über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Graz Ost hat, stellt – auch mit Blick darauf, dass der Zeuge eine längere Anreise zu diesem Gericht auf sich nehmen müsste – keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht – Betracht.
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