Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. November 2025, GZ 7 Rs 60/25k 47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Land * gewährte dem 1988 geborenen Kläger aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 8. 5. 2000 ab 1. 10. 1999 Pflegegeld der Stufe 5.
[2] Mit Bescheid vom 3. 3. 2004 setzte das Amt der * Landesregierung das Pflegegeld ab 1. 5. 2004 auf die Stufe 2 herab. Das daraufhin vom Kläger eingeleitete gerichtliche Verfahren endete mit Vergleich vom 30. 8. 2004, in dem sich das Land * verpflichtete, dem Kläger das Pflegegeld der Stufe 5 über den 30. 4. 2004 hinaus (weiter) zu gewähren.
[3] Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. 4. 2024 setzte die Beklagte das Pflegegeld des Klägers ab 1. 6. 2024 auf ein solches der Stufe 3 herab.
[4] Aufgrund des (näher festgestellten) Gesundheitszustands des Klägers und seines (näher festgestellten) Betreuungs- und Hilfsbedarfs ergibt sich beim Kläger seit der Herabsetzung ein durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4.
[5] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Weitergewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 und wies das auf Weitergewährung des Pflegegeldes der Stufe 5 über den 31. 5. 2024 hinaus gerichtete Klagebegehren ab. Eine Neubemessung nur wegen einer Änderung der rechtlichen Beurteilungskriterien (Bemessung des Pflegebedarfs für Erwachsene) scheide aus, weil der Kläger bei Abschluss des Vergleichs vom 30. 8. 2004 das 15. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Sein Gesundheitszustand habe sich seither aber objektiv geändert, sodass das Pflegegeld entsprechend dem nunmehrigen Pflegebedarf neu zu bemessen sei.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das Ersturteil mit einer Maßgabe (Zuspruch eines zahlenmäßig bestimmten Betrages). Da im Verfahren über den Herabsetzungsbescheid vom 3. 3. 2004 keine wesentliche Änderung der Verhältnisse hervorgekommen sei und es damals noch keine Altersgrenze von 15 Jahren gegeben habe, entfalte nicht dieser Vergleich, sondern die ursprüngliche Gewährungsentscheidung weiter materielle Bindungswirkung. Eine Neubemessung des Pflegegeldes im Sinn des § 9 Abs 4 BPGG sei schon aufgrund der Änderung in den rechtlichen Beurteilungskriterien zulässig, weil das Pflegegeld des Klägers damals noch nach den für Kinder und Jugendliche geltenden Kriterien zu bemessen gewesen sei.
[7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[8] 1.1. Eine behauptete Nichtigkeit könnte nur dann eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründen, wenn sie tatsächlich vorläge ( RS0043067 [T2]). Das ist hier nicht der Fall.
[9] 1.2. Der vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wäre nur im Fall eines ungesetzlichen Vorgangs gegeben, der einer Partei die Möglichkeit nimmt, vor Gericht zu verhandeln (RS0042202), etwa wenn der gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Parteien nicht äußern konnten ( RS0005915 ).
[10] 1.3. Dass dem Kläger Pflegegeld der Stufe 5 aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 8. 5. 2000 ab 1. 10. 1999 gewährt worden war, brachte der Kläger in der Klage selbst vor; entgegen der gegenteiligen Behauptung des Klägers im Rechtsmittel wurde dieses Vorbringen auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Von einer Verletzung des rechtliches Gehörs kann daher keine Rede sein.
[11] 2.1. Als Mangel des Berufungsverfahrens macht der Kläger in der außerordentlichen Revision geltend, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung überschießende Feststellungen zugrunde gelegt habe und gegen das Neuerungsverbot, den Unmittelbarkeitsgrundsatz und gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen verstoßen habe, weil es für die Frage, ob beim Kläger eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eingetreten sei, die die Beklagte nach § 9 Abs 4 BPGG zur Neubemessung des Pflegegeldes berechtigt habe, auf den gerichtlichen Vergleich vom 8. 5. 2000 und nicht auf jenen vom 30. 8. 2004 abgestellt habe.
[12] 2.2. Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen ( RS0043027 ). Der Rechtsmittelwerber ist dabei zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist ( RS0116273 [T1]). Er muss daher in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre ( RS0043039 [T4]).
[13] 2.3. Diesen Anforderungen wird die Revision im vorliegenden Fall nicht gerecht. Mit der Wiederholung seiner Rechtsausführungen zur Frage, auf welchen Vergleichszeitpunkt für die Prüfung, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 9 Abs 4 BPGG eingetreten ist, abzustellen ist, legt der Kläger nicht dar, inwiefern sich das Unterbleiben der behaupteten Verfahrensfehler günstig auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte. Wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch ausgeführt wird, kommt es im vorliegenden Verfahren auf die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, nicht entscheidend an. Selbst wenn man – worauf das Rechtsmittel des Klägers abzielt – auf den Vergleich vom 30. 8. 2004 abstellt, ändert dies nämlich nichts an der Zulässigkeit einer Neubemessung.
[14] 3.1. Als unrichtige rechtliche Beurteilung macht der Kläger in der außerordentlichen Revision geltend, dass eine Neubemessung des Pflegegeldes mangels Änderung der Verhältnisse unzulässig sei. Bei Abschluss des Vergleichs vom 30. 8. 2004 habe der Kläger das 15. Lebensjahr bereits vollendet gehabt, sodass eine altersbedingte „generelle“ Neueinstufung bereits mit diesem Vergleich erfolgt sei. Seit diesem Zeitpunkt habe sich der Pflegebedarf des Klägers nicht verringert (sondern erhöht).
[15] 3.2. Eine Neubemessung des Pflegegeldes setzt nach § 9 Abs 4 BPGG im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Betroffenen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht ( RS0123144 ). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt aber auch eine bloße Änderung in den rechtlichen Beurteilungskriterien (seinerzeitige Bemessung des Pflegebedarfs für Kinder bzw Jugendliche – nunmehr Bemessung des Pflegebedarfs für Erwachsene) eine wesentliche Änderung im Sinn des § 9 Abs 4 BPGG dar ( RS0123144 [T4]). Diesen Grundsätzen entspricht die Beurteilung des Berufungsgerichts.
[16] 3.3. Soweit der Kläger den Standpunkt vertritt, dass dabei nicht auf den Vergleich vom 8. 5. 2000, sondern auf jenen vom 30. 8. 2004 abzustellen ist, kommt es darauf nicht entscheidend an. Selbst wenn man auf den Vergleich vom 30. 8. 2004 abstellte, wäre für ihn nämlich nichts gewonnen. Es trifft zwar zu, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 15. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Der Kläger übergeht in der Revision die damals für den Kläger maßgebliche und bereits vom Berufungsgericht dargelegte Rechtslage, nach der die Bemessung des Pflegebedarfs des Klägers (ungeachtet der Vollendung des 15. Lebensjahres) nach den für Kinder bzw Jugendliche geltenden Kriterien (Differenzpflegebedarf) zu beurteilen war. Der auch am 30. 8. 2004 für die Bemessung des Pflegebedarfs des Klägers maßgebliche § 4 Abs 5a StPGG (idF stLGBl 1999/26 ) sah nämlich (bis zum Inkrafttreten des § 4 StPGG idF stLGBl 2010/7 mit 1. 7. 2009) noch keine feste Altersgrenze von 15 Jahren für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen vor (vgl 10 ObS 32/15a Pkt 3.4.).
[17] Zu einer Änderung der rechtlichen Beurteilungskriterien – der Bemessung des Pflegebedarfs für Erwachsene – kam es beim Kläger vielmehr erst mit Erreichen des Erwachsenenalters. Seit diesem Zeitpunkt war eine Neubemessung nach § 7 Abs 2 StPGG (idF stLGBl 1993/80 ) bzw ab 1. 1. 2012 nach § 9 Abs 4 BPGG (§§ 48c Abs 2, 49 Abs 17 BPGG) allein aufgrund der für den Pflegebedarf des Klägers nunmehr geltenden anderen rechtlichen Kriterien zulässig. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass § 48c Abs 2 BPGG einer Herabsetzung des Pflegegeldes des Klägers nach dem 1. 1. 2012 nicht entgegensteht, wendet sich der Kläger im Rechtsmittel nicht.
[18] 3.4. Unabhängig davon, ob man der Prüfung der wesentlichen Änderung der Verhältnisse den Vergleich vom 8. 5. 2000 oder – wie vom Kläger gefordert – jenen vom 30. 8. 2004 zugrunde legt, hatte die Bemessung des Pflegebedarfs im Fall des Klägers nach der damaligen klaren Rechtslage, mit der sich der Kläger in der Revision nicht auseinandersetzt, nach den für Kinder bzw Jugendliche maßgeblichen rechtlichen Kriterien zu erfolgen. Nunmehr richtet sich die Bemessung des Pflegebedarfs des Klägers nach anderen rechtlichen Grundsätzen, nämlich ohne die Besonderheiten des Differenzpflegebedarfs, was nach der übereinstimmenden und im Rechtsmittel nicht bekämpften Beurteilung der Vorinstanzen einem Pflegegeld der Stufe 4 entspricht. Mit dem bloßen Hinweis auf das Alter des Klägers im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 30. 8. 2004 zeigt die außerordentliche Revision ein Abweichen der Beurteilung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs somit nicht auf.
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