Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. November 2025, GZ 7 Rs 48/25w 45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der *1964 geborene Kläger war in den letzten 181 Kalendermonaten (das ist der gemäß § 255 Abs 4 Z 1 ASVG um einen Monat verlängerte Zeitraum nach § 255 Abs 4 ASVG) vor dem Stichtag 1. 5. 2024 in weniger als 120 Kalendermonaten als Bauleiter, zuletzt als technischer Angestellter, im Fertigteilhausbau bzw Holzbau tätig. Ein Teilbereich eines technischen Angestellten als Bauleiter im Holzbau umfasst üblicherweise auch die Erledigung von Bauabrechnungen, Nachkalkulationen und Auftragsberechnungen.
[2] Aufgrund seines (näher festgestellten) Leistungskalküls ist der Kläger nicht mehr in der Lage, allen an die Tätigkeit eines Bauleiters an allen vorkommenden Arbeitsplätzen gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Innerhalb des für Bauleiter gelegenen Verweisungsfeldes (Berufsgruppe der höheren nicht kaufmännischen Angestellten) kommen aber noch die Tätigkeiten eines Baukalkulanten und Bauabrechners in Betracht. Sollte der Kläger diese Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsausübung nicht ausgeführt haben, so wäre er in der Lage, sich diese im Rahmen einer maximal sechsmonatigen Nachschulung anzueignen.
[3] Das Erstgericht wies das auf die Feststellung, dass dem Kläger ab dem im eingebrachten Antrag genannten Tag Leistungen auf Gewährung einer dauerhaften Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung, hilfsweise auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung in gesetzlicher Höhe zustehen, in eventu Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gerichtete Klagebegehren ab. § 255 Abs 4 ASVG sei mangels Ausübung „einer“ Tätigkeit durch den Kläger in einer Dauer von 120 Kalendermonaten im relevanten Beobachtungszeitraum nicht anwendbar. Der Kläger sei auf innerhalb des für Bauleiter gelegenen Verweisungsfeldes gelegenen Tätigkeiten verweisbar und daher nicht berufsunfähig im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG.
[4] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte erstinstanzliche Verfahrensmängel (Begründungsmängel) und folgte auch der Tatsachenrüge nicht. Zeiten des Bezugs von Krankengeld nach rechtlicher Beendigung des Dienstverhältnisses seien nicht im Sinn des § 255 Abs 4 Z 2 ASVG auf die nach § 255 Abs 4 ASVG erforderlichen 120 Kalendermonate „einer Tätigkeit“ anzurechnen, weshalb im Fehlen von Feststellungen zu allfälligen Wiedereinstellungszusagen auch kein sekundärer Feststellungsmangel liege. Auch die mehrfache Wiedereinstellung bzw Fortsetzung der Tätigkeit beim selben Dienstgeber führe nicht zur Anrechnung von Krankengeldbezugszeiten. Mit der Behauptung, er sei auf die Tätigkeiten eines Baukalkulanten und Bauabrechners nicht verweisbar, weil er auch dabei Arbeiten in höhenexponierten Lagen verrichten müsse, gehe der Kläger nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass die Rechtsrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Die Notwendigkeit, sich allenfalls fehlende Kenntnisse für die Ausübung von Verweisungsberufen im Rahmen einer maximal sechsmonatigen Ein- bzw Nachschulung anzueignen, schließe die Verweisbarkeit auf diese nicht aus. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.
[5] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[6] 1.1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz bildet nach ständiger Rechtsprechung – auch in Sozialrechtssachen ( RS0043061 ) – keinen Revisionsgrund ( RS0042963 ). Nur wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat, liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor ( RS0040597 [T4]; RS0043086 [T1, T5, T7]).
[7] 1.2. Ein solcher Ausnahmefall wird im Rechtsmittel mit der bloßen Wiederholung der in der Berufung enthaltenen Mängelrügen aber nicht angesprochen.
[8] 2.1. Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichts richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung ( RS0043371 [T12]). Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ( RS0043163 ). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat ( RS0043371 [T2]) oder sich mit der Beweisrüge nur unvollständig und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht auseinandersetzte („floskelhafte Scheinbegründung“; RS0043371 [T20, T32]), ist das Berufungsverfahren mangelhaft.
[9] 2.2. Das Berufungsgericht hat sich mit der vom Kläger in der Berufung behaupteten Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt, insbesondere mit der erforderlichen Nachschulung und ihrem Ausmaß sowie mit dem angeblichen Widerspruch zwischen dem eingeholten Sachverständigengutachten und der vom Kläger im Verfahren vorgelegten Urkunde. Mit der Wiederholung der diesbezüglichen Berufungsausführungen bringt der Kläger keinen Mangel des Berufungsverfahrens zur Darstellung.
[10] 3.1.1. Berufsunfähigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten im Stande ist ( RS0084954 [T8]). Dieser zuletzt ausgeübte Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, das heißt die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige (nicht gleiche oder gleichartige) Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (
[11] 3.1.2. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen zeigt der Kläger in der außerordentlichen Revision nicht auf. Dass es sich bei der Tätigkeit eines Baukalkulanten und eines Bauabrechners angesichts der vom Kläger erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten um eine berufsschutzerhaltende Tätigkeit handelt, auf die er dementsprechend verwiesen werden könnte, bestreitet er in der Revision nicht. Soweit er den Standpunkt vertritt, dass es für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer Nachschulung in einer sechs Monate übersteigenden Dauer bedürfe, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
[12] 3.1.3. Mit der Behauptung, die Annahme des Sachverständigen, der Kläger könne sich die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer maximal sechsmonatigen Nachschulung aneignen, sei unhaltbar, wendet er sich gegen das – in dritter Instanz grundsätzlich nicht überprüfbare (oben Pkt 2.1.) – Ergebnis des Sachverständigengutachtens.
[13] Mit Rechtsrüge wären Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre ( RS0043168 ; RS0043404 ; RS0043122 ). Ein solcher Verstoß liegt aber nicht in der Annahme, der Kläger könne sich die (nur) für die Durchführung von Bauabrechnungen, Nachkalkulationen und Auftragsberechnungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb von maximal sechs Monaten aneignen (sollte er diese Tätigkeiten nicht ohnedies bereits ausgeübt haben). Davon, dass sich der Kläger zur Ausübung der Verweisungsberufe die in der außerordentlichen Revision genannten weiteren Kenntnisse (theoretische Grundlagen in Baustatik, Stahlbetonbau und komplexen kaufmännischen Abrechnungssystemen) innerhalb des maximal sechsmonatigen Zeitraums aneignen müsste oder die Nachschulung in dieser Dauer eine „mehrjährige Fachausbildung“ bzw die „gesamte Grundausbildung“ ersetzen würde, ging der Sachverständige hingegen nicht aus.
[14] 3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nicht jeder, sondern nur ein solcher Bezug von Krankengeld gemäß § 255 Abs 4 Z 2 ASVG (durch maximal 24 Monate) auf die für den besonderen Berufsschutz des § 255 Abs 4 ASVG mindestens erforderlichen 120 Kalendermonate „einer Tätigkeit“ anzurechnen, der einer entsprechenden „Erwerbstätigkeit“ zuzuordnen ist, weil es andernfalls zu einer Besserstellung von kranken gegenüber gesunden Arbeitslosen käme, für die keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist ( RS0127738 ). Krankenstandszeiten nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Erwerbstätigkeit nicht mehr zuordenbar und gelten daher auch nicht als Ausübung einer Tätigkeit ( RS0127738 [T1]).
[15] 3.2.2. Gegen diese von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze wendet sich der Kläger nicht. Er strebt vielmehr die (zusätzliche) Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Krankengeld an, in denen das Dienstverhältnis („formal“) beendet war, weil sein Dienstverhältnis auf Basis einer einvernehmlichen Vereinbarung mit dem Dienstgeber bei längeren krankheitsbedingten Ausfällen jeweils aufgelöst und nach Genesung umgehend wieder aufgenommen worden sei. Selbst wenn er eine solche Vereinbarung mit seinem Dienstgeber getroffen hätte, würde dies aber nichts daran ändern, dass das Dienstverhältnis in diesen Zeiträumen tatsächlich nicht aufrecht und der Krankengeldbezug daher keiner (aktuellen) Erwerbstätigkeit zuordenbar wäre. Der Oberste Gerichtshof stellt dabei – unabhängig allfälliger Wiedereinstellungszusagen bzw Wiedereinstellungen (vgl RS0117787 zu saisonalen Unterbrechungen bzw Ruhen des Dienstverhältnisses) – auf Zeiten der Arbeitslosigkeit ab. Mangels Entscheidungserheblichkeit dieser behaupteten, aber nicht festgestellten Tatsache liegt somit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor (RS0053317 [T5, T9]).
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