Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Simone Hiebler und andere, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 20. August 2025, GZ 6 Rs 40/25m 19, mit dem infolge der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits und Sozialgericht vom 7. Mai 2025, GZ 21 Cgs 215/24a 15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger war als Küchenchef in einem Hotel tätig. Für die Dauer der Beschäftigung wohnte er in einer etwa acht bis zehn Gehminuten entfernten Personalunterkunft. Am 7. 12. 2023 beabsichtigte er nach seinem Dienst in diese zurückzukehren. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bemerkte er, dass er den Zimmerschlüssel für die Unterkunft an seinem Arbeitsplatz vergessen hatte, drehte um und kehrte in das Hotel zurück. Dort holte er den vergessenen Schlüssel, ehe er sich erneut auf den Weg zu seiner Unterkunft machte. Als er unweit des Arbeitsplatzes das zweite Mal einen (bereits vor der Umkehr überquerten) Zebrastreifen überqueren wollte, wurde er von einem PKW erfasst und dabei schwer verletzt.
[2] Mit Bescheid vom 5. 7. 2024 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 7. 12. 2023 als Arbeitsunfall ab.
[3] Dagegen richtet sich die vorliegende Klage . Der Unfall habe sich auf direktem Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Dienstunterkunft des Klägers ereignet und stehe in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung. Das versehentliche Vergessen eines Schlüssels könne dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden.
[4] Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage. Der Kläger habe den Weg bereits einmal zurückgelegt, es bestehe für die neuerlich zurückgelegte Wegstrecke kein Unfallversicherungsschutz.
[5] Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Weg des Klägers sei zum Unfallzeitpunkt nicht mehr in der versicherten betrieblichen Sphäre gelegen. Der Rückweg habe nicht der Arbeitsverrichtung gedient, sondern ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Klägers.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und hob das Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das eigenwirtschaftliche Interesse des Klägers sei mit dem Abholen des vergessenen Schlüssels im Hotel beendet gewesen. Der neuerliche Heimweg müsse daher unabhängig davon betrachtet werden. Den Rekurs ließ das Berufungsgericht zu, weil zum Prüfungsmaßstab, ob bei einem (aus privaten Gründen notwendigen) zweimaligen Antreten eines Weges von der Arbeit zur Wohnstätte der Unfallversicherungsschutz wegfällt, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle und die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht im Einklang mit der (älteren) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehen könnte.
[7] Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten, mit der sie die vollständige Klagsabweisung begehrt.
[8] Der Kläger spricht sich in seiner Rekursbeantwortung gegen die Zulässigkeit des Rekurses aus, in eventu beantragt er, diesem nicht Folge zu geben.
[9] Der Rekurs ist zulässig und im Sinn einer Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Erstgerichts auch berechtigt.
[10] 1.1. Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG auch Unfälle, die sich auf einem mit dieser Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits oder Ausbildungsstätte ereignen.
[11] 1.2. Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein ( RS0084838 ; RS0084380 ).
[12] 1.3. Nach der allgemeinen Regel des § 175 Abs 1 ASVG ist aber ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Weges erforderlich. Der Unfallversicherungsschutz ist daher dann nicht gegeben, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignet hatte, der ausschließlich persönlichen, eigenwirtschaftlichen Interessen diente, sodass der geschützte Lebensbereich nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses war. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg vom Arbeitsplatz nach Hause und umgekehrt setzt voraus, dass die Absicht nicht nur auf das Erreichen des geschützten Ziels gerichtet ist, sondern auch darauf, dort jene Tätigkeit zu verrichten, um derentwegen dieser Weg geschützt ist, wie beispielsweise Verrichtung der Arbeit oder Inanspruchnahme der Wohnfunktionen ( 10 ObS 49/18f Pkt 3. mwN).
[13] 1.4. Demgemäß sind allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) im Allgemeinen nicht versichert. Diesem Gedanken liegen Gesichtspunkte der Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre insofern zu Grunde, als durch einen Um oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt (RS0084380 [T2, T3, T7 und T9]).
[14] 1.5. Eine Unterbrechung eines geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung ist dann anzunehmen, wenn im Zug des Weges eigenwirtschaftliche Angelegenheiten verrichtet werden; solche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst (RS0084822). Nach Beendigung der Unterbrechung ist auf dem weiteren Weg nach oder vom Ort der Beschäftigung jedoch grundsätzlich der Versicherungsschutz wieder gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (
[15] 1.6. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht daher die Rückfahrt eines Versicherten nach Antritt der Fahrt zur Arbeitsstätte zu seiner Wohnung, um die dort vergessenen Fahrzeugpapiere und die Scheckkarte zu holen, nicht unter Unfallversicherungsschutz ( 10 ObS 425/89 ). Auch ein Unfall auf dem Rückweg von einer Fahrt, die ausschließlich deshalb unternommen wurde, um eine im Betrieb vergessene Geldbörse zu holen ( 10 ObS 39/96 ), ist kein geschützter Wegunfall, weil er ausschließlich durch private Interessen geprägt war (vgl auch 10 ObS 50/01b = RS0114906). Ein Weg zur Abholung vergessener (privater) Sachen erfolgt somit aus eigenwirtschaftlichen Gründen (vgl auch R. Müller in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm § 175 ASVG Rz 184) und unterliegt nicht dem Versicherungsschutz.
[16] 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lebte der Versicherungsschutz des Klägers somit nicht wieder auf, sobald er von der Arbeitsstätte ein zweites Mal den Heimweg zur Personalunterkunft antrat. Ob, wie in der Literatur vertreten, eine Fortsetzung des Schutzes ab dem Zeitpunkt angenommen werden kann, zu welchem die ursprünglich geschützte Wegstrecke wieder erreicht wird ( R. Müller , Der Umweg – Eine Studie zur Dogmatik des Wegunfalls, in FS Rudolf Mosler [2024] 427 [435]; ders in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm § 175 ASVG Rz 185), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der Unfall sich auf einem Teil der bereits einmal zurückgelegten Wegstrecke ereignete.
[17] D em Rekurs der Beklagten im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils war daher stattzugeben.
[18] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
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