Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, als Fortsetzungsberechtigter nach dem am * 2025 verstorbenen *, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. September 2025, GZ 10 Rs 26/25d 51, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Dezember 2024, GZ 7 Cgs 27/24i 38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit einer Eigengefährdung des – während des Verfahrens verstorbenen – früheren Klägers (im Folgenden Pflegebedürftiger) die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich war und deshalb Pflegegeld der Stufe 6 zu gewähren ist (§ 4 Abs 2 Stufe 6 Z 2 BPGG).
[2] Das Erstgericht gab dem darauf gerichteten Klagebegehren statt.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
[4] Ausgehend vom Urteilssachverhalt, wonach die fortgeschrittene Demenz beim Pflegebedürftigen in der Nacht häufig zu selbständigen Aufstehversuchen aufgrund von Harndrang führte und er in diesem Fall auf dem Weg zur Toilette wegen seiner Gehschwäche ohne Unterstützung einer erheblichen Sturz und Verletzungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre, folgerte es, die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson sei auch während der Nacht (zur Verhinderung von Stürzen beim Toilettengang) geboten gewesen. Den nicht mehr einsichts und urteilsfähigen Pflegebedürftigen stattdessen in der Nacht durch Verwendung von Steckgittern in seiner Freiheit zu beschränken, wäre demgegenüber unzulässig gewesen: Nach den Feststellungen hätten nämlich zur Hintanhaltung der Sturz- und Verletzungsgefahr gleich geeignete, weniger eingriffsintensive Mittel bestanden. Soweit die Beklagte dies in der Berufung in Zweifel ziehe, entferne sie sich vom festgestellten Sachverhalt.
[5] Die dagegen gerichtete – vom Kläger beantwortete – ordentliche Revision der Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Darlegung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):
[6] 1. Die Revision beanstandet ein Abweichen der Entscheidungen der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Verwendung eines niedrigen Steckgitters, um geistig verwirrte, mobilitätsbehinderte Personen am Verlassen des Bettes zu hindern (10 ObS 372/97x ; 10 ObS 58/25i Rz 17 f; vgl RS0107442 [T7]; RS0106362 [T8]). Eine dauernde Beaufsichtigung durch eine Betreuungsperson sei vor diesem Hintergrund nicht erforderlich gewesen.
[7] 2. Die Ausführungen der Beklagten übergehen, dass es bei den erforderlichen nächtlichen Interventionen der Pflegeperson im vorliegenden Fall gerade nicht darum ging, den Pflegebedürftigen durch unmittelbare körperliche Zugriffe an der Fortbewegung zu hindern und damit (wiederum durch freiheitsbeschränkende Maßnahmen) eine – Verwirrtheitszuständen geschuldete – nächtliche Umtriebigkeit zu unterbinden. Vielmehr diente hier das Einschreiten in der Nacht der (nötigen) Unterstützung des Pflegebedürftigen beim erforderlichen Gang zur Toilette. Der Einsatz eines Steckgitters war hier folglich von vornherein keine geeignete Alternative zur nächtlichen Beaufsichtigung durch eine Betreuungsperson.
[8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. In dritter Instanz besteht nur Anspruch auf den einfachen Einheitssatz.
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