Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen J*, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 26. November 2025, GZ 9 Ps 109/24a-54, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache (einschließlich des Verfahrens über den Unterhalt: 9 Pu 139/24p des Bezirksgerichts Wiener Neustadt) an das Bezirksgericht Mattighofen wird genehmigt.
Begründung:
[1] Der Minderjährige J* ist der Sohn der C*, der die Obsorge alleine zukam. Die Mutter hat noch zwei Söhne aus anderen Beziehungen.
[2] Über Antrag des Minderjährigen und mit deren Einwilligung entzog das Bezirksgericht Mattighofen der Mutter mit Beschluss vom 29. 7. 2025 die Obsorge und übertrug sie an den Onkel mütterlicherseits, der im Sprengel des Bezirksgerichts Wiener Neustadt wohnt und zu dem der Minderjährige einige Monate davor verzogen war. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses übertrug das Bezirksgericht Mattighofen mit Beschluss vom 20. 8. 2025 die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Wiener Neustadt, blieb aber für einen Antrag des Minderjährigen auf Kontakt zu seinen Geschwistern zuständig. Mit einem gesonderten Beschluss sprach es zudem die Übertragung des Verfahrens über den Unterhalt aus. Das Bezirksgericht Wiener Neustadt übernahm die Zuständigkeit in dieser Pflegschaftssache.
[3] Nachdem der Minderjährige von einem Schüleraustausch aus Spanien zurückgekehrt war, traten Spannungen im Verhältnis zum derzeit obsorgeberechtigten Onkel auf, der ihn nach der Aktenlage am 2. 11. 2025 zur mütterlichen Großmutter brachte, bei der er seit dem lebt. Die mütterliche Großmutter wohnt im Sprengel des Bezirksgerichts Mattighofen, wo der Minderjährige nunmehr auch die Schule besucht. Sie stellte vor dem Bezirksgericht Mattighofen am 18. 11. 2025 den Antrag, dem Onkel des Minderjährigen die Obsorge zu entziehen und ihr zu übertragen. Der Minderjährige schloss sich diesem Antrag ausdrücklich an.
[4] Daraufhin übertrug das Bezirksgericht Wiener Neustadt mit Beschluss vom 26. 11. 2025 die gesamte Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Mattighofen, das die Übernahme im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, ein stabiler Aufenthalt des Minderjährigen im Sprengel dieses Gerichts liege derzeit nicht vor. Im Verfahren über den Unterhalt vermisste es zudem eine gesonderte Beschlussfassung, weil Unterhaltsvorschüsse gewährt worden seien.
[5] Das Bezirksgericht Wiener Neustadt stellte seinen Übertragungsbeschluss allen Beteiligten zu und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 JN vor. Der Übertragungsbeschluss vom 26. 11. 2025 ist zwischenzeitig rechtskräftig.
[6] Die Übertragung der Zuständigkeit ist zu genehmigen:
[7] 1. Das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung, ob die Pflegschaftssache nach § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl (RS0046908). Eine Ü bertragung der Zuständigkeit zur Führung eines Pflegschaftsverfahrens ist daher vorzunehmen , wenn es im Interesse des Kindes liegt und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes erforderlich erscheint (RS0046929). In der Regel entspricht es den Interessen von Kindern, wenn als Pflegeschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt (RS0047300).
[8] 2. Offene Anträge sprechen nicht generell gegen eine Übertragung der Zuständigkeit (RS0047032). Sie können einer Übertragung der Zuständigkeit aber dann entgegen stehen, wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt oder es jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht (RS0047032 [T11]), oder auch dann, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen einen Eindruck gewonnen hat ( RS0047032 [T12; T14; T26] ).
[9] 3. Im zu beurteilenden F all sprechen die besseren Gründe für eine Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Mattighofen:
[10] 3.1. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung während eines aufrechten Obsorgestreits hat sich ausschließlich daran zu orientieren, welches Gericht die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sachgerechter und umfassender beurteilen kann. Bei der Gesamtbeurteilung der für die Übertragung der Elternrechte maßgebenden Kriterien ist stets von der aktuellen Lage auszugehen, wobei auch Zukunftsprognosen miteinzubeziehen sind (4 Nc 14/17x).
[11] 3.2. Der Minderjährige hält sich bei seiner Großmutter mütterlicherseits auf, die im Sprengel des Bezirksgerichts Mattighofen wohnt, das auch das Verfahren zur Entziehung der Obsorge und Übertragung von der Mutter an den Onkel mütterlicherseits führte und daher bereits über eine grundlegende Sachkenntnis verfügt. Um beurteilen zu können, ob durch die nunmehr beantragte Übertragung der Obsorge auf die Großmutter das Wohl des Minderjährigen besser gewährleistet ist, müssen in erster Linie dessen derzeitige Lebensumstände bei seiner Großmutter erhoben und allenfalls den bisherigen Verhältnissen gegenübergestellt werden. Nur wenn die Kenntnis über die aktuell maßgeblichen Lebensumstände in die Entscheidung einfließen kann, ist das Wohl des Kindes gewährleistet.
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[12] 3.3. An diesen Überlegungen ist auch die Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsübertragung zu messen. Nach der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der nunmehrige Aufenthalt des Minderjährigen bei seiner Großmutter lediglich vorübergehend ist. Damit kommt es maßgeblich darauf an, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation zu erforschen und zu beurteilen (5 Nc 103/02w). Eine Entscheidung über einen Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht wäre daher nur dann sinnvoll, wenn dieses in der Lage wäre, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht (RS0047027 [T3]). Das ist nach der Aktenlage schon deshalb nicht der Fall, weil mit Ausnahme des Onkels alle Beteiligten ihren Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts Mattighofen haben. Über die Lebenssituation des Onkels hat sich dieses Bezirksgericht bereits in Vorbereitung seiner Entscheidung vom 29. 7. 2025 in Kenntnis gesetzt und verfügt so bereits über einen zeitnahen Eindruck.
[13] 3.4. Damit hat es bei der allgemeinen Regel zu bleiben, dass jenes Gericht besser geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
[14] 4. Auch wenn § 111 JN vorsieht, dass die Pflegschaftssache auch nur zum Teil an ein anderes Gericht übertragen werden kann, erscheint es regelmäßig zweckmäßig, dass eine Pflegschaft bei nur einem Gericht geführt wird. Die Möglichkeit der Teilübertragung ist äußerst restriktiv zu nutzen (9 Nc 3/24a mwN). Eine Art „gespaltene“ Zuständigkeit mehrerer Pflegschaftsgerichte ist zumeist schon aus praktischen Überlegungen (Aktenführung udgl) zu vermeiden (10 Nc 8/16g = RS0129854 [T2]).
[15] Das Bezirksgericht hat ausdrücklich die Übertragung der gesamten Pflegschaftssache ausgesprochen und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass damit auch das zu 9 Pu 139/24p des Bezirksgerichts Wiener Neustadt anhängige Unterhaltsverfahren erfasst ist. Einer gesonderten Beschlussfassung über diesen Teilbereich des Verfahrens bedurfte es damit entgegen der Annahme des Bezirksgerichts Mattighofen nicht. Nach der Aktenlage hat das Bezirksgericht Wiener Neustadt in diesem Verfahren lediglich Beschlüsse im Zusammenhang mit der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gefasst und mit Beschlüssen vom 19. 11. 2025 die gänzliche Innehaltung mit deren Auszahlung angeordnet. Umstände, die einer Übertragung der Pflegschaftssache entgegenstünden, sind daher auch aus diesem Teilbereich der Pflegschaft nicht ableitbar.
[16] 5. Die Übertragung der Pflegschaftssache (einschließlich des Verfahrens über den Unterhalt) an das Bezirksgericht Mattighofen ist daher zu genehmigen.