Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* H*, 2. Ing. K* I*, beide vertreten durch die Prutsch Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch die Rudeck-Schlager Rechtsanwälte KG in Wien, wegen (insgesamt) 50.000 EUR sA, über den Antrag nach § 508 ZPO und die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. März 2025, GZ 11 R 174/24z 77, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Kläger waren die Eltern der am 17. 7. 2017 in einer Krankenanstalt der Beklagten verstorbenen Julia, die
seit ihrer Geburt am 11. 11. 2005 an Mukoviszidose litt.
[2] Sie begehren von der Beklagten als Rechtsträgerin der Krankenanstalt Schadenersatz wegen ärztlicher Fehlbehandlung, und zwar als Rechtsnachfolger von Julia die Zahlung von 20.000 EUR sA an Schmerzengeld für die von Julia erlittenen Schmerzen sowie jeweils 15.000 EUR an (eigenem) Trauerschmerzengeld.
[3] Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht betätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
[4] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich das als „I. Abänderungsantrag gemäß § 508 ZPO, II. Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der Kläger. Das Erstgericht deutete dieses Rechtsmittel in eine außerordentliche Revision um und legte es samt den Prozessakten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
[5] Diese Vorlage steht mit der Rechtslage nicht im Einklang.
[6] 1. Eine – dem Obersten Gerichtshof nach § 507b Abs 3 ZPO unmittelbar vorzulegende – außerordentliche Revision kann nach § 505 Abs 4 ZPO nur erhoben werden, wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, und entweder eine Streitigkeit nach § 502 Abs 5 ZPO vorliegt oder eine Streitigkeit, in welcher der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt.
[7] 2. Hier liegt weder eine Streitigkeit iSd § 502 Abs 5 ZPO vor noch übersteigt der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR.
[8] Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (RS0042741; RS0053096). Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642; RS0042741 [T18]).
[9] Nach § 55 Abs 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie 1. von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder 2. von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Ansprüche von und gegen formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO sind hingegen nicht zusammenzurechnen (RS0035615), und zwar selbst dann nicht, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0035615 [T26]; RS0053096 [T20]; RS0035528 [T9]). Da § 55 Abs 1 JN als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen ist, scheidet die Zusammenrechnung im Zweifel aus (RS0122950).
[10] Ist in einem Verfahren objektive Klagehäufung (Anspruchshäufung) und gleichzeitig subjektive Klagehäufung (Parteienhäufung) gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen bloß formellen Streitgenossen (RS0131473; RS0053096 [T21]).
[11] 3. Im vorliegenden Verfahren ist eine objektive und zugleich auch subjektive Klagehäufung gegeben. Die Erstklägerin und der Zweitkläger machen gegenüber der Beklagten jeweils mehrere Ansprüche geltend. Jeder für sich fordert zum einen als Rechtsnachfolger Schmerzengeld für die von Julia erlittenen Schmerzen und zum anderen (eigenes) Trauerschmerzengeld.
[12] Mit den im Erbweg auf sie übergegangenen Ansprüchen auf Schmerzengeld machen die Kläger eine Forderung der Erblasserin geltend. Geht eine Forderung eines Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 zweiter Fall ZPO anzusehen (RS0035470). Die anteiligen Ansprüche der Erstklägerin und des Zweitklägers auf Leistung des Schmerzengeldes für die von Julia erlittenen Schmerzen (insgesamt 20.000 EUR) sind damit zusammenzurechnen.
[13] Die vom Erblasser abgeleiteten, im Erbweg auf sie übergegangenen Ansprüche der Erben sind mit Ansprüchen, die gemäß § 1327 ABGB auf den Ersatz von Todfallskosten gerichtet sind, nicht nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen (RS0053096 [T30]; RS0046458 [T2]; RS0035615 [T13]; 3 Ob 23/22m mwN). Dasselbe gilt auch für den Anspruch auf Trauerschmerzengeld bei Tod eines Angehörigen (3 Ob 23/22m). Die von der Erstklägerin und dem Zweitkläger jeweils geltend gemachten (objektiv gehäuften) Ansprüche auf Schmerzengeld für die von Julia erlittenen Schmerzen einerseits und auf Trauerschmerzengeld andererseits sind daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision iSd § 500 Abs 2 ZPO nicht zusammenzurechnen.
[14] In Bezug auf das geforderte Trauerschmerzengeld sind die Kläger auch keine materiellen Streitgenossen iSd § 11 Z 1 ZPO, ihre jeweils selbständigen (subjektiv gehäuften) Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen. Für das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft muss entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet ist (RS0035615 [T25]; RS0053096 [T19]). Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche auf Trauerschmerzengeld nicht vor. Beide Kläger haben nach dem Klagevorbringen einen eigenen Schadenersatzanspruch, den sie aus der – jeweils sie – schädigenden Handlung der Beklagten ableiten (vgl 2 Ob 37/23i [Trauerschmerzengeld nach Behandlungsfehler]; RS0110982 [Schadenersatzansprüche mehrerer aus einem Unfall Geschädigter]).
[15] 4. Die von der Erstklägerin und dem Zweitkläger jeweils geltend gemachten Ansprüche sind demnach nur in Bezug auf die im Erbweg auf sie übergegangenen (anteiligen) Ansprüche auf Schmerzengeld zusammenzurechnen, im Übrigen aber getrennt zu behandeln. Die Streitwerte für diese Ansprüche liegen jeweils im Bereich von über 5.000 EUR, nicht aber über 30.000 EUR.
[16] In diesem Streitwertbereich ist eine außerordentliche Revision nicht zulässig (§ 505 Abs 4 ZPO). Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Dieser Antrag nach § 508 ZPO ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO; RS0109620; RS0109623) und von diesem nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623 [T17]).
[17] Die Kläger haben rechtzeitig einen – als solchen bezeichneten und ausdrücklich an das Berufungsgericht gerichteten – Antrag gemäß § 508 ZPO eingebracht. Das Erstgericht hat diesen zu Unrecht in eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO umgedeutet, anstatt diesen samt der damit verbundenen Revision dem Berufungsgericht vorzulegen.
[18] Die Akten sind daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung des Rechtsmittels zurückzustellen.
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