Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ. Prof. Dr. L* E*, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und Mag. Maria Navarro Frischenschlager, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1010 Wien, Rathausstraße 4, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 6.950,06 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2025, GZ 9 Ra 30/25k 28.2, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.1. Nach dem gemäß § 17 Abs 1 Z 1 Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO) auf das Dienstverhältnis des Klägers anwendbaren § 40e Abs 2 erster Satz Wiener Besoldungsordnung 1994 (BO) idF LGBl 2002/15 (soweit dieses Landesgesetz in weiterer Folge ohne Fassungsbezeichnung angeführt ist, bezieht sich dies auf die genannte Fassung) gebührt dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 (hier: per 1. 9. 2005 als ärztlicher Abteilungsvorstand in die Verwendungsgruppe A 2) aufgenommen wird, das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe.
[2] 1.2. Dass die im zweiten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Vergleichsrechnung auch unter gänzlicher Anrechnung der Vordienstzeiten des Klägers als Primararzt in einem, von einem privaten Träger betriebenen Kärntner Krankenhaus zu keinem höheren Vergleichseinkommen als die Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe A 2 geführt hätte, wird in der Revision nicht bestritten.
[3] 2. Der Kläger strebt vielmehr eine Anrechnung dieser Zeiten in der Verwendungsgruppe A 2 und daher eine bereits anfängliche Einstufung in Gehaltsstufe 3 an. Dazu behauptet er im Hinblick auf Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 FreizügigkeitsVO (Verordnung [EU] Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 4. 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union) die Unionsrechtswidrigkeit des Umstands, dass zwar Vordienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften, nicht aber bei privaten Krankenhausträgern zur Gänze anzurechnen seien (§ 14 Abs 1 Z 1 DO 1994). Mit dem Argument, dies sei unsachlich, macht er auch verfassungsrechtliche Bedenken geltend.
[4] 3. Bereits die Vorinstanzen haben darauf verwiesen, dass es sich um einen rein innerstaatlichen Fall handelt, auf den Art 45 Abs 1 und 2 AEUV sowie Art 7 Abs 1 FreizügigkeitsVO nicht anwendbar sind (EuGH 27. 11. 2025, C 356/24, A.B./Kärntner Landesregierung , Rn 33 ff, mwN).
[5] 4.1. Die Bevorzugung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften, gegenüber solchen bei anderen Einrichtungen ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs in Art 21 Abs 4 B VG verfassungsrechtlich grundgelegt. Dies gilt ebenso unter dem Blickwinkel der Inländerdiskriminierung (vgl VfGH 4. 10. 2023, G 192/2023 ; 1. 7. 2022, G 17/2022 ; 1. 7. 2022, G 59/2022 ).
[6] 4.2. Vor dem Hintergrund des vom Verfassungsgerichtshof betonten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der öffentlich Bediensteten (VfGH 4. 10. 2023, G 192/2023 [ErwGr VI 2.7.3.]) bestehen auch im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot keine Bedenken gegen das (hier teilweise) Unterbleiben der Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern als Gebietskörperschaften bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung.
[7] 5. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete, findet seine Grenze aber in den – zwingenden Charakter aufweisenden – Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetenrechts (RS0031453 [T2]; RS0031488 [T3]).
[8] 6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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