Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der R* DOO, *, Serbien, vertreten durch Klimek Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. November 2024, GZ 6 R 159/24g 14, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. April 2024, GZ 75 Fr 8861/24s 9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert , dass folgende Eintragungen in das Firmenbuch bewilligt werden:
FIRMA
R* DOO
--------------------------------------
(ausländische Firma)
REGISTRIERT im
Agentur für Wirtschaftsregister Nr. *
RECHTSFORM
Društvo sa ograničenom odgovornošću
PERSONALSTATUT
nach serbischem Recht
SITZ in
Vračar (Serbien)
GESCHÄFTSANSCHRIFT
*
* Vračar
GESCHÄFTSZWEIG
43.99 Andere nicht erwähnte spezifische Bauarbeiten
KAPITAL
RSD 100
STICHTAG für JAHRESABSCHLUSS
31. Dezember
VERTRETUNGSBEFUGNIS
Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer (Direktor)
mit uneingeschränkten Befugnissen vertreten.
Gesellschaftsvertrag vom 09.09.2021 001
GESCHÄFTSFÜHRER/IN (handelsrechtlich)
A * J*, geb. *
vertritt seit 28.09.2021 selbständig
STÄNDIGE/R VERTRETER/IN
A * J*, geb. *
vertritt seit 06.03.2024 selbständig
beschränkt auf die inländische Zweigniederlassung 001
GESELLSCHAFTER/IN STAMMEINLAGE HIERAUF GELEISTET
A * J*, geb. *
.......................... RSD 100
...................................................... RSD 100
--- ZWEIGNIEDERLASSUNG 001 -------------------------------------------------
FIRMA
R* DOO
Niederlassung Österreich
ORT der ZWEIGNIEDERLASSUNG 001 in
politischer Gemeinde Wien
GESCHÄFTSANSCHRIFT
*
* Wien
TÄTIGKEIT
Baumeisterbetrieb
Der Vollzug wird dem Erstgericht aufgetragen.
Begründung:
[1] Die R* DOO (Gesellschaft) mit Sitz in Vračar ist zu Registernummer * im Wirtschaftsregister der Republik Serbien eingetragen. Ihre Rechtsform entspricht der einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr einziger, selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist * J* (Geschäftsführer).
[2] Der Geschäftsführer beantragte namens der Gesellschaft die Eintragung ihrer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch. Der Antrag war vom Geschäftsführer eigenhändig unterfertigt. Die Echtheit dieser Unterschrift war ebenso wie jene der (neben weiteren Urkunden) vorgelegten Musterzeichnungen des Geschäftsführers und des Geschäftsführers (auch) als ständiger inländischer Vertreter vom damaligen Antragstellervertreter Dr. T*, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, als öffentlicher Notar des Fürstentums Liechtenstein beglaubigt. Die Beglaubigungen erfolgten in Liechtenstein.
[3] Das Erstgericht wies den Antrag – nachdem der Antragstellervertreter einem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen war – ab, weil die Beglaubigungen durch einen Notar, der gleichzeitig Rechtsanwalt und Parteienvertreter sei, nicht die im Firmenbuchverfahren erforderliche Beglaubigung durch eine unabhängige und unparteiliche Amtsperson garantierten.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die in Liechtenstein erfolgte Beglaubigungstätigkeit des Antragstellervertreters, der die Berufe als Rechtsanwalt in Österreich auf der einen Seite und Notar in Liechtenstein auf der anderen Seite ausübe, sei aufgrund der Unvereinbarkeit dieser Berufe gemäß § 20 lit b RAO und § 7 Abs 1 NO nicht zulässig. Im Ergebnis führe die Konstruktion zu einer Beurkundung durch einen österreichischen Rechtsanwalt, die im Inland nicht anerkannt werden könne. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft aus dem Jahr 1956 sei nicht anzuwenden, weil es damals in Liechtenstein keine Notare gegeben habe und nicht anzunehmen sei, dass die Vertragsparteien an einen späteren Beglaubigungsexport nach Österreich durch liechtensteinische Notare gedacht hätten. Zudem sei im Verhältnis des österreichischen zum liechtensteinischen Notariat weder hinsichtlich der Urkundsperson noch hinsichtlich des Beurkundungsvorgangs eine Gleichwertigkeit anzunehmen, die eine Anerkennung der Beglaubigung im Inland ermöglichen würde. Auch die Beschränkung der passiven Dienstleistungsfreiheit des Art 36 EWRA sei daher gerechtfertigt.
[5] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der Beglaubigung einer Unterschrift auf einem Firmenbuchantrag und einer Musterzeichnung, die die Grundlage der Firmenbucheintragung bildeten, durch einen liechtensteinischen Notar, der gleichzeitig als österreichischer Rechtsanwalt für die Antragstellerin beim Firmenbuchgericht einschreite, Gleichwertigkeit im Vergleich zu einer Beglaubigung durch einen österreichischen Notar zukomme.
[6] Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig ; er ist auch berechtigt .
1. Zur Formpflicht bei der gegenständlichen Anmeldung:
[7] 1.1. Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat (§ 107 Abs 1 GmbHG; § 12 Abs 1 UGB). Die Geschäftsführer der Gesellschaft haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen; wird ein ständiger Vertreter gemäß § 107 Abs 2 GmbHG bestellt, so hat auch dieser seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen (§ 107 Abs 3 GmbHG).
[8] Für Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen und Bekanntmachungen gelten, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht, die österreichischen Vorschriften (§ 107 Abs 7 GmbHG iVm § 12 Abs 4 UGB). Somit richtet sich die Form der Anmeldung und der Musterzeichnungen nach § 11 UGB; sie haben in öffentlich beglaubigter Form (§ 11 Abs 1 iVm § 12 Abs 4 UGB) zu erfolgen ( Ratka in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG §§ 107–114 Rz 161; derselbe in Straube/Ratka/Rauter , UGB 4 § 12 Rz 84; Zib in Zib/Dellinger , UGB § 11 Rz 36).
[9] 1.2. Nach § 11 Abs 1 UGB bedurften die vorliegende schriftliche Anmeldung der Zweigniederlassung sowie die beigefügten Musterzeichnungen der Beglaubigung der Echtheit der händischen Unterschrift des Unterzeichners auf der Papierurkunde durch das Gericht (§ 188 AußStrG iVm § 56 Abs 2 GOG) oder einen Notar (§ 79 NO), wobei diese Beglaubigungsformen gleichwertig sind (6 Ob 92/19a ErwGr 1.; Ratka in Straube/Ratka/Rauter , UGB 4 § 11 Rz 23). Bei einer solchen Unterschriftenbeglaubigung auf einer Privaturkunde ist (nur) die Legalisierungsklausel öffentliche Urkunde (vgl 6 Ob 92/19a ErwGr 3.2.1.; RS0040482; Rassi in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG 3 § 188 Rz 14).
[10] 1.3. Diesem Beglaubigungserfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass Anmeldungen und die Unterschriften, die bei Gericht zu deponieren sind, von den Personen stammen sollen, die dazu befugt sind. Die öffentliche Beglaubigung soll die Identität dieser Personen und die Echtheit der Unterschriften gewährleisten (6 Ob 92/19a ErwGr 1.; Pilgerstorfer in Artmann , UGB 3 § 11 Rz 2, 29a; vgl Ratka in Straube/Ratka/Rauter , UGB 4 § 11 Rz 2; Zib in Zib/Dellinger , UGB § 11 Rz 37 [Normzweck ausschließlich Beweissicherung]).
2. Zur Vornahme der nach § 11 Abs 1 UGB erforderlichen Beglaubigung durch ausländische Behörden und Urkundspersonen:
[11] 2.1. Die nach § 11 Abs 1 UGB erforderliche öffentliche Beglaubigung kann grundsätzlich auch durch ausländische Behörden und Urkundspersonen vorgenommen werden (6 Ob 92/19a ErwGr 2.; Pilgerstorfer in Artmann , UGB 3 § 11 Rz 30; Ratka in Straube/Ratka/Rauter , UGB 4 § 12 Rz 84; Zib in Zib/Dellinger , UGB § 11 Rz 37 ff).
[12] 2.2. Soweit dies nicht unmittelbar durch völkerrechtliche Verträge geregelt wird (dazu aber sogleich), ist Gleichwertigkeit der Auslandsbeglaubigung zu prüfen ( Geroldinger , NetV 2021, 14 [19] = 6 Ob 92/19a [Glosse]). Dabei wird jedoch kein so strenger Maßstab angelegt wie bei Auslandsbeurkundungen von Rechtsgeschäften oder Gesellschafterbeschlüssen, zumal bei der bloßen Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften keine inhaltliche Belehrungspflicht besteht (6 Ob 92/19a ErwGr 2.; Pilgerstorfer in Artmann , UGB³ § 11 Rz 30; Zib in Zib/Dellinger , UGB § 11 Rz 37). Die herrschende Auffassung nimmt daher jedenfalls für EWR-Mitgliedstaaten Gleichwertigkeit der zur Beglaubigungstätigkeit berufenen Behörden und Amtsträger an, also insbesondere der Notare und Gerichte (6 Ob 92/19a ErwGr 2.; Pilgerstorfer in Artmann , UGB³ § 11 Rz 30; Zib in Zib/Dellinger , UGB § 11 Rz 37; Ratka in Straube/Ratka/Rauter , UGB 4 § 12 Rz 84).
[13] 2.3. Zur gegenseitigen Anerkennung von Urkunden mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung (auch ohne Überbeglaubigung oder ohne Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen vom 5. 10. 1961 BGBl 1968/27 und 28) hat Österreich mit zahlreichen Staaten bilaterale Abkommen geschlossen ( Ratka in Straube/Ratka/Rauter , UGB 4 § 11 Rz 26; Zib in Zib/Dellinger , UGB § 11 Rz 39).
[14] 3. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft (BGBl 1956/213 idF BGBl 1968/99) umfasst auch die Anerkennung der von liechtensteinischen Notaren vorgenommenen Beglaubigungen der Echtheit der Unterschrift auf Privaturkunden im Firmenbuchverfahren:
[15] 3.1. Beglaubigungen im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein sind im Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft (BGBl 1956/213 idF BGBl 1968/99; im Folgenden: Staatsvertrag) geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„3. Abschnitt
Beglaubigung und Urkunden
Artikel 11
Die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der vertragschließenden Teile ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind, genießen auch vor den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dasselbe gilt sinngemäß für Notariatsakte.
Artikel 12
Vor den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles bedürfen keiner weiteren Beglaubigung:
(1) Öffentliche Urkunden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der vertragschließenden Teile ausgestellt und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind; dasselbe gilt sinngemäß für Notariatsakte;
(2) die von den Funktionären der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Altmatrikenführern ausgestellten und mit dem kirchlichen Siegel versehenen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden;
(3) Privaturkunden, in denen die Echtheit der Unterschrift von einem Gericht oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Teile beglaubigt ist;
(4) Abschriften von Urkunden, deren Übereinstimmung mit der Urschrift von einem Gericht oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Teile beglaubigt ist.“
[16] 3.2. Internationale Abkommen gehören nach ihrer Transformation ins nationale Recht dem nationalen Rechtsbestand an. Sie sind nach völkerrechtlichen Regeln auszulegen. Gemäß Art 31, 32 WVK (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge) kommt dem Wortlaut besonders große Bedeutung zu. Darüber hinaus ist die Bedeutung der Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen nach ihrem Zusammenhang und im Lichte des Ziels und Zwecks der Regelung zu beurteilen. Ergänzende Auslegungsmittel dürfen aber nicht zu einer Korrektur des durch die bloße Textauslegung gewonnenen Sinns führen (10 ObS 77/22d ErwGr 2.3.; 5 Ob 21/15x ErwGr V.1.).
[17] 3.3. Nach den österreichischen Gesetzesmaterialien ordnet Art 11 des Staatsvertrags die Gleichstellung der beiderseitigen öffentlichen Urkunden hinsichtlich der Beweiskraft an. Dies entspreche einem seit jeher geübten Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den Nachbarländern (ErlRV 705 BlgNR 7. GP 5). Die Befreiung öffentlicher Urkunden und von gerichtlich oder notariell beglaubigten Privaturkunden sowie von beglaubigten Urkundenabschriften von jeder weiteren Beglaubigung soll den Rechtsverkehr, insbesondere in Grundbuchssachen, von zeitraubenden und manchmal auch im Verhältnis zum Wert der Sache kostspieligen Förmlichkeiten entlasten, die im Verhältnis zu dem benachbarten Staat überflüssig sind (ErlRV 705 BlgNR 7. GP 6).
[18] 3.4. Die österreichischen Materialien betonen die gewollte Vereinfachung des Rechtsverkehrs, insbesondere in Grundbuchssachen. Im Lichte des Ziels und Zwecks dieser Regelung kann daher nicht zweifelhaft sein, dass damit die Beglaubigungen der Echtheit der Unterschrift auf Privaturkunden nach Art 12 Abs 3 des Staatsvertrags in Verfahren vor den Registergerichten des anderen vertragschließenden Teiles anerkannt werden sollen (vgl auch Schumann , Substitution und die Wahrung des Territorialitätsprinzips bei digitalen Auslandsbeurkundungen, NZ 2025, 442 [450 f]). Gründe, weshalb dies nicht auch für Verfahren vor den (nunmehrigen) österreichischen Firmenbuchgerichten gelten sollte, sind nicht erkennbar.
[19] 3.5. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrags gab es in Liechtenstein keine Notariate. Das Notariatswesen wurden in Liechtenstein erst mit dem Notariatsgesetz (LiNotarG; FL LGBl 2019/306) mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2020 geschaffen. Dennoch führt Art 12 Abs 3 des Staatsvertrags nach seinem Wortlaut die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift durch einen „öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Teile“ an, ohne zwischen österreichischen oder liechtensteinischen Notaren zu differenzieren. Die Bestimmung korrespondiert insoweit mit dem Wortlaut der Art 11 und Art 12 Abs 1 des Staatsvertrags, die ebenfalls nicht zwischen österreichischen und liechtensteinischen Notariatsakten unterscheiden. Nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Zweck der Regelung des Art 12 Abs 3 des Staatsvertrags, eine möglichst ökonomische und unkomplizierte gegenseitige Anerkennung von Beglaubigungen zu erreichen, ordnet diese Bestimmung des Staatsvertrags auch die Anerkennung von Beglaubigungen durch liechtensteinische Notare an. Aus den oben genannten Gründen konnten damit aber nur künftig einzurichtende liechtensteinische Notare gemeint gewesen sein.
[20] Zudem gewährleistete Art 12 Abs 3 des Staatsvertrags unzweifelhaft eine Anerkennung von Beglaubigungen österreichischer Notare in Liechtenstein. Ausgehend vom genannten Wortlaut und Zweck der Bestimmung sowie dem (in den Materialien auch angeführten) „seit jeher geübten Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den Nachbarländern“ ist daher davon auszugehen, dass die vertragsschließenden Staaten auch eine allfällige Anerkennung von Beglaubigungen künftiger liechtensteinischer Notare in österreichischen Verfahren bezweckten (vgl Merth in Murko/Nunner-Krautgasser , Anwaltliches und notarielles Berufsrecht [2022] § 79 NO Rz 17 [Tabelle] und Rz 18; vgl zur Erfassung der nachträglich eingerichteten tschechischen Notare durch den zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik geltenden Vertrag vom 10. 11. 1961 über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften: Duchek/Schütz/Tarko , Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilsachen [1998] Seite 1137 Anm 13a; Piringer/Vachta , Anerkennung von tschechischen Anwaltsbeglaubigungen – zwei Praxisfälle, ZfRV 2010, 213 [214 f]).
[21] 3.6. Das nunmehr bestehende Notariatswesen in Liechtenstein beruht auf der Idee des (europäischen) „Anwaltsnotars“. Dies bedeutet, dass die gleichzeitige Ausübung der Berufe Notar und Rechtsanwalt vereinbar ist ( Jaeger , Liechtensteinisches Notariatsgesetz und grenzüberschreitende Anerkennung von Notariatsakten, ZfRV 2020, 152 [152 f]; Damjanovic , Spieglein, Spieglein an der Wand, gibt es Notare im Fürstenland? AnwBl 2022, 509 [509]). Der Notar ist jedoch als eigenständiger Beruf konzipiert. Daher wurden mit Einführung der Notare auch ein eigenständiges Disziplinarrecht sowie eine Notariatskammer geschaffen ( Jaeger , ZfRV 2020, 152 [153]).
[22] Gemäß Art 4 LiNotarG setzt die Eintragung als Notar unter anderem die erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat (Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) oder der Schweiz (lit d), eine mindestens 3 jährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als Rechtsanwalt oder als Notar in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz (lit e) sowie die erfolgreich abgelegte liechtensteinische Notariatsprüfung (lit f) voraus, wobei Personen von der schriftlichen Prüfung befreit sind, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte erfüllen (Art 5 Abs 5 LiNotarG). Wer alle Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Eintragung in die Notariatsliste durch die Notariatskammer (Art 6 Abs 1 LiNotarG; Jaeger , ZfRV 2020, 152 f). Vor der Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit hat der Notar den Amtseid vor dem Präsidenten des Obergerichts abzulegen (Art 7 LiNotarG). Er ist zur Führung der Berufsbezeichnung „öffentlicher Notar“ berechtigt (Art 11 LiNotarG). Der Notar ist verpflichtet, eine Kanzlei mit Sitz in Liechtenstein zu führen (Art 17 LiNotarG). Er ist (unter anderem) berechtigt, Beglaubigungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten durchzuführen. Die von Notaren errichteten Urkunden sind, soweit bei der Aufnahme und Ausfertigung die gesetzlichen Voraussetzungen beachtet wurden, öffentliche Urkunden (Art 10 Abs 1 und 2 LiNotarG).
[23] 3.7. Die Gleichwertigkeit von Auslandsbeglaubigungen ist im Hinblick auf ihren Zweck (zu diesem oben Punkt 1.3.) zu prüfen (vgl 6 Ob 59/20z ErwGr 4.). Es wurde bereits dargelegt (Punkt 2.2.), dass dabei kein so strenger Maßstab anzulegen ist wie bei Auslandsbeurkundungen von Rechtsgeschäften oder Gesellschafterbeschlüssen. Solche Auslandsbeurkundungen sind im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen.
[24] Die herrschende Auffassung nimmt jedenfalls für EWR-Mitgliedstaaten Gleichwertigkeit der zur Beglaubigungstätigkeit berufenen Behörden und Amtsträger an, also insbesondere der Notare und Gerichte. Das Fürstentum Liechtenstein ist Vertragsstaat des EWR.
[25] 3.8. Das liechtensteinische Notariat folgt – wie das österreichische – grundsätzlich dem Bild des lateinischen Notariats, das durch eine präventive Rechtsvorsorge durch den Notar geprägt ist ( Jaeger , ZfRV 2020, 152 [155]). Liechtensteinische Notare unterliegen der Disziplinargerichtsbarkeit durch staatliche Gerichte (Art 53 und 76 LiNotarG). Die liechtensteinische Notariatskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Oberaufsicht der Regierung (Art 67 Abs 2 LiNotarG). Der Notariatskammer obliegt unter anderem die Überwachung der Pflichten der Notare (Art 68 lit b LiNotarG). Sie ist berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsicht über die Notare jederzeit Einsicht in die Register zu nehmen (Art 36 Abs 4, Art 49 LiNotarG).
[26] Weder der Umstand, dass in Liechtenstein – wie etwa auch in Deutschland (vgl Jaeger , ZfRV 2020, 152 [154]) – die Ausübung der Berufe des Notars und Anwalts vereinbar ist, noch die Unterschiede im Bestellungssystem (staatliche Reglementierung durch Systemisierung der Notarstellen in Österreich [§ 9 NO]; Rechtsanspruch auf Ernennung bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen in Liechtenstein [oben Pkt 3.6.]) oder im Aufsicht- und Kontrollsystem (vgl dazu Zib , Beurkundungen liechtensteinischer Anwaltsnotare im österreichischen Gesellschaftsrecht, NZ 2024, 54 [60]) sind für den Zweck der Beglaubigung derart gravierend, dass sie einer Subsumtion des liechtensteinischen Notars, auch wenn dieser gleichzeitig Rechtsanwalt ist, unter den Begriff des „öffentlichen Notars“ iSd Art 12 Abs 3 des Staatsvertrags entgegenstünden (idS auch Rüffler/Müller , Zur Vereinbarkeit des österreichischen Rechtsanwaltsberufs mit der Tätigkeit als liechtensteinischer Anwaltsnotar sowie zu dessen grenzüberschreitender anwaltlicher und notarieller Tätigkeit [Teil II], AnwBl 2022, 356 [358, FN 145]).
[27] 3.9. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift hat der liechtensteinische Notar die Identität der unterzeichnenden Person (sofern er sie nicht kennt) sorgfältig zu prüfen und durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, insbesondere eines Reisepasses, festzustellen (Art 42 Abs 2 iVm Art 27 Abs 2 LiNotarG). Der Notar führt ein tagfertiges chronologisches Register über die wesentlichen Daten der Beglaubigungen (Art 49 LiNotarG).
[28] Zwar sind bei Beglaubigungen – anders als bei Beurkundungen (vgl Art 28 LiNotarG) – Tätigkeitsverbote des Notars bei Interessenskonflikten gesetzlich nicht ausdrücklich angeordnet. Generelle Zweifel an der Richtigkeitsgewähr von Beglaubigungen liechtensteinischer Notare, die der Anwendung des Art 12 Abs 3 des Staatsvertrags entgegenstünden, vermag dieser Umstand jedoch nicht zu begründen (idS auch Rüffler/Müller , AnwBl 2022, 356 [358]). In Verfahren vor den Firmenbuchgerichten ist in Österreich etwa die Vertretung jener Partei, deren Unterschrift der Notar auf den vorgelegten Urkunden beglaubigt hat, durch den (inländischen) Notar gesetzlich vorgesehen (vgl § 23 FBG [auch zur Erhebung von Rechtsmitteln]).
[29] Auch die Unterschiede im Beglaubigungsvorgang (§ 42 Abs 2 LiNotarG: nur Identitätskontrolle ohne Prüfung der Urteilsfähigkeit iSv § 34 Abs 2 NO; vgl Zib , Beurkundungen liechtensteinischer Anwaltsnotare im österreichischen Gesellschaftsrecht, NZ 2024, 54 [72 f]) sind – gemessen am Zweck der Beglaubigung im Firmenbuchverfahren (dazu oben Punkt 1.3.) – nicht derart gravierend, dass die Beglaubigungstätigkeit eines liechtensteinischen Notars als von Art 12 Abs 3 des Staatsvertrags nicht mitumfasst angesehen werden müsste.
[30] 3.10. Ob die Einrichtung des Notariats in Liechtenstein auf „Beglaubigungsexporte nach Österreich“ ausgerichtet ist (vgl Zib , Beurkundungen liechtensteinischer Anwaltsnotare im österreichischen Gesellschaftsrecht, NZ 2024, 56 [72]), kann dahinstehen. Selbst die Annahme eines „Beglaubigungsexports“ würde einer Subsumtion des liechtensteinischen Notars unter den Begriff des „öffentlichen Notars“ gemäß Art 12 Abs 3 des Staatsvertrags nicht entgegenstehen, weil es österreichischen Notaren angesichts der gegenseitigen Anerkennung ohnehin auch offenstünde, ihre Tätigkeit auf das Nachbarland auszurichten.
[31] 4. Die Berufstrennung zwischen Notaren und Rechtsanwälten in Österreich (§ 7 Abs 1 NO; § 20 lit b RAO) steht der Anerkennung der in Liechtenstein vorgenommenen Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift auf Privaturkunden im Firmenbuchverfahren durch einen liechtensteinischen Notar, der als Rechtsanwalt in Österreich eingetragen ist, nicht entgegen:
[32] 4.1. Nach den erörterten Voraussetzungen für eine Eintragung in die liechtensteinische Notariatsliste (Punkt 3.6.) können auch in Österreich eingetragene Rechtsanwälte als Notare in Liechtenstein tätig sein.
[33] 4.2. Gemäß § 7 Abs 1 NO und § 20 lit b RAO ist die Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit dem Amt des Notars hingegen nicht vereinbar.
[34] 4.3. Dieser Berufstrennung zwischen Notar und Rechtsanwalt in Österreich liegt maßgeblich die Überlegung zugrunde, die Unabhängigkeit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit vom Staat abzusichern ( Müller/Müller in Murko/Nunner-Krautgasser , Anwaltliches und notarielles Berufsrecht [2022] § 20 RAO Rz 10; maßgeblich auf die Ab- bzw Unabhängigkeit vom Staat abstellend wohl auch Zib , NZ 2024, 56 [58]).
[35] Während Notare aufgrund der gesetzlichen Ernennungsmodalitäten, die insbesondere keinen Anspruch auf Ernennung durch den Bundesminister für Justiz verleihen (§§ 10 f NO), im Vorfeld ihrer Tätigkeit in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, besteht für Rechtsanwälte in Österreich bei Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erlangung der Berufsbefugnis (§ 1 Abs 1 RAO). Dieser fehlende Einfluss der Republik Österreich soll die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts vom österreichischen Staat sichern, sodass der Anwalt erforderlichenfalls zugunsten seines Mandanten auch „gegen“ den Staat „unumwunden“ auftreten kann ( Rüffler/Müller , Zur Vereinbarkeit des österreichischen Rechtsanwaltsberufs mit der Tätigkeit als liechtensteinischer Anwaltsnotar sowie zu dessen grenzüberschreitender anwaltlicher und notarieller Tätigkeit [Teil I], AnwBl 2022, 304 [307 f]; Müller/Müller in Murko/Nunner-Krautgasser , Anwaltliches und notarielles Berufsrecht [2022] § 20 RAO Rz 10).
[36] Ein liechtensteinischer Notar, der in Österreich als Rechtsanwalt eingetragen ist, ist jedoch keiner solchen Abhängigkeit gegenüber Österreich (oder auch Liechtenstein, siehe zu den Eintragungsvoraussetzungen als Notar in Liechtenstein oben Punkt 3.6.) ausgesetzt ( Rüffler/Müller , AnwBl 2022, 304 [307 f]).
[37] 4.4. Der mit der berufsrechtlichen Stellung der Notare verbundene Schutz des österreichischen Rechtsstaats bzw Rechtsdienstleistungssektors wird über die Anerkennung bzw die Versagung der Anerkennung der im Ausland errichteten ausländischen (Anwalts-)Notarprodukte in Österreich, somit durch völkerrechtliche Verträge oder die Prüfung der Gleichwertigkeit von Urkundsperson und Beglaubigungsvorgang, gewahrt (vgl Müller/Müller in Murko/Nunner-Krautgasser , Anwaltliches und notarielles Berufsrecht [2022] § 20 RAO Rz 11; Rüffler/Müller , AnwBl 2022, 356).
[38] Für Beglaubigungen der Echtheit der Unterschrift auf Privaturkunden im Firmenbuchverfahren durch einen in Liechtenstein als liechtensteinischer Notar tätig gewordenen Rechtsanwalt kann dazu auf die obigen Ausführungen (Punkt 3. ff) verwiesen werden. In diesem Fall ergibt sich die Anerkennung schon aus dem Staatsvertrag. Eine Eintragung des liechtensteinischen Notars als österreichischer Rechtsanwalt führt insoweit zu keinen maßgeblichen Änderungen und daher zu keiner anderen Beurteilung .
[39] 4.5. Die Berufstrennung zwischen Notaren und Rechtsanwälten in Österreich (§ 7 Abs 1 NO; § 20 lit b RAO) steht daher der Anerkennung der in Liechtenstein vorgenommenen Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift auf Privaturkunden im Firmenbuchverfahren durch einen liechtensteinischen Notar, der als Rechtsanwalt in Österreich eingetragen ist, nicht entgegen (vgl Müller/Müller in Murko/Nunner-Krautgasser , Anwaltliches und notarielles Berufsrecht [2022] § 20 RAO Rz 11; Rüffler/Müller , AnwBl 2022, 356 [358]).
[40] 5. Es wurde bereits dargelegt, dass es dem Einschreiten eines Notars als Vertreter des zur Anmeldung Verpflichteten im Firmenbuchverfahren nicht entgegensteht, wenn der Notar die zu der Eintragung erforderliche Erklärung beglaubigt hat (vgl § 23 FBG). Ausgehend davon ist auch im Einschreiten des (damaligen) Antragstellervertreters im gegenständlichen Verfahren keine Unvereinbarkeit zu erblicken.
[41] 6. Die Begründung der Vorinstanzen trägt somit die Abweisung des Antrags nicht. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben. Die beantragten Eintragungen sind zu bewilligen.
Rückverweise