Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Erwachsenenschutzsache der *, geboren * 1990, pA *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter und vormaligen gesetzlichen Erwachsenenvertreterin *, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. November 2025, GZ 23 R 362/25w 64, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die nunmehr 35 jährige Betroffene leidet an einer atypischen Autismusspektrumstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist unstrittig nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Sie lebt seit vielen Jahren teils im mütterlichen Haushalt und teils in Betreuungseinrichtungen. In den Jahren 2013 bis 2024 kam es über Veranlassung der Mutter, die zuletzt als gesetzliche Erwachsenenvertreterin registriert war, zu zahlreichen Wechseln von solchen Einrichtungen.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch die Mutter für beendet und bestellte einen Verein zum Rechtsbeistand gemäß § 119 AußStrG sowie zum einstweiligen Erwachsenenvertreter gemäß § 120 AußStrG (für die Entscheidung über bestimmte, dringende Angelegenheiten, nämlich medizinische Behandlungen einschließlich Vertretung bei Behandlungsverträgen sowie den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs), dies jeweils mit sofortiger Wirkung.
[3] Das Rekursgericht wies einen Rekurs der Mutter mangels Rechtsmittelbefugnis zurück. Sowohl nach dessen Inhalt, als auch dem Rekursantrag habe sie das Rechtsmittel ausschließlich im eigenen Namen und Interesse erhoben, wozu sie jedoch nicht legitimiert sei.
[4] Dessen ungeachtet ging das Rekursgericht auch inhaltlich auf die Rechtsmittelgründe ein und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Es verneinte (relevante) Verfahrensmängel sowie eine Gehörsverletzung und teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Mutter nicht im Sinne und zum Wohle der Betroffenen handle und die gesetzliche Erwachsenenvertretung daher gemäß § 246 Abs 3 Z 1 ABGB zu beenden sei. Die Betroffene bedürfe aufgrund ihrer psychischen Probleme besonderer Kontinuität und Stabilität in der Betreuung. Dennoch veranlasse die Mutter stets einen Betreuungswechsel, wenn sich das Vorgehen der Einrichtung nicht mit ihren Wünschen decke, und mache dadurch sämtliche Fortschritte der Betroffenen zunichte. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe sich die Betroffene in der aktuellen Einrichtung gut eingelebt und zu einer gewissen Ruhe gefunden; sämtliche fachkundige Personen würden von einem neuerlichen Wechsel dringend abraten. Die Mutter zeige sich jedoch uneinsichtig und habe auch in ihrem Rekurs nicht bestritten, einen neuerlichen Betreuungswechsel anzustreben, ohne irgendwelche Gründe dafür anzugeben. Auch sonst lege sie nicht dar, warum eine Vertretung durch sie und nicht den Verein im Interesse der Betroffenen sei.
[5] Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter einen außerordentlichen Revisionsrekurs ausdrücklich sowohl im eigenen Namen, als auch im Namen der Betroffenen.
[6] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen .
I. Zum Revisionsrekurs der Mutter im eigenen Namen:
[7] I.1 § 62 AußStrG erfasst als „Revisionsrekurs“ alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit ebenso die Zurückweisung des Rekurses mangels Parteistellung, Rechtsmittellegitimation oder Beschwer (vgl RS0120565 [T4, T23, T24, T29]). Auch ein solcher Beschluss ist jedoch nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (vgl RS0120565 [T9, T11]).
[8] I.2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein (gesetzlicher) Erwachsenenvertreter nicht legitimiert ist, im eigenen Namen ein Rechtsmittel gegen seine Enthebung zu erheben (vgl RS0006229 [T24, T26, T33], RS0125240, 6 Ob 92/20b, 8 Ob 54/24k, 7 Ob 79/24d). Eine erhebliche Rechtsfrage wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
[9] I.3 Auch der von der Mutter im Revisionsrekurs ins Treffen geführte § 127 Abs 3 AußStrG über die (eingeschränkte) Rechtsmittellegitimation von Angehörigen bezieht sich nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach § 120 AußStrG nicht anzuwenden (vgl RS0133667, 7 Ob 79/24d).
[10] Der von der Mutter im eigenen Namen gegen die Zurückweisung ihres Rekurses erhobene Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zum Revisionsrekurs der Mutter im Namen der Betroffenen:
[11] II.1 Ein noch nicht rechtskräftig enthobener gesetzlicher Erwachsenenvertreter (dessen Wirkungskreis die Vertretung in gerichtlichen Verfahren umfasst) ist nach der Rechtsprechung zur Erhebung eines Rechtsmittels im Namen und Interesse des Betroffenen legitimiert (vgl 8 Ob 54/24k, 7 Ob 79/24d).
[12] Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Erstgericht die gerichtliche Erwachsenenvertretung „mit sofortiger Wirksamkeit“ für beendet erklärte (erkennbar gemäß § 44 Abs 1 AußStrG). In einem Zwischenstreit über eine Vollmacht ist von deren Wirksamkeit auszugehen. Die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin, ein Rechtsmittel im Namen und Interesse der Betroffenen einzubringen, umfasst weiters die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem – als unmittelbare und notwendige Folge der Enthebung – für die Betroffene ein Rechtsbeistand im Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden (vgl RS0135444 = 1 Ob 33/25x zur Vorsorgevollmacht).
[13] II.2 Eine nähere Prüfung, ob das Rekursgericht den Rekurs der Mutter (auch) als einen solchen im Namen und Interesse der Betroffenen verstehen und spruchmäßig darüber entscheiden hätte müssen, kann unterbleiben, weil es ungeachtet der Zurückweisung inhaltlich darauf einging, als ob er (auch) namens der Betroffenen erhoben wurde.
[14] Nimmt ein Gericht eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint, so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich. Der Oberste Gerichtshof ist in einem solchen Fall befugt, den Revisionsrekurs in der Sache zu prüfen (vgl RS0044232, RS0007037 [T10], 8 Ob 142/24a).
[15] II.3.1 Nach § 246 Abs 3 Z 1 ABGB hat das Gericht die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen und erforderlichenfalls einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, „wenn der Vertreter nicht oder pflichtwidrig tätig wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert“.
[16] Zweck und oberste Maxime des Bestellungsverfahrens ist das Wohl der betroffenen Person; bei Hinweisen auf Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen; die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts (vgl RS0048982 [T3, T11], RS0049104 [T14], 8 Ob 54/24k, 7 Ob 79/24d).
[17] Die Beurteilung, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls; die Frage ist aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen, nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (vgl RS0087091 [T2, T3, T5], RS0106166, 7 Ob 79/24d).
[18] II.3.2 Nach dem Akteninhalt besteht zumindest seit dem Jahr 2018 die Problematik, dass die Mutter regelmäßig Betreuungen und (medikamentöse) Therapien der Betroffenen beendet, weil sie damit nicht einverstanden ist. Im Mai 2025 regte zuletzt jenes Pflegezentrum, in dem die Betroffene seit Oktober 2024 wohnhaft ist, die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters an. Die Rechtsmittelwerberin könne nicht ausreichend zwischen ihrer Rolle als Mutter und als Erwachsenenvertreterin differenzieren, verhalte sich gegenüber der Betroffenen und dem Fachpersonal grenzüberschreitend und habe bereits mehrfach den Wunsch geäußert, die Betroffene erneut zu verlegen, obwohl diese nach der schwierigen Umgewöhnungsphase deutliche Fortschritte mache.
[19] Der Revisionsrekurs vermag keine unvertretbare Rechtsansicht der Vorinstanzen aufzuzeigen, die diese Umstände durch die weiteren Verfahrensergebnisse als bestätigt ansahen und davon ausgehend die (sofortige) Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung und die Bestellung eines Dritten zum Rechtsbeistand und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter (für bestimmte, dringende Angelegenheiten der medizinischen Versorgung und Pflege) für geboten erachteten.
[20] Die Mutter kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen führen, dass eine dauerhafte Änderung des Wohnorts gemäß § 257 Abs 3 ABGB (iVm § 269 ABGB) der vorherigen gerichtlichen Genehmigung bedürfte, hat sie eine solche doch schon bislang nie eingeholt, sondern stets eigenmächtig gehandelt. Inwiefern die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch die Mutter und die Bestellung eines Dritten zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter „massiv in die Rechte bzw das Wohl der Betroffenen“ eingreift, lässt der Revisionsrekurs offen, der erneut primär mit den Interessen der Mutter argumentiert.
[21] Der von der Mutter namens der Betroffenen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist daher ebenfalls mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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