Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person Mag. P*, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2025, GZ 45 R 504/25p-60 und 45 R 335/25k 61, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. 5. 2025 wurde für den Betroffenen ua ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zur Besorgung bestimmter dringender Angelegenheiten, darunter Vermögensverwaltung, Geltendmachung finanzieller Leistungen und Förderungen sowie zur Vertretung in einem konkreten Gerichtsverfahren bestellt.
[2] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 6. 8. 2025 wurde der bisherige einstweilige Erwachsenenvertreter enthoben und eine andere Person zum Rechtsbeistand im Verfahren und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellt. Zugleich wurde der Wirkungsbereich des einstweiligen Erwachsenenvertreters erweitert.
[3] Den Rekursen des Betroffenen gegen diese Entscheidungen gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidungen nicht zulässig ist.
[4] Gegen diese Entscheidungen wenden sich die vom Betroffenen selbst verfassten außerordentlichen Revisionsrekurse . Die Revisionsrekurse sind verspätet.
[5] 1. Nach der Aktenlage wurden die Beschlüsse des Rekursgerichts dem Betroffenen am 17. 10. 2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die Revisionsrekurse wurden vom Betroffenen am 29. 10. 2025 durch Überreichung beim Rekursgericht (Einlaufkasten) eingebracht. Richtigerweise wären die Rechtsmittel aber beim Erstgericht einzubringen gewesen. Das Rekursgericht leitete die Rechtsmittel zwar an das Erstgericht weiter (Verfügung vom 30. 10. 2025), dort langten sie aber erst am 3. 11. 2025 – und damit außerhalb der vierzehntägigen Revisionsrekursfrist – ein.
[6] 2. Die Rechtzeitigkeit des bei einem unzuständigen Gericht eingebrachten Rechtsmittels richtet sich nach dem Zeitpunkt seines Einlangens bei dem Gericht, bei dem die Eingabe gesetzmäßig einzubringen war (vgl RS0041608 [T8]; RS0060177 ).
[7] 3. Die Revisionsrekurse waren daher als verspätet zurückzuweisen. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedarf es daher nicht (vgl RS0005946; 3 Ob 86/25f).
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