Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. L*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 24.750 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Juli 2025, GZ 33 R 39/25k 64, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Dezember 2024, GZ 43 Cg 82/20m 57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Klägerin erwarb im Jahr 2017 von der W* AG begebene Anleihen. Ihr Gesamtinvestitionsbetrag belief sich auf 24.750 EUR. Über das Vermögen der Emittentin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. 3. 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet.
[2] Bei der Emittentin waren im Dezember 2016 eine Kapitalerhöhung und (abhängig davon) eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vollzogen worden. Das Stammkapital der Gesellschaft (ursprünglich eine GmbH) war mittels einer Bareinlage in Höhe von 1.845.000 EUR und einer Sacheinlage (in Form von Markenrechten) auf 5 Mio EUR erhöht worden.
[3] Die Beklagte ist die vom Firmenbuchgericht bestellte Sacheinlageprüferin. Sie bestätigte im Dezember 2016 in ihrem Sacheinlageprüfbericht den Wert der Sacheinlage mit einer Höhe von 3,12 Mio EUR. Dabei übernahm sie den Ansatz aus einem (von einer anderen Gesellschaft erstatteten) Markenwertgutachten.
[4] Der Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Veranlagungsentscheidung nicht bekannt, dass die Beklagte Tätigkeiten für die oder im Zusammenhang mit der Emittentin gesetzt hatte, dass eine Sacheinlageprüfung betreffend die Marken durch die Beklagte stattgefunden hatte und dass dem eine Markenbewertung durch eine andere Gesellschaft vorausgegangen war. Die Klägerin las demnach weder den Sacheinlageprüfbericht der Beklagten noch die „Arbeitsprodukte“ der anderen Gesellschaft und machte diese somit nicht zur Grundlage ihrer Veranlagungsentscheidung. Nur die Werbemaßnahmen der Emittentin, die von ihr übermittelten Unterlagen und das Gespräch mit einem ihrer Mitarbeiter wirkten auf den Entschluss der Klägerin. Wäre in den Unterlagen ein erheblich geringeres Eigenkapital ausgewiesen worden, hätte sie die Veranlagung nicht getätigt.
[5] Die Klägerin begehrt Schadenersatz in Höhe ihres Investments Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus den 25 Stück der Unternehmensanleihe, in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle aus dem Erwerb der Unternehmensanleihe entstehenden Schäden.
[6] Die Beklagte bestreitet. Insbesondere habe sie den Schaden der Klägerin nicht verursacht.
[7] Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Die Klägerin habe ihre Anlageentscheidung nach den Feststellungen ausschließlich aufgrund der Werbematerialien, der übermittelten Unterlagen und der bestärkenden Informationen des Mitarbeiters der Emittentin getroffen und den Prüfbericht der Beklagten ihrer Anlageentscheidung nicht zugrunde gelegt. Sie habe somit nicht im Vertrauen auf den Prüfbericht der Beklagten investiert. Eine Haftung der Beklagten scheide mangels Kausalität ihres Sacheinlageprüfberichts für den Veranlagungsentschluss der Klägerin aus.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es fehle am nötigen Kausalzusammenhang zwischen dem Ergebnis einer allenfalls nicht nach den Regeln der Kunst durchgeführten Sacheinlageprüfung und der Veranlagungsentscheidung und somit an der Kausalität der Tätigkeit der Beklagten für den Schaden der Klägerin. Auch aus den §§ 163a und 163b StGB lasse sich für den Prozessstandpunkt der Klägerin nichts gewinnen. Selbst wenn man diese Bestimmungen als Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB qualifiziere und eine Strafbarkeit der Beklagten (im Wege des VbVG) annehme, bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Kreis der zum Schadenersatz Berechtigten weiter als im Anwendungsbereich des § 275 UGB ziehen wolle.
[9] Nachträglich ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch zu, weil der Oberste Gerichtshof in Parallelverfahren eine mögliche Haftung wegen des Vergehens/Verbrechens nach § 163a StGB in den Raum gestellt habe.
[10] Die von der Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinn des in eventu gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
[11] 1. Der 6. Senat hat sich in zwei in gleichgelagerten Verfahren gegen die Beklagte ergangenen Entscheidungen zu 6 Ob 196/24b und 6 Ob 23/25p, auf die auch in der Revision Bezug genommen wird, ausführlich mit deren allfälliger schadenersatzrechtlicher Haftung für den von ihr erstatteten Sacheinlageprüfbericht auseinandergesetzt und insbesondere ausgeführt:
„2. Sacheinlageprüfung: [...]
2.3. Zentrales Anliegen der Bestimmungen über die Sacheinlageprüfung ist es, die Werthaltigkeit der Einlage abzusichern, um die Gesellschaft und auch die Gläubiger (weil Fehler bei der Prüfung typischerweise erst durch die Insolvenz offenbar werden) anlässlich der Kapitalaufbringung zu schützen ( 6 Ob 214/24z [ErwGr 3.5.6.]). Es soll vor Eintragung (einer Gesellschaft oder der Erhöhung) des Stammkapitals in bestimmter Höhe durch von der Gesellschaft unabhängige, vom Gericht bestellte Prüfer mit entsprechender Expertise der Wert der Sache überprüft und dem Gericht bestätigt werden. Auf diese Experten und ihr 'Urteil' (ihren Prüfbericht) muss sich das Firmenbuchgericht mangels eigener Sachkunde grundsätzlich verlassen (können) (6 Ob 214/24z [ErwGr 3.5.1.]).
Der Sacheinlageprüfer ist insoweit der Gesellschaft gegenüber nach § 42 AktG iVm § 275 Abs 2 UGB verantwortlich (6 Ob 214/24z [ErwGr 3.6.]).
3. Verantwortlichkeit des Sacheinlageprüfers für reine Vermögensschäden Dritter (Anleihegläubiger):
[...]
3.3. Haftung für einen unrichtigen Prüfbericht aufgrund vorsätzlichen Verhaltens:
3.3.1. Einigkeit besteht – abseits der im Weiteren erörterten Haftung des Sacheinlageprüfers für (bloß) fahrlässiges Verhalten mit der Folge reiner Vermögensschäden eines Anleihegläubigers – darin, dass § 1300 S 2 ABGB (wissentlich falsche Raterteilung), § 1295 Abs 2 ABGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung [...]) und Beitragstäterschaft zu einem Bilanzdelikt iSd §§ 163a ff StGB Anspruchsgrundlage für den Schaden eines Dritten sein können ( Zehetner in Artmann/Karollus , AktG I 6 § 42 Rz 46 ff [Stand 1. 5. 2018, rdb.at]; Dellinger/Told in Zib/Dellinger , UGB [2015] § 275 Rz 51).
[…]
3.3.3. § 163a StGB
§ 163a StGB ('Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände') ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 1311 ABGB zugunsten des mit dem Verband wirtschaftlich verkehrenden Publikums ( Wess/Machan in Kert/Kodek , HB Wirtschaftsstrafrecht 2 Rz 8.32 [Stand 1. 12. 2021, rdb.at]; vgl auch Lehmkuhl/Konopatsch in PK StGB² [2025] § 163a Rz 2 zum Schutz des Vermögens verschiedener Interessenträger, etwa auch der Gläubiger).
Es handelt sich bei dieser Bestimmung zwar um ein (unrechtbezogenes) Sonderdelikt, unmittelbarer Täter kann also nur Entscheidungsträger eines in § 163c StGB angeführten Verbandes oder sonst ein von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter sein ( Rohregger in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB 163a Rz 2). Eine – wie hier behauptete – Beteiligung daran ist aber auch anderen Personen unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 14 Abs 1 StGB möglich.
Der Kläger hat gegen den Geschäftsführer der Beklagten, dessen Verhalten der Beklagten im Rahmen der Beurteilung der zivilrechtlichen Haftung für Schäden zuzurechnen ist, den – erst zu prüfenden – Vorwurf der Beitragstäterschaft erhoben (dem vorgelagert ist im Übrigen die Prüfung der Sorgfaltswidrigkeit des Vorgehens bei der Erstellung des Sacheinlageprüfberichts und die Unrichtigkeit von dessen Ergebnis [vgl dazu 'in unvertretbarer Weise falsch' in § 163a StGB]). Er wird aber sein Vorbringen unter Darlegung genauer konkretisierenden Sachvorbringens zum Vorwurf der Beitragstäterschaft zu § 163a Abs 1 Z 5 StGB im weiteren Verfahren zu präzisieren haben. [...]
3.4. Haftung für einen unrichtigen Prüfbericht aufgrund fahrlässigen Verhaltens:
[…]
3.4.2. In der Rechtsprechung ist betreffend die Haftung des Abschlussprüfers bereits geklärt, dass § 275 UGB als (eigentliches) Schutzgesetz (nur) zu Gunsten jener Gesellschaft wirkt, die ihn bestellt hat (zuletzt 8 Ob 111/24t [Rz 7]; RS0114297 ). Anderes hat auch für eine Haftung des Sacheinlageprüfers nach § 42 AktG iVm § 275 Abs 1 bis 4 UGB nicht zu gelten.
Eine Dritthaftung wird aber nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern aus dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Dritten abgeleitet (RS0129123; RS0116076; RS0116077; 3 Ob 230/12p ; vgl insbesondere 3 Ob 194/21g [Rz 15 f] ausdrücklich nicht auf objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten zurückgreifend). Gleichzeitig wird bei Tätigwerden als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB, zu welchen unzweifelhaft auch ein Sacheinlageprüfer zählt, (auch in der Rechtsprechung) das Bestehen einer Haftung gegenüber Dritten (nach § 1299 ABGB, § 1300 Satz 1 ABGB) dann bejaht, wenn der Sachverständige damit rechnen musste, dass sein Gutachten die Grundlage für deren Disposition bilden werde ( RS0106433 ; RS0026234 [T13]; 8 Ob 96/19d [ErwGr 1.1.]; 10 Ob 34/21d [Rz 2]), und das Zurückgreifen auf 'objektive Sorgfaltspflichten' als 'überwiegend' bezeichnet (etwa in 8 Ob 196/19d; vgl auch 7 Ob 77/11s).
[…]
3.4.6. Es bedarf also aus dem Blickwinkel des Prüfers/Sachverständigen der Erkennbarkeit der Bildung einer Vertrauensgrundlage für Dritte (etwa Anlegern) im Sinne eines damit Rechnen-Müssens, dass seine Tätigkeit die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden wird ( RS0106433 ; RS0026645 [T5]; RS0026234 [T4]; vgl 3 Ob 67/05g ; 7 Ob 60/21f [Rz 5]), und – aus Sicht des Dritten – dessen Angesprochenseins als Informationsadressat. Dann kommt eine Ersatzpflicht in Frage (vgl auch Kletečka , Die Haftung von Gutachtern gegenüber Dritten, in FS Reischauer [2010] 287 [306 f] und Karner in FS Koziol, Haftung für Rat und Auskunft zwischen Vertrag und Delikt 695 [703]).
Diese 'Drittwirkung' ist (wie beim Jahresabschlussprüfer) auch beim Sacheinlageprüfbericht zu bejahen. [...]
3.4.7. Die Haftung setzt aber neben der Schaffung der erkennbaren Vertrauensbasis auch die konkrete Inanspruchnahme dieses Vertrauens des Dritten voraus (vgl Karner in FS Koziol 713 ff mwN): Es muss zu einer Enttäuschung eben dieser (trügerischen) Vertrauensbasis gekommen sein, indem der Geschädigte die schadensauslösende Disposition im konkreten Vertrauen auf die (auch) an ihn gerichtete Information gesetzt hat (zur Haftung des Abschlussprüfers siehe 5 Ob 262/01t ; 10 Ob 48/13a ; 8 Ob 105/13v ; 8 Ob 111/24t ; RS0116077 ; RS0129123 ; vgl weiters 3 Ob 67/05g ; 8 Ob 51/08w ).
Es reicht somit in diesem Zusammenhang nicht aus, dass ein falsches Gutachten bzw hier ein falscher Prüfbericht – im Sinn einer conditio sine qua non – auf irgendeine Weise kausal für die Vermögensdisposition des geschädigten Dritten war, diese Disposition also bei pflichtgemäßer Gutachtenserstellung unterblieben wäre [...].
3.4.8. Zusammenfassend gilt (wie für den Abschlussprüfer), dass der Sacheinlageprüfer, der die gebotene Sorgfalt vernachlässigt und deshalb einen unrichtigen Prüfbericht verfasst, einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Sacheinlageprüfberichts disponiert hat und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig wird [...].
3.4.9. Für eine Haftung wegen fahrlässig verursachter reiner Vermögensschäden des Klägers kommt es folglich nicht bloß darauf an, dass hypothetisch gesehen – im Sinne einer conditio sine qua non – [...] ohne positiven Sacheinlageprüfbericht die konkrete Kapitalerhöhung (jedenfalls nicht in dieser Höhe) nicht eingetragen worden wäre, die Gesellschaft dann auch nicht in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden wäre, sie mit einem Eigenkapital in dieser Höhe nicht hätte werben können, ein darauf basierender Prüfbericht des Jahresabschlussprüfers samt uneingeschränktem Bestätigungsvermerk in der konkreten Form nicht erteilt worden wäre und die konkrete Anleihe nicht emittiert worden wäre.
Vielmehr ist – wegen der zuvor angesprochenen Notwendigkeit einer Begrenzung einer ausufernden Haftung – darauf abzustellen, ob der Sacheinlageprüfbericht eine Vertrauensbasis für die Disposition des Klägers war und dieses Vertrauen später enttäuscht worden ist.“
[12] Zu 6 Ob 196/24b (Rz 70 ff) heißt es weiters:
„Der Jahresabschluss selbst verbrieft – schon vor dem Hintergrund unterschiedlicher Zwecke und Prüfmaßstäbe – die Richtigkeit eines Sacheinlageprüfberichts nicht und kann auch kein Vertrauen darauf vermitteln. [...]
Noch weniger stellt die (eben nicht mit besonderem Vertrauen ausgestattete Eigen-)Werbung der Gesellschaft mit einem Eigenkapital in Höhe von 4.740.540,99 EUR und einer Eigenkapitalquote von 96,05 % einen ausreichenden direkten Bezug zu einem auf die Sacheinlagenprüfung (mit dem Ergebnis eines Werts der Sacheinlage in Höhe von 3,12 Mio EUR) gegründetem Vertrauen anlässlich der Investitionsentscheidung her. Informationen der Emittentin vermitteln – nicht in der zu fordernden Nähe – ein Vertrauen auf einen Sacheinlageprüfbericht über einen Teil der Kapitalerhöhung.
[…]
Die Auffassung der Revision, es genüge für eine Haftung, dass die Anleihegläubiger 'durch das infolge einer Kapitalerhöhung im Jahresabschluss ausgewiesene und vertriebswirksam dargestellt Eigenkapital angesprochen und beeinflusst worden seien und im Vertrauen auf die Kapitalausstattung respektive das Eigenkapital disponiert' hätten, führte letztlich zu einer uferlosen Haftung wegen fahrlässigen Handelns des Sacheinlageprüfers für reine Vermögensschäden gegenüber den nicht als Ersatzberechtigten in § 275 Abs 2 UGB genannten Dritten und damit ohne ausreichende Grundlage. Ließe man – wie auch noch in den Raum gestellt – die bloße Tatsache der Eintragung des Stammkapitals in bestimmter Höhe (als Grundlage für Werbung damit) ausreichen, käme es zu zu vermeidenden ausufernden, weil 'ubiquitären' Haftungen des Sacheinlageprüfers für fahrlässiges Verhalten.“
[13] 2. Ausgehend von diesen Erwägungen gelangte der 6. Senat in den beiden zitierten Entscheidungen zum Ergebnis, dass die dortigen Kläger nach dem jeweils festgestellten Sachverhalt ein unmittelbares (direktes) Vertrauen auf den Sacheinlageprüfbericht nicht in Anspruch nehmen könnten, sodass die Ansprüche auf Basis fahrlässigen Handelns des Sacheinlageprüfers zu verneinen seien. Zum gerade noch als ausreichend angesehenen Vorbringen zu einer Haftung wegen vorsätzlicher Schädigung sowie wegen Beteiligung an einer Schutzgesetzverletzung nach § 12 StGB, § 163a Abs 1 Z 5 StGB iVm § 1311 Satz 2 ABGB erachtete der 6. Senat allerdings eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen für erforderlich.
[14] 3. Der 1. Senat schließt sich der ausführlich begründeten Rechtsansicht des 6. Senats an (zustimmend auch Farbmacher , Grundfragen der Haftung des Sacheinlageprüfers für überbewertete Sacheinlagen, NZ 2025/177, 562 ff und M. Walch in ZFR 2025/205, 515 [Anmerkung zu 6 Ob 214/24z]) . Dessen Ausführungen sind daher auch auf den vorliegenden, gleichgelagerten Sachverhalt zu übertragen.
[15] Nach den Feststellungen kann die Klägerin auch hier kein unmittelbares (direktes) Vertrauen auf den Sacheinlageprüfbericht in Anspruch nehmen, zumal sie diesen gar nicht kannte.
[16] Die Revisionswerberin meint, entgegen 6 Ob 196/24b und 6 Ob 23/25p müsse das Vertrauen in den Jahresabschluss, das dort ausgewiesene Eigenkapital der Emittentin sowie die Eigenkapitalquote einen Anspruch gegenüber der Sacheinlageprüferin begründen, ohne sich aber damit auseinanderzusetzen, dass der Jahresabschluss die Richtigkeit eines Sacheinlageprüfberichts nicht verbrieft und auch kein Vertrauen darauf vermitteln kann (6 Ob 196/24b Rz 70). Außerdem steht sie auf dem Standpunkt, dass Gläubiger nach der Rechtsprechung zu RS0059584 auch aus § 10 Abs 3 GmbHG Ansprüche ableiten könnten. Dieser Einwand übersieht aber, dass die von ihr genannten Entscheidungen 6 Ob 76/00w und 7 Ob 65/01m Verfahren der insolventen Gesellschaft gegen die Bank betreffen, womit kein Widerspruch zu der in den Entscheidungen 6 Ob 196/24b Rz 61 und 6 Ob 23/25p Rz 52 vertretenen Rechtsansicht dargetan wird, dass die Haftung wegen einer Verletzung von Kapitalaufbringungsgrundsätzen nach den in Frage kommenden gesetzlichen Tatbeständen jeweils als Innenhaftung bloß gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet ist. Auch die von der Klägerin zitierten Entscheidungen, die die Frage der Haftung des Gründungs- bzw Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger ( 6 Ob 39/06p) und gegenüber der (insolventen) Gesellschaft (1 Ob 128/07s; 6 Ob 214/24z) betreffen, sind nicht einschlägig, wie bereits das Berufungsgericht festgehalten hat. Der Hinweis darauf bringt ebenfalls keine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Darstellung. Die übrigen Argumente der Klägerin waren bereits Gegenstand der den Entscheidungen 6 Ob 196/24b und 6 Ob 23/25p zugrunde liegenden Verfahren. I nsgesamt vermag die Revision daher keine Bedenken an der jüngsten Rechtsprechung des 6. Senats zu wecken.
[17] 4. Damit sind die Entscheidungen der Vorinstanzen (nur) deshalb aufzuheben, weil Feststellungen zu einer allfälligen Haftung wegen Beteiligung an einer Schutzgesetzverletzung nach § 12 StGB, § 163a Abs 1 Z 5 StGB iVm § 1311 Satz 2 ABGB fehlen. Wie zu 6 Ob 196/24b Rz 35 und 6 Ob 23/25p Rz 26 gilt auch hier, dass die Klägerin zunächst im weiteren Verfahren ihr Vorbringen unter Darlegung genauer konkretisierender Behauptungen zum Vorwurf der Beitragstäterschaft zu § 163a Abs 1 Z 5 StGB zu präzisieren haben wird, und zwar insbesondere zur Person des unmittelbaren Täters, zum Vorsatz in Bezug auf die „Unvertretbarkeit“ sowie zur „Eignung, einen wesentlichen Schaden herbeizuführen“.
[18] Der Revision ist daher Folge zu geben und die Rechtsache aus diesem Grund zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[19] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden